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Document 32004R1846

Verordnung (EG) Nr. 1846/2004 der Kommission vom 22. Oktober 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

ABl. L 322 vom 23.10.2004, p. 16–18 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2006; Stillschweigend aufgehoben durch 32006R1282

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/1846/oj

23.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 1846/2004 DER KOMMISSION

vom 22. Oktober 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 30,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission (2) können Lizenzen für Käse, der nach den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) im Rahmen der Kontingente ausgeführt wird, die aufgrund der im Rahmen multilateraler Handelsverhandlungen getroffenen Übereinkommen eröffnet worden sind, nach einem besonderen Verfahren erteilt werden, welches die Möglichkeit gibt, von den USA bevorzugte Einführer zu bestimmen.

(2)

Im Anschluss an den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (der „neuen Mitgliedstaaten“) zur Gemeinschaft am 1. Mai 2004 sind die sich ursprünglich aus der Uruguay-Runde ergebenden und von den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen der Liste XX der Uruguay-Runde für die Tschechische Republik, Ungarn, Polen und die Slowakei eingeräumten Zollkontingente für bestimmte Käse zu einem EU-25-Kontingent zusammenzufassen und ab 2005 genau so zu verwalten, wie das EU-15-Kontingent im Rahmen der vorgenannten Übereinkommen verwaltet worden ist.

(3)

Damit sich die Marktteilnehmer in den neuen Mitgliedstaaten an die in der Gemeinschaft geltende Regelung anpassen können, sind für das Kontingentjahr 2005 hinsichtlich der Anwendung der Zuteilungskriterien von Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 Übergangsmaßnahmen für in den neuen Mitgliedstaaten gestellte Ausfuhrlizenzanträge vorzusehen.

(4)

Eine Übergangsregelung betreffend die Anwendung des historischen Ausfuhrkriteriums sollte sich auf alle Anträge von Antragstellern beziehen, die in den neuen Mitgliedstaaten niedergelassen sind und dort ihre Anträge für Kontingente stellen, für die keine länderspezifischen Kontingente für 2003 festgesetzt worden sind.

(5)

Eine andere Übergangsregelung hinsichtlich der Anwendung des Kriteriums der Präferenz für Tochtergesellschaften sollte für Anträge der Antragsteller gelten, die in der Tschechischen Republik, Ungarn, Polen und der Slowakei ansässig sind und dort ihre Anträge auf vorläufige Lizenzen zur Ausfuhr von für die Vereinigten Staaten bestimmtem Käse im Rahmen von Kontingenten stellen, für die ein länderspezifisches Kontingent für 2003 festgesetzt worden ist.

(6)

Um den Ausführern eine gewisse Flexibilität bei der Ausfuhr von Erzeugnissen im Rahmen von Kontingenten gemäß dem „Harmonized Tariff Schedule of the United States of America“ zu gewähren, sollte der Ausfuhrlizenzantrag den achtstelligen Produktcode des Kombinierten Nomenklatur enthalten.

(7)

Da für die unter den KN-Code 0406 fallenden und für die Vereinigten Staaten von Amerika bestimmten Erzeugnisse keine Ausfuhrerstattung gilt, ist für die Freigabe der Lizenzsicherheit kein Ankunftsnachweis erforderlich.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 174/1999 ist daher entsprechend zu ändern.

(9)

Aufgrund der Frist für die Einführung des Verfahrens für 2005 muss diese Verordnung so bald wie möglich gelten.

(10)

Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 42 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 beschließen, dass die Ausfuhrlizenzen für Erzeugnisse des KN-Codes 0406, die im Rahmen der folgenden Kontingente nach den Vereinigten Staaten von Amerika ausgeführt werden, gemäß den Bestimmungen der Absätze 2 bis 11 erteilt werden:

a)

des zusätzlichen sich aus dem Übereinkommen über die Landwirtschaft ergebenden Kontingents,

b)

der Zollkontingente, die sich ursprünglich aus der Tokio-Runde ergeben haben und von den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen der Liste XX der Uruguay-Runde für Österreich, Finnland und Schweden eingeräumt worden sind,

c)

der Zollkontingente, die sich ursprünglich aus der Uruguay-Runde ergeben haben und von den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen der Liste XX der Uruguay-Runde für die Tschechische Republik, Ungarn, Polen und die Slowakei eingeräumt worden sind.“

2.

Dem Absatz 2 Unterabsatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 ist in Feld 16 der Lizenzanträge und Lizenzen der achtstellige Produktcode der Kombinierten Nomenklatur einzutragen.“

3.

Dem Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Bei Anträgen auf vorläufige Lizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika für das Kontingentjahr 2005 durch Antragsteller, die in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei (den „neuen Mitgliedstaaten“) niedergelassen sind und ihren Antrag im Mitgliedstaat ihrer Niederlassung stellen, gelten jedoch folgende Übergangsmaßnahmen:

a)

die historische Ausfuhrleistung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a) ist nicht erforderlich für Antragsteller, die zusammen mit ihrem Antrag den Nachweis dafür erbringen, dass sie seit mindestens drei Jahren in den neuen Mitgliedstaaten niedergelassen sind und in jedem dieser Jahre Käse ausgeführt haben, ausgenommen bei Anträgen auf vorläufige Lizenzen, die in folgenden Ländern gestellt wurden:

i)

in der Tschechischen Republik für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen der in den Zusätzlichen Anmerkungen 16, 17, 18, 20 und 25 zu Kapitel 4 der ‚Harmonized Tariff Schedule (HTS)‘ beschriebenen Kontingente, für die für 2003 länderspezifische Kontingente festgesetzt worden sind;

ii)

in Ungarn für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen des in der Zusätzlichen Anmerkung 25 zu Kapitel 4 der HTS beschriebenen Kontingents, für das für 2003 ein länderspezifisches Kontingent festgesetzt worden ist;

iii)

in Polen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen der Kontingente in den Zusätzlichen Anmerkungen 16 und 21 zu Kapitel 4 der HTS beschriebenen Kontingente, für die für 2003 länderspezifische Kontingente festgesetzt worden sind;

iv)

in der Slowakei für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen des in der Zusätzlichen Anmerkung 16 zu Kapitel 4 der HTS beschriebenen Kontingents, für das für 2003 ein länderspezifisches Kontingent festgesetzt worden ist;

b)

für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b) kann der benannte bevorzugte Einführer eines Antragstellers für 2005 als Tochtergesellschaft gelten, sofern

i)

der Antrag in einem der folgenden Länder gestellt wurde:

in der Tschechischen Republik für eine vorläufige Lizenz für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen der in den Zusätzlichen Anmerkungen 16, 17, 18, 20 und 25 zu Kapitel 4 der ‚Harmonized Tariff Schedule (HTS)‘ beschriebenen Kontingente oder

in Ungarn für eine vorläufige Lizenz für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen des in der Zusätzlichen Anmerkung 25 zu Kapitel 4 der HTS beschriebenen Kontingents,

in Polen für eine vorläufige Lizenz für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen der in den Zusätzlichen Anmerkungen 16 und 21 zu Kapitel 4 der HTS beschriebenen Kontingente,

in der Slowakei für eine vorläufige Lizenz für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen des in der Zusätzlichen Anmerkung 16 zu Kapitel 4 der HTS beschriebenen Kontingents;

ii)

der Antragsteller der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, den Nachweis dafür erbringt, dass er seit mindestens drei Jahren in den neuen Mitgliedstaaten niedergelassen ist und in jedem der drei Kalenderjahre vor der Antragstellung Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika ausgeführt hat;

iii)

sich der Antragsteller bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, schriftlich verpflichtet, das Verfahren zur Gründung einer Tochtergesellschaft in den Vereinigten Staaten von Amerika einzuleiten;

iv)

der Antragsteller der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, Nachweise für in den zwölf Monaten vor der Antragstellung erfolgte Ausfuhren zu bevorzugten Einführern vorlegen.“

4.

Absatz 10 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Sicherheit für die endgültige Lizenz wird erst auf Vorlage der von der zuständigen Zollbehörde ordnungsgemäß abgezeichneten Ausfuhranmeldung freigegeben.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Oktober 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 20 vom 27.1.1999, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 810/2004 (ABl. L 149 vom 30.4.2004, S. 138).


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