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Document 32004R1699

Verordnung (EG) Nr. 1699/2004 der Kommission vom 30. September 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 275/2004 in Bezug auf die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl, die von einem marokkanischen ausführenden Hersteller hergestellt werden

ABl. L 305 vom 1.10.2004, p. 25–26 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/08/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/1699/oj

1.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/25


VERORDNUNG (EG) Nr. 1699/2004 DER KOMMISSION

vom 30. September 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 275/2004 in Bezug auf die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl, die von einem marokkanischen ausführenden Hersteller hergestellt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf die Artikel 13 und 14,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

(1)

Im August 1999 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1796/1999 (2) einen Antidumpingzoll von 60,4 % auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl (nachstehend „SWR“ (steel wire ropes) genannt) mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China ein.

(2)

Am 5. Januar 2004 erhielt die Kommission von der European Federation of Steel Wire Rope Industries (EWRIS) einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der gegenüber den Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China geltenden Antidumpingmaßnahmen. Dem Antrag zufolge bestand die Umgehungspraxis darin, dass SWR mit Ursprung in der Volksrepublik China über Marokko in die Gemeinschaft versandt wurden. Dieser Antrag wurde im Namen von Herstellern gestellt, auf die ein erheblicher Teil der SWR-Gemeinschaftsproduktion entfällt, und er enthielt ausreichende Anscheinsbeweise in Bezug auf die in Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung genannten Faktoren.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 275/2004 (3) (nachstehend „Verordnung über die Einleitung der Untersuchung“ genannt) leitete die Kommission eine Untersuchung zur Prüfung der mutmaßlichen Umgehung ein.

(4)

Gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung wurden die Zollbehörden in Artikel 2 der Verordnung zur Einleitung der Untersuchung angewiesen, die Einfuhren von SWR, die aus Marokko versandt werden, als Ursprungserzeugnisse Marokkos angemeldet oder nicht, ab dem 19. Februar 2004 zollamtlich zu erfassen.

(5)

Nach Artikel 2 der Verordnung über die Einleitung der Untersuchung kann die Kommission außerdem die Zollbehörden per Verordnung anweisen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Waren in die Gemeinschaft einzustellen, die von Herstellern hergestellt werden, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung beantragt haben und für die festgestellt wurde, dass sie die Antidumpingzölle nicht umgehen.

B.   ANTRÄGE AUF BEFREIUNG

(6)

Innerhalb der in Artikel 3 der Verordnung über die Einleitung der Untersuchung gesetzten Frist beantragte ein ausführender Hersteller, Remer Maroc SARL, Settat, Marokko (nachstehend „Antragsteller“ genannt) bei der Kommission die Befreiung von der zollamtlichen Erfassung und von den Maßnahmen.

C.   UNTERSUCHUNGSZEITRAUM

(7)

Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 (nachstehend „UZ“ genannt). Es wurden Informationen über die Zeit von 1999 bis zum Ende des UZ eingeholt, um die angebliche Veränderung des Handelsgefüges zu untersuchen.

D.   FESTSTELLUNGEN ZU DEM UNTERNEHMEN REMER MAROC SARL

(8)

Der Antragsteller beantwortete den ihm im Laufe der Untersuchung von der Kommission zugesandten Fragebogen. Die Kommission führte einen Kontrollbesuch im Betrieb des Unternehmens in Marokko durch.

(9)

Der Antragsteller wurde 2001 als hundertprozentige Tochtergesellschaft des italienischen Unternehmens Remer Italia gegründet. Im UZ führte der Antragsteller nur sehr geringe Mengen der betroffenen Ware in die Gemeinschaft aus, die weniger als 5 % der gesamten SWR-Einfuhren aus Marokko in diesem Zeitraum ausmachten. Seit seiner Gründung im Jahr 2001 war der größte Teil der Verkäufe des Unternehmens für den marokkanischen Markt bestimmt.

(10)

Außerdem wurde festgestellt, dass der Antragsteller SWR nicht nur ausführt, sondern auch herstellt, Produktionsanlagen für den gesamten Prozess der Fertigung der betroffenen Ware unterhält und gekaufte Ausgangsstoffe wie Stahldraht, Textileinlagen und Schmierfett verwendet. Er verkauft ausschließlich seine eigene Produktion bzw. die Produktion der italienischen Muttergesellschaft und kaufte zu keinem Zeitpunkt selbst SWR oder Ausgangsstoffe in der Volksrepublik China. Folglich wurde festgestellt, dass dieses Unternehmen die geltenden Antidumpingmaßnahmen nicht umgangen hat.

(11)

Angesichts der vorstehenden Feststellungen sollte die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von SWR, die aus Marokko versandt und vom Antragsteller hergestellt werden, eingestellt werden.

(12)

Zum jetzigen Zeitpunkt sollte sich jeder etwaige Beschluss in Bezug auf die Ausführer auf die Befreiung von der zollamtlichen Erfassung beschränken. Wenn der Rat später eine Verordnung zur Ausweitung der Antidumpingmaßnahmen nach Artikel 13 der Grundverordnung erlässt, kann er auch beschließen, bestimmte Ausführer von der Ausweitung der Maßnahmen zu befreien.

(13)

Die Kommission hält es daher für angebracht, ihre Verordnung zur Einleitung der Untersuchung insoweit zu ändern, als sie die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von SWR, die aus Marokko versandt werden, als Ursprungserzeugnisse Marokkos angemeldet oder nicht, betrifft.

(14)

Diese Verordnung stützt sich auf die spezifischen Feststellungen zum Antragsteller und greift in keiner Weise einer Entscheidung des Rates über die Ausweitung der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber SWR mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die gleiche, aus Marokko versandte Ware (als Ursprungserzeugnis Marokkos angemeldet oder nicht) vor.

(15)

Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Kommission beabsichtigte, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der vom Antragsteller hergestellten SWR einzustellen, und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es wurden keine Einwände erhoben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 275/2004 der Kommission wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Unbeschadet Absatz 1 werden die Einfuhren der in Artikel 1 genannten Ware, die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellt wurden, nicht zollamtlich erfasst:

Hersteller

TARIC-Zusatzcode

Remer Maroc SARL,

Zone Industrielle,

Tranche 2, Lot 10,

Settat,

Marokko

A567“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 2004

Für die Kommission

Pascal LAMY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1; Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 217 vom 17.8.1999, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1674/2003 (ABl. L 238 vom 25.9.2003, S. 1).

(3)  ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 13.


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