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Document 32004R1697
Commission Regulation (EC) No 1697/2004 of 30 September 2004 setting the coefficients applicable to cereals exported in the form of Irish whiskey for the period 2004/05
Verordnung (EG) Nr. 1697/2004 der Kommission vom 30. September 2004 zur Festsetzung der Koeffizienten für die Ausfuhr von Getreide in Form von Irish Whiskey im Zeitraum 2004/2005
Verordnung (EG) Nr. 1697/2004 der Kommission vom 30. September 2004 zur Festsetzung der Koeffizienten für die Ausfuhr von Getreide in Form von Irish Whiskey im Zeitraum 2004/2005
ABl. L 305 vom 1.10.2004, p. 21–22
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2005
1.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 305/21 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1697/2004 DER KOMMISSION
vom 30. September 2004
zur Festsetzung der Koeffizienten für die Ausfuhr von Getreide in Form von Irish Whiskey im Zeitraum 2004/2005
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 der Kommission vom 15. Oktober 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Festsetzung und der Gewährung angepasster Erstattungen für in Form bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide (2), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 gilt die Erstattung für Getreidemengen, die unter Kontrolle gestellt, gebrannt und jährlich mit einem je beteiligten Mitgliedstaat unterschiedlichen Koeffizienten multipliziert werden. Dieser Koeffizient drückt, unter Berücksichtigung der Veränderungen, die bei diesen Mengen während der Jahre eingetreten sind, die den durchschnittlichen Reifezeiten des betreffenden alkoholischen Getränks entsprechen, das Verhältnis zwischen den ausgeführten und den vermarkteten Gesamtmengen des betreffenden alkoholischen Getränks aus. |
(2) |
Nach den von Irland für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 eingereichten Angaben belief sich die durchschnittliche Reifezeit bei Irish Whiskey 2003 auf fünf Jahre. Es sind die Koeffizienten für die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis 30. September 2005 festzulegen. |
(3) |
Nach Artikel 10 des Protokolls Nr. 3 zu dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum darf für die Ausfuhr nach Liechtenstein, Island und Norwegen keine Erstattung gewährt werden. Außerdem hat die Gemeinschaft mit mehreren Drittländern Abkommen geschlossen, die vorsehen, dass keine Ausfuhrerstattungen gewährt werden. In Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 ist diese Bestimmung bei der Berechnung der Koeffizienten für den Zeitraum 2004/2005 zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Koeffizienten nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 für das in Irland zur Herstellung von Irish Whiskey verwendete Getreide sind für die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis 30. September 2005 im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Oktober 2004.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. September 2004
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.
(2) ABl. L 258 vom 16.10.1993, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1633/2000 (ABl. L 187 vom 26.7.2000, S. 29).
ANHANG
In Irland anzuwendende Koeffizienten
Anwendungszeitraum |
Koeffizient |
|
für zur Herstellung von Irish Whiskey, Kategorie B, verwendete Gerste (1) |
für zur Herstellung von Irish Whiskey, Kategorie A, verwendetes Getreide |
|
1. Oktober 2004 bis 30. September 2005 |
0,506 |
1,329 |
(1) Einschließlich gemälzter Gerste.