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Document 32004R1806

    Verordnung (EG) Nr. 1806/2004 der Kommission vom 18. Oktober 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2879/2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse in Drittländern

    ABl. L 318 vom 19.10.2004, p. 11–12 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 23/08/2005

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/1806/oj

    19.10.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 318/11


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1806/2004 DER KOMMISSION

    vom 18. Oktober 2004

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2879/2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse in Drittländern

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 des Rates vom 14. Dezember 1999 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse in Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 11,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die praktische Erfahrung hat gezeigt, dass die Umsetzung der Informations- und Absatzförderungsregelung für den Drittlandsmarkt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2879/2000 der Kommission (2) weiter verbessert werden muss.

    (2)

    Es ist vorzusehen, dass jeder Mitgliedstaat die für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 zuständige(n) Stelle(n) benennt. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission die Namen und Kontaktangaben dieser Stellen mitteilen, damit diese Informationen allen Beteiligten in Form einer laufend aktualisierten Liste über ein Webportal zur Verfügung gestellt werden können.

    (3)

    Im Hinblick auf die Bewertung und den Vergleich der vorgeschlagenen Informations- und Absatzförderungsprogramme sollten die Vorschläge nach einem für alle Mitgliedstaaten einheitlichen Muster vorgelegt werden.

    (4)

    Die Praxis hat gezeigt, dass die Fristen, innerhalb derer die Mitgliedstaaten Verträge mit den ausgewählten Branchen- oder Dachverbänden schließen können, zu kurz sind, insbesondere wenn Verbände aus mehreren Mitgliedstaaten beteiligt sind. Diese Fristen müssen daher verlängert werden.

    (5)

    Die Verwendung von Musterverträgen gewährleistet, dass die ausgewählten Programme in allen Mitgliedstaaten unter denselben Bedingungen durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch erforderlichenfalls die Möglichkeit haben, bestimmte Vertragsbedingungen zu ändern, um nationalen Vorschriften Rechnung zu tragen.

    (6)

    Es sollte klargestellt werden, dass bei mehrjährigen Programmen am Ende jeder Jahresphase ein interner Bericht vorzulegen ist, selbst wenn kein Antrag auf Abschlusszahlung eingereicht wurde.

    (7)

    Die Praxis hat gezeigt, dass die geltende Vorschrift, wonach die Mitgliedstaaten der Kommission die vierteljährlichen Berichte viermal jährlich übermitteln müssen, zu umständlich ist. Die Mitgliedstaaten sollten diese Berichte nur zweimal jährlich übermitteln müssen.

    (8)

    Der vom Empfänger für zu Unrecht geleistete Zahlungen zu zahlende Zinssatz sollte an den Zinssatz angeglichen werden, der gemäß Artikel 86 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3) auf zum Fälligkeitsdatum nicht beglichene Schulden angewandt wird.

    (9)

    Die Verordnung (EG) Nr. 2879/2000 ist entsprechend zu ändern.

    (10)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemeinsamen Verwaltungsausschusses „Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse“ —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 2879/2000 wird wie folgt geändert:

    1.

    Der folgende Artikel 3a wird eingefügt:

    „Artikel 3a

    Die Mitgliedstaaten benennen die für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 zuständige(n) Stelle(n). Sie teilen der Kommission Namen und Anschrift der benannten Stelle(n) sowie jegliche Änderungen dieser Angaben mit. Die Kommission veröffentlicht diese Informationen in geeigneter Form.“

    2.

    Dem Artikel 7 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Die Programme sind nach dem von der Kommission erstellten und den Mitgliedstaaten übermittelten Muster vorzulegen.“

    3.

    Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Die Mitgliedstaaten schließen die Verträge mit den ausgewählten Organisationen innerhalb von 60 Kalendertagen nach Mitteilung der Entscheidung der Kommission. Bei Programmen, die von Branchen- oder Dachverbänden aus mehreren Mitgliedstaaten vorgeschlagen werden, sind die Verträge innerhalb von 90 Kalendertagen abzuschließen. Nach Ablauf dieser Frist kann ohne vorherige Genehmigung der Kommission kein Vertrag mehr geschlossen werden.

    Die Mitgliedstaaten verwenden die von der Kommission zur Verfügung gestellten Musterverträge. Die Mitgliedstaaten können bestimmte Bedingungen der Musterverträge erforderlichenfalls ändern, um nationalen Vorschriften Rechnung zu tragen, sofern das Gemeinschaftsrecht hierdurch nicht berührt wird.“

    4.

    Artikel 13 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    i)

    Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Der Antrag auf Abschlusszahlung ist innerhalb von vier Monaten nach Vollendung der im Vertrag vorgesehenen jährlichen Maßnahmen zu stellen.“

    ii)

    Der folgende Absatz 2a wird eingefügt:

    „(2a)   Bei mehrjährigen Programmen ist der interne Bericht gemäß Absatz 2 Buchstabe c) am Ende jeder Jahresphase vorzulegen, selbst wenn kein Antrag auf Abschlusszahlung eingereicht wurde.“

    b)

    Absatz 7 erhält folgende Fassung:

    „(7)   Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission innerhalb von sechzig Kalendertagen nach Eingang die Übersichten gemäß Absatz 2 Buchstaben a) und b) und den internen Bewertungsbericht gemäß Absatz 2 Buchstabe c).

    Er übermittelt der Kommission zweimal jährlich die vierteljährlichen Berichte, die gemäß Absatz 1 für die Zwischenzahlungen erforderlich sind: den ersten und den zweiten vierteljährlichen Bericht innerhalb von 60 Kalendertagen nach Eingang des zweiten vierteljährlichen Berichts und den dritten und den vierten vierteljährlichen Bericht zusammen mit den Übersichten und dem Bericht gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes.“

    5.

    Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Dabei wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte in Euro zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkte.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 1 Nummer 2 gilt für die der Kommission vorgelegten Programmvorschläge jedoch ab 1. Januar 2005.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 18. Oktober 2004

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 327 vom 21.12.1999, S. 7.

    (2)  ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 63. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2171/2003 (ABl. L 326 vom 13.12.2003, S. 6).

    (3)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.


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