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Document 32004R2240

Verordnung (EG) Nr. 2240/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 975/1999 des Rates zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, die zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beitragen

ABl. L 390 vom 31.12.2004, p. 3–5 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/2240/oj

31.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 390/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 2240/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Dezember 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 975/1999 des Rates zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, die zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beitragen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 179 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 8. Mai 2001 über „Die Rolle der Europäischen Union bei der Förderung der Menschenrechte und der Demokratisierung in Drittländern“ festgelegten Gemeinschaftsmaßnahmen zur Förderung der Menschenrechte und der demokratischen Prinzipien sollen über das Jahr 2004 hinaus fortgesetzt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 975/1999 (2) hat sich als geeignetes Rechtsinstrument erwiesen, um die technische und finanzielle Unterstützung von Menschenrechts- und Demokratisierungsaktivitäten in Entwicklungsländern und anderen Drittländern durch die Gemeinschaft im Interesse der Verwirklichung der Gesamtziele in diesem Bereich umzusetzen. Die Geltungsdauer der genannten Verordnung endet jedoch am 31. Dezember 2004. Deshalb ist eine Verlängerung dieses Zeitraums notwendig.

(2)

Mit dieser Verordnung wird auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen dem finanziellen Bezugsrahmen der Verordnung (EG) Nr. 975/1999 und den indikativen Verpflichtungsermächtigungen für Menschenrechte und Demokratisierung bis 2006 für die verlängerte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (3) bildet.

(3)

Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 975/1999 über die Verfahren zur Umsetzung der Hilfe sollten für die Durchführung von EU-Wahlbeobachtungsmissionen an die rechtlichen Anforderungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4) angepasst werden.

(4)

Der Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und die Bekämpfung von Betrug und Unregelmäßigkeiten sind Bestandteil der Verordnung (EG) Nr. 975/1999. Insbesondere sollte die Kommission in den auf Grundlage der genannten Verordnung geschlossenen Vereinbarungen und Verträgen ermächtigt werden, die Maßnahmen durchzuführen, die in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/1996 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (5) vorgesehen sind.

(5)

Die zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 975/1999 erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss Nr. 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (6) erlassen werden.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 975/1999 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 975/1999 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

„h)

Unterstützung von Bemühungen zur Förderung der Bildung von Gruppierungen demokratischer Länder innerhalb von Gremien der Vereinten Nationen, Fachagenturen und regionalen Organisationen.“

2.

Am Ende von Artikel 4 Absatz 1 wird folgender Satz hinzugefügt:

„Im Falle von Wahlbeobachtungsmissionen der Union und ‚amicus curiae‘-Verfahren kommen natürliche Personen für eine finanzielle Hilfe aufgrund dieser Verordnung in Betracht.“

3.

Artikel 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Damit die Gemeinschaftshilfe gewährt werden kann, muss sich der Hauptsitz der in Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 genannten Partner in einem Drittland, das nach der vorliegenden Verordnung Hilfe von der Gemeinschaft erhalten kann, oder in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft befinden.“

4.

Artikel 7 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Hilfe der Gemeinschaft nach dieser Verordnung wird in Form von Zuschüssen oder Verträgen gewährt. Im Rahmen der Maßnahmen nach Artikel 2 werden Mitglieder von EU-Wahlbeobachtungsmissionen nach den von der Kommission festgelegten Verfahren eingestellt, die aus den Verpflichtungsermächtigungen für Menschenrechte und Demokratisierung bezahlt werden.“

5.

Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Finanzrahmen für die Durchführung dieser Verordnung wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006 auf 134 Mio. EUR festgesetzt.“

6.

Die Artikel 11 und 12 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 11

(1)   Die Kommission legt den Rahmen für die Einplanung und Bestimmung der Gemeinschaftsmaßnahmen fest.

Der Rahmen umfasst insbesondere

a)

Mehrjahresrichtprogramme und jährliche Aktualisierungen dieser Programme,

b)

Jahresarbeitsprogramme.

In besonderen Situationen können spezifische Maßnahmen genehmigt werden, die nicht durch ein Jahresarbeitsprogramm erfasst sind.

(2)   Die Kommission legt einen Jahresbericht mit der nach Region und Sektor aufgegliederten Programmplanung für das kommende Jahr vor und erstattet dem Europäischen Parlament über die Umsetzung Bericht.

Die Kommission ist für die Verwaltung der im allgemeinen Rahmen der Mehrjahresrichtlinien festgelegten Jahresarbeitsprogramme und deren Anpassung entsprechend dieser Verordnung und nach den Erfordernissen der Flexibilität verantwortlich. Die entsprechenden Beschlüsse spiegeln die Prioritäten und Hauptanliegen der Europäischen Union bei der Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie die Achtung der Menschenrechte wider und werden durch den einmaligen Charakter der Programme bestimmt. Die Kommission hält das Europäische Parlament über diese Verfahren uneingeschränkt auf dem Laufenden.

(3)   Die Kommission führt die Gemeinschaftsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung nach Maßgabe der Haushaltsverfahren und der sonstigen geltenden Verfahren und insbesondere gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (7) durch.

Artikel 12

(1)   Die in Artikel 11 Absatz 1 genannten Instrumente werden nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.

Wenn Änderungen an den in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Jahresarbeitsprogrammen 20 % des für die betreffende Maßnahme zugewiesenen Gesamtbetrags nicht überschreiten oder die darin enthaltenen Projekte oder Programme nicht erheblich verändern, werden diese Änderungen von der Kommission angenommen. Sie unterrichtet davon den in Artikel 13 Absatz 1 genannten Ausschuss.

(2)   Unbeschadet des Artikels 14 werden Finanzierungsbeschlüsse über Projekte und Programme, die nicht von den Jahresarbeitsprogrammen erfasst sind und 1 Mio. EUR übersteigen, gemäß dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.“

7.

Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG (1) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf 30 Tage festgesetzt.“

8.

Artikel 15 Satz 2 wird gestrichen.

9.

Artikel 17 erhält folgende Fassung:

„Artikel 17

In allen aufgrund dieser Verordnung geschlossenen Vereinbarungen oder Verträgen wird ausdrücklich vorgesehen, dass die Kommission und der Rechnungshof ihre Kontrollbefugnisse im Hinblick auf Dokumente und Einrichtungen sämtlicher Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, die Mittel der Gemeinschaft erhalten haben, anwenden. Es gilt die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (8).“

10.

In Artikel 20 Absatz 2 wird das Datum „31. Dezember 2004“ durch das Datum „31. Dezember 2006“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 15. Dezember 2004.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. NICOLAÏ


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 22. April 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 2. Dezember 2004.

(2)  ABl. L 120 vom 8.5.1999, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(3)  ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2003/429/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 25).

(4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(6)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(7)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(8)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.


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