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Document 32004R1688

Verordnung (EG) Nr. 1688/2004 der Kommission vom 29. September 2004 zur Festsetzung des im Wirtschaftsjahr 2004/05 von den Einlagerungsstellen für unverarbeitete getrocknete Weintrauben und getrocknete Feigen zu zahlenden Ankaufspreises

ABl. L 303 vom 30.9.2004, p. 26–26 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2005

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/1688/oj

30.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/26


VERORDNUNG (EG) Nr. 1688/2004 DER KOMMISSION

vom 29. September 2004

zur Festsetzung des im Wirtschaftsjahr 2004/05 von den Einlagerungsstellen für unverarbeitete getrocknete Weintrauben und getrocknete Feigen zu zahlenden Ankaufspreises

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kriterien für die Festsetzung des von den Einlagerungsstellen für unverarbeitete getrocknete Weintrauben und getrocknete Feigen zu zahlenden Ankaufspreises sind in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 festgelegt, und die Bedingungen für Ankauf und Verwaltung der Erzeugnisse durch die Einlagerungsstellen sind in der Verordnung (EG) Nr. 1622/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates zur Einlagerungsregelung für unverarbeitete getrocknete Weintrauben und getrocknete Feigen (2) festgelegt.

(2)

Die Ankaufspreise im Wirtschaftsjahr 2004/05 sind daher für unverarbeitete getrocknete Weintrauben auf der Grundlage der Entwicklung der Weltmarktpreise und für getrocknete Feigen auf der Grundlage des Mindestpreises gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1583/2004 der Kommission vom 9. September 2004 zur Festsetzung des den Erzeugern für unverarbeitete getrocknete Feigen zu zahlenden Mindestpreises und der Produktionsbeihilfe für getrocknete Feigen für das Wirtschaftsjahr 2004/05 (3) festzusetzen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 2004/05 wird der in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 genannte Ankaufspreis

für unverarbeitete getrocknete Weintrauben auf 418,89 EUR/t netto festgesetzt,

für unverarbeitete getrocknete Feigen auf 542,70 EUR/t netto festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. September 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2004 der Kommission (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 25.)

(2)  ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 33.

(3)  ABl. L 289 vom 10.9.2004, S. 58.


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