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Document 32004R1238

    Verordnung (EG) Nr. 1238/2004 der Kommission vom 5. Juli 2004 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 708/98 über die Übernahme von Rohreis durch die Interventionsstellen und zur Festsetzung der anzuwendenden Berichtigungsbeträge, Zu- und Abschläge hinsichtlich der Frist für die Lieferung an die Intervention im Wirtschaftsjahr 2003/04

    ABl. L 235 vom 6.7.2004, p. 7–7 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2010

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/1238/oj

    6.7.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 235/7


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1238/2004 DER KOMMISSION

    vom 5. Juli 2004

    zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 708/98 über die Übernahme von Rohreis durch die Interventionsstellen und zur Festsetzung der anzuwendenden Berichtigungsbeträge, Zu- und Abschläge hinsichtlich der Frist für die Lieferung an die Intervention im Wirtschaftsjahr 2003/04

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), insbesondere auf Artikel 8 Buchstabe b,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Übernahme von Rohreis durch die Interventionsstellen ist geregelt durch die Verordnung (EG) Nr. 708/98 der Kommission (2). Nach Artikel 6 Absatz 1 derselben Verordnung muss die Lieferung bis Ende des zweiten Monats nach Annahme des Angebots, spätestens jedoch bis 31. August des laufenden Wirtschaftsjahres erfolgen.

    (2)

    Aufgrund der infolge der Einführung der GAP-Reform mit der Marktorganisation verbundenen Zwänge, die sich aus der Begrenzung der interventionsfähigen Mengen im Reissektor und der Festsetzung von Zuteilungskoeffizienten ergeben, werden die Interventionsstellen wahrscheinlich Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Lieferfristen haben. Daher ist es gerechtfertigt, im laufenden Wirtschaftsjahr 2003/04 von dem Termin der Lieferung bis Ende des zweiten Monats abzuweichen.

    (3)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 708/98 muss die Lieferung von Rohreis zur Übernahme durch die Interventionsstellen im Wirtschaftsjahr 2003/04 bis spätestens 31. August 2004 erfolgen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Juni 2004.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 5. Juli 2004

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2002 der Kommission (ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 27).

    (2)  ABl. L 98 vom 31.3.1998, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2004 (ABl. L 211 vom 12.6.2004, S. 14).


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