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Document 32004R2108

Verordnung (EG) Nr. 2108/2004 der Kommission vom 10. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1420/2004 zur Bestimmung des Umfangs, in welchem den Anträgen auf Einfuhrrechte für das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1203/2004 vorgesehene Kontingent für gefrorenes Rindfleisch stattgegeben werden kann, und zur Festlegung der Verwaltungsvorschriften für die Zuteilung bestimmter Einfuhrrechte

ABl. L 366 vom 11.12.2004, p. 3–4 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/2108/oj

11.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 366/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 2108/2004 DER KOMMISSION

vom 10. Dezember 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1420/2004 zur Bestimmung des Umfangs, in welchem den Anträgen auf Einfuhrrechte für das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1203/2004 vorgesehene Kontingent für gefrorenes Rindfleisch stattgegeben werden kann, und zur Festlegung der Verwaltungsvorschriften für die Zuteilung bestimmter Einfuhrrechte

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1).

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1203/2004 der Kommission vom 29. Juni 2004 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 und Erzeugnisse des KN-Codes 0206 29 91 (1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005) (2), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1203/2004 wurde die Kontingentsmenge der Erzeugnisse des KN-Codes 0202 und der Erzeugnisse des KN-Codes 0206 29 91, für die die Einführer in der Gemeinschaft Einfuhrrechte beantragen können, auf 53 000 Tonnen festgesetzt.

(2)

Da für eine größere als die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1203/2004 genannte Menge Einfuhrrechte beantragt wurden, wurde der Koeffizient zur Verringerung der beantragten Einfuhrrechte gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1203/2004 in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1420/2004 (3) festgesetzt.

(3)

Nach der Veröffentlichung des genannten Verringerungskoeffizienten teilten das Vereinigte Königreich und Malta der Kommission mit, dass ihre Mitteilungen an die Kommission über die Beantragung der Einfuhrrechte gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1203/2004 bestimmte Verwaltungsfehler hinsichtlich der Referenzmengen gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung enthalten, auf deren Grundlage der Umfang der Zugangsrechte der Marktteilnehmer zu der Quote zu bestimmen ist.

(4)

Die Verrechnung der einerseits zu hoch und andererseits zu niedrig angesetzten Mengen ergibt einen höheren Koeffizienten für die Zuteilung der Einfuhrrechte.

(5)

Der in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1203/2004 genannte Verringerungskoeffizient ist auf der Grundlage der berichtigten Gesamtreferenzmenge neu zu berechnen.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 1420/2004 ist entsprechend zu ändern.

(7)

Der Umfang der Einfuhrrechte für jeden Marktteilnehmer, der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1203/2004 Einfuhrrechte beantragt hat, sollte jedoch nur dann auf der Grundlage dieses neuen Koeffizienten neu berechnet werden, wenn der betreffende Marktteilnehmer noch daran interessiert ist, mehr Einfuhrrechte zu erhalten. Hierzu müssen geeignete Vorschriften festgelegt werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1420/2004 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Jeder gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1203/2004 gestellte Antrag wird bis zu 14,96825 % der beantragten Einfuhrrechte genehmigt.“

Artikel 2

Ein größeres Volumen an Einfuhrrechten, das sich aus der Neuberechnung der Einfuhrrechte auf der Grundlage des in Artikel 1 festgesetzten Koeffizienten ergibt, wird nur auf Antrag des betreffenden Marktteilnehmers zugeteilt. Zusammen mit diesem Antrag leistet der Marktteilnehmer vor der Zuteilung des größeren Volumens an Einfuhrrechten eine Sicherheit für die betreffenden Mengen, die in sinngemäßer Anwendung von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1203/2004 zu berechnen ist.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Dezember 2004

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1899/2004 der Kommission (ABl. L 328 vom 30.10.2004, S. 67).

(2)  ABl. L 230 vom 30.6.2004, S. 27.

(3)  ABl. L 258 vom 5.8.2004, S. 16.


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