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Document 32005D0002

    2005/2/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Dezember 2004 mit Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen bestimmter Arten gemäß der Richtlinie 98/56/EG des Rates für die Jahre 2005 und 2006 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 5288)

    ABl. L 1 vom 4.1.2005, p. 12–14 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 269M vom 14.10.2005, p. 256–258 (MT)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/2(1)/oj

    4.1.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 1/12


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 27. Dezember 2004

    mit Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen bestimmter Arten gemäß der Richtlinie 98/56/EG des Rates für die Jahre 2005 und 2006

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 5288)

    (2005/2/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (1), insbesondere auf Artikel 14 Absätze 4, 5 und 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Richtlinie 98/56/EG ist die Festlegung von Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Vermehrungsmaterial durch die Kommission vorgesehen.

    (2)

    Die technischen Verfahrensvorschriften für die Durchführung der Prüfungen und Tests wurden im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen festgelegt.

    (3)

    Ein Aufruf zur Einreichung von Projekten für die Durchführung solcher Prüfungen und Tests wurde am 21. Juni 2004 auf der Internetsite der Gemeinschaft veröffentlicht (2).

    (4)

    Die Vorschläge wurden gemäß den Auswahl- und Vergabekriterien des Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen bewertet. Es gilt daher, die Projekte, die für die Durchführung der Prüfungen und Tests verantwortlichen Stellen und die zuschussfähigen Kosten sowie den Höchstbetrag der Gemeinschaftsbeteiligung festzulegen, der 80 % der zuschussfähigen Gesamtkosten entspricht.

    (5)

    Es empfiehlt sich, die gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests in den Jahren 2005 und 2006 mit Vermehrungsmaterial durchzuführen, das im Jahr 2004 geerntet wurde. Ferner sind die Einzelheiten dieser Prüfungen und Tests, die zuschussfähigen Kosten sowie der Höchstbetrag der Gemeinschaftsbeteiligung jährlich in einem Abkommen festzulegen, das von einem bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Kommission und der für die Durchführung der Prüfungen zuständigen Stelle unterzeichnet wird.

    (6)

    Für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests, die länger als ein Jahr in Anspruch nehmen, sollte vorgesehen werden, dass die Kommission die nach dem ersten Jahr durchzuführenden Teile der Prüfungen und -tests ohne erneute Hinzuziehung des Ständigen Ausschusses für Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen genehmigt, sofern die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen.

    (7)

    Es ist sicherzustellen, dass zumindest für bestimmte ausgewählte Pflanzen ausreichend repräsentative Proben für die Prüfungen und Tests vorhanden sind.

    (8)

    Damit verlässliche Schlussfolgerungen gezogen werden können, sollten die Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet in der Regel Vermehrungsgut der vorgenannten Pflanzen vermehrt oder vermarktet wird, an den gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests teilnehmen.

    (9)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In den Jahren 2005 und 2006 werden gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Vermehrungsmaterial von den im Anhang aufgelisteten Pflanzen durchgeführt.

    Die zuschussfähigen Kosten dieser Prüfungen und Tests für das Jahr 2005 sowie die maximale Gemeinschaftsbeteiligung sind im Anhang festgesetzt.

    Die Einzelheiten der Prüfungen und Tests sind im Anhang festgelegt.

    Artikel 2

    Soweit in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet in der Regel Vermehrungs- und Pflanzmaterial der im Anhang aufgeführten Pflanzen vermehrt oder vermarktet wird, nehmen die Mitgliedstaaten Proben dieses Materials und stellen diese der Kommission zur Verfügung.

    Artikel 3

    Die Kommission kann beschließen, die im Anhang vorgesehenen Prüfungen und Tests im Jahr 2006 fortzuführen, sofern die nötigen Mittel zur Verfügung stehen.

    Die maximale Gemeinschaftsbeteiligung, die 80 % der zuschussfähigen Kosten der auf diese Weise verlängerten Prüfungen und Tests entspricht, darf die im Anhang festgesetzten Höchstbeträge nicht überschreiten.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 27. Dezember 2004

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 226 vom 13.8.1998, S. 16. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG des Rates (ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23).

    (2)  http://europa.eu.int/com/food/plant/call2004/index_en.htm.


    ANHANG

    Tests und Versuche für 2005

    Arten

    Zuständige Stelle

    Zu beurteilende Anforderungen

    Anzahl Proben

    Zuschussfähige Kosten

    (EUR)

    Maximale Beteiligung der Gemeinschaft (entspricht 80 % der zuschussfähigen Kosten)

    (EUR)

    Mehrjährige Pflanzen

    (Paeonia spp. und Geranium spp.) (1)

    NAKT Roelofarendsveen (NL)

    Sortenechtheit und Sortenreinheit, Pflanzengesundheit (Feld)

    Pflanzengesundheit (Labor)

    50 + 50

    31 392

    25 113

    Argyranthemum frutescens (L.) Schultz-Bip. und Calibrachoahybride

    BSA Hannover (D)

    Sortenechtheit und Sortenreinheit, Pflanzengesundheit (Feld)

    Pflanzengesundheit (Labor)

    60 + 60

    41 238

    32 991

    FINANZIELLE BETEILIGUNG DER GEMEINSCHAFT INSGESAMT

    58 104


    Tests und Versuche für 2006

    Arten

    Zuständige Stelle

    Zu beurteilende Anforderungen

    Anzahl Proben

    Zuschussfähige Kosten

    (EUR)

    Maximale Beteiligung der Gemeinschaft (entspricht 80 % der zuschussfähigen Kosten)

    (EUR)

    Mehrjährige Pflanzen

    (Paeonia spp. und Geranium spp.) (2)

    NAKT Roelofarendsveen (NL)

    Sortenechtheit und Sortenreinheit, Pflanzengesundheit (Feld)

    Pflanzengesundheit (Labor)

    50 + 50

    33 267

    26 613

    FINANZIELLE BETEILIGUNG DER GEMEINSCHAFT INSGESAMT

    26 613


    (1)  Tests und Versuche mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr.

    (2)  Tests und Versuche mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr.


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