Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32004R0988

    Verordnung (EG) Nr. 988/2004 der Kommission vom 17. Mai 2004 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé mit Ursprung in der Volksrepublik China

    ABl. L 181 vom 18.5.2004, p. 5–23 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/11/2004

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/988/oj

    18.5.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 181/5


    VERORDNUNG (EG) Nr. 988/2004 DER KOMMISSION

    vom 17. Mai 2004

    zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé mit Ursprung in der Volksrepublik China

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 7,

    nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A.   VERFAHREN

    1.   EINLEITUNG

    (1)

    Am 19. August 2003 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens (nachstehend „Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung“ genannt) betreffend die Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ genannt) in die Gemeinschaft.

    (2)

    Das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 7. Juli 2003 von der Europäischen Förderation der Sperrholzindustrie (European Federation of the Plywood Industry/Fédération de l'Industrie du Contreplaqué – FEIC, nachstehend „Antragsteller“ genannt) im Namen von Herstellern gestellt wurde, auf die ein erheblicher Teil, in diesem Fall mehr als 50 %, der gesamten Gemeinschaftsproduktion von Sperrholz aus Okoumé entfällt. Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung. Diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen.

    2.   VON DEM VERFAHREN BETROFFENE PARTEIEN

    (3)

    Die Kommission unterrichtete die ausführenden Hersteller in der VR China, die Einführer/Händler und deren Verbände, die bekanntermaßen betroffenen Lieferanten und Verwender, die Vertreter des betroffenen Ausfuhrlandes sowie die Gemeinschaftshersteller, die den Antrag gestellt hatten, offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

    (4)

    In Anbetracht der Vielzahl der im Antrag aufgeführten ausführenden Hersteller in der VR China und der großen Zahl von Gemeinschaftsherstellern der gleichartigen Ware wurde zur Ermittlung von Dumping und Schädigung in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung die Auswahl einer Stichprobe gemäß Artikel 17 der Grundverordnung erwogen.

    (5)

    Damit die Kommission über die Notwendigkeit einer Stichprobenauswahl entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller und Gemeinschaftshersteller aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und für den Untersuchungszeitraum (1. Juli 2002 bis 30. Juni 2003) die in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung aufgeführten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der betroffenen Ware zu übermitteln.

    (6)

    Nach der Prüfung der von den ausführenden Herstellern übermittelten Informationen und angesichts der geringen Anzahl der Antworten auf die Fragen, die im Zusammenhang mit dem in Erwägung gezogenen Stichprobenverfahren gestellt worden waren, wurde entschieden, dass im Hinblick auf die Ausführer kein Stichprobenverfahren notwendig war.

    (7)

    Was die Gemeinschaftshersteller anbetraf, so bildete die Kommission gemäß Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe, die auf das größte repräsentative Volumen von Produktion und Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die in angemessener Zeit in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnten, beschränkt wurde. Auf der Grundlage der eingegangenen Antworten der Gemeinschaftshersteller wählte die Kommission fünf Unternehmen aus drei Mitgliedstaaten aus. Die Auswahl erfolgte sowohl anhand des Produktions- als auch des Verkaufsvolumens. Die auf diese Weise gebildete Stichprobe ist auch im Hinblick auf die geografische Verteilung der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen repräsentativ.

    (8)

    Damit die ausführenden Hersteller in der VR China, soweit sie es wünschten, Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung (nachstehend „MWB“ abgekürzt) bzw. individuelle Behandlung (nachstehend „IB“ abgekürzt) stellen konnten, sandte die Kommission den bekanntermaßen betroffenen chinesischen Unternehmen entsprechende Antragsformulare zu. Acht ausführende Hersteller stellten einen Antrag auf MWB bzw. IB, falls die Untersuchung ergeben sollte, dass sie die Voraussetzungen für eine MWB nicht erfüllten.

    (9)

    Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen anderen Unternehmen, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Fristen selbst meldeten, Fragebogen zu. Sechs ausführende Hersteller in der VR China, die fünf in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller und ein Hersteller aus dem Vergleichsland Marokko beantworteten den Fragebogen.

    (10)

    Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Dumping und der daraus resultierenden Schädigung und die Untersuchung des Gemeinschaftsinteresses als notwendig erachtete, und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

    a)

    Gemeinschaftshersteller:

    Indústrias Jomar — Madeiras e Derivados SA, Portugal

    Joubert SAS, Frankreich

    Plysorol SAS, Frankreich

    Reni Ettore spa., Italien

    Schauman Wood SA, Frankreich

    b)

    Ausführende Hersteller in der Volksrepublik China

    Zhejiang Deren Bamboo-Wood Technologies Co., Ltd.

    Jiaxing Jinlin Lumber Co., Ltd.

    Nantong Zongyi Plywood Co., Ltd.

    Zhonglin Enterprise (Dangshan) Co., Ltd.

    c)

    Hersteller im Vergleichsland

    (11)

    Da für die ausführenden Hersteller in der VR China, denen unter Umständen keine MWB gewährt werden konnte, ein Normalwert anhand von Daten aus einem Vergleichsland (in diesem Fall Marokko) ermittelt werden musste, wurde diesbezüglich ein Kontrollbesuch in den Betrieben des folgenden Unternehmens durchgeführt:

    CEMA Bois de l’Atlas, Casablanca, Marokko

    3.   UNTERSUCHUNGSZEITRAUM

    (12)

    Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2003 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“ genannt). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum Ende des UZ (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt).

    B.   WARE UND GLEICHARTIGE WARE

    1.   ALLGEMEINE BESCHREIBUNG

    (13)

    Sperrholz ist eine Holzplatte aus mehreren Furnieren; es ist zugleich fest und leicht. Eine Sperrholzplatte besteht aus mehreren kreuzverleimten dünnen Furnieren. Sperrholzplatten weisen immer eine ungerade Anzahl von Furnierlagen auf, die kreuzweise aufeinander geschichtet sind, so dass die Faserrichtungen der Deckfurniere parallel zur Länge der Platte verlaufen. Aufgrund dieser Schichtung ist Sperrholz besonders fest und stabil.

    (14)

    Sperrholz kann aus verschiedenen Hölzern hergestellt werden. In der europäischen Sperrholzindustrie werden vor allem Buche, Birke, Fichte, Pappel und Okoumé verwendet.

    (15)

    Die Laubholzart Okoumé wächst nur in Gabun, Äquatorialguinea und Kamerun und muss somit von den europäischen wie auch den chinesischen Sperrholzherstellern eingeführt werden. Da Okoumé keine Knoten enthält, verleiht es Sperrholz eine ausgesprochen glatte Oberflächenqualität und gute mechanische Eigenschaften. Okoumé-Sperrholz zeichnet sich somit durch sein äußeres Erscheinungsbild und seine mechanischen Eigenschaften aus, so dass es klar von anderen Sperrholzarten unterschieden werden kann.

    (16)

    Okoumé-Sperrholz ist vielseitig einsetzbar. Im Bauwesen verwenden es Schreiner und Tischler im Außenbereich als Platten für Verkleidungen und Verschalungen, für die Herstellung von Fensterläden und als Außensperrholz für Kellergeschosse, Balustraden und Uferbefestigungen. Aber es wird auch für dekorative Zwecke verwendet, unter anderem in Straßenfahrzeugen (z. B. Autos, Busse, Wohnwagen und Wohnmobile), im Schiffsbau (Segelboote) sowie in der Möbel- und Türindustrie.

    (17)

    Okoumé-Sperrholz gibt es in zwei Qualitäten, als „durchgehend“ Okoumé oder als „Deckfurnier“, bei dem mindestens eine der äußeren Lagen aus Okoumé, der Rest jedoch aus anderen Holzarten besteht. Beide Qualitäten haben dasselbe äußere Erscheinungsbild. Trotz unterschiedlicher mechanischer Eigenschaften haben sie dieselben grundlegenden materialphysikalischen Eigenschaften und dieselben Anwendungsgebiete.

    2.   BETROFFENE WARE

    (18)

    Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, mit mindestens einer äußeren Lage aus Okoumé, mit Ursprung in der VR China, das derzeit dem KN-Code ex 4412 13 10 zugewiesen wird. Diese Warendefinition gilt für beide zuvor beschriebenen Sperrholzqualitäten, d. h. für durchgehend Okoumé und für Okoumé-Deckfurnier.

    (19)

    Beim Kontrollbesuch wurde festgestellt, dass ein Unternehmen im UZ Filmsperrholz aus Okoumé in die Gemeinschaft einführte. Bei dieser Ware handelt es sich um ein kunststoffbeschichtetes Okoumé-Deckfurnier (mit Innenlagen aus anderen Holzarten). Da diese Ware nicht ausschließlich aus Furnieren bestand und nicht dasselbe äußere Erscheinungsbild wie anderes Sperrholz aus Okoumé aufwies, handelte es sich nicht um die betroffene Ware. Sie wies nicht die selben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften auf. Folglich war sie nicht von diesem Verfahren betroffen.

    3.   GLEICHARTIGE WARE

    (20)

    Die Kommission stellte fest, dass die betroffene Ware und das in der VR China hergestellte und auf dem chinesischen Markt verkaufte Okoumé-Sperrholz, das im Vergleichsland Marokko hergestellte und auf dem marokkanischen Markt verkaufte Okoumé-Sperrholz sowie die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte und in der Gemeinschaft verkaufte Ware im Wesentlichen die gleichen grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und Verwendungen aufweisen. Diese Waren wurden daher als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

    C.   DUMPING

    1.   MARKTWIRTSCHAFTSBEHANDLUNG (MWB)

    (21)

    Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b) der Grundverordnung wird der Normalwert in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren mit Ursprung in der VR China für diejenigen Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung erfüllen, gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt.

    (22)

    Diese Kriterien, deren Erfüllung die antragstellenden Unternehmen durch einschlägiges Beweismaterial untermauern müssen, sind nachstehend der Übersicht halber kurz zusammengefasst:

    1.

    Die Unternehmen treffen ihre Entscheidungen und berechnen ihre Kosten auf der Grundlage von Marktsignalen, die Angebot und Nachfrage widerspiegeln, und ohne nennenswerten staatlichen Einfluss.

    2.

    Die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Buchführungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird.

    3.

    Es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems.

    4.

    Die Unternehmen unterliegen Konkurs- und Eigentumsvorschriften, die Rechtssicherheit und Stabilität sicherstellen.

    5.

    Die Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

    (23)

    Acht ausführende Hersteller in der VR China stellten einen Antrag auf MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b) der Grundverordnung und füllten das MWB-Antragsformular für ausführende Hersteller aus.

    (24)

    Der Antrag eines Unternehmens (Unternehmen 2 in der nachstehenden Tabelle) wurde auf der Grundlage einer ersten Auswertung der Antworten auf den MWB-Fragebogen abgelehnt, da nicht nachgewiesen wurde, dass alle Kriterien erfüllt waren. Des weiteren wurde der Antrag des in der nachstehenden Tabelle an vierter Stelle angeführten Unternehmens abgelehnt, da es vor dem Kontrollbesuch erklärte, dass es nicht zur Mitarbeit bereit sei. Es konnte somit nicht geprüft werden, ob das Unternehmen die Kriterien in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung erfüllte.

    (25)

    Für die übrigen sechs Unternehmen prüfte die Kommission alle in den MWB-Anträgen übermittelten und als erforderlich erachteten Informationen in den Betrieben dieser Unternehmen nach.

    (26)

    Die Untersuchung ergab, dass vier der vorgenannten sechs Unternehmen alle Kriterien erfüllten. Diesen Unternehmen, die nachstehend aufgeführt sind, wurde daher eine MWB gewährt.

    Zhejiang Deren Bamboo-Wood Technologies Co., Ltd.

    Jiaxing Jinlin Lumber Co., Ltd.

    Nantong Zongyi Plywood Co., Ltd.

    Zhonglin Enterprise (Dangshan) Co., Ltd.

    (27)

    Die anderen beiden Anträge mussten abgelehnt werden. Für die vier Unternehmen, denen keine MWB gewährt wurde, sind in der nachstehenden Tabelle die jeweiligen Überprüfungsergebnisse in Bezug auf die fünf Kriterien in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung aufgeführt.

    Unternehmen

    Kriterien

    Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c) erster Gedankenstrich

    Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich

    Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c) dritter Gedankenstrich

    Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c) vierter Gedankenstrich

    Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c) fünfter Gedankenstrich

    1

    Nicht erfüllt

    Nicht erfüllt

    Nicht erfüllt

    Nicht erfüllt

    Erfüllt

    2

    Nicht erfüllt

     

     

     

     

    3

    Keine Mitarbeit

    4

    Keine Mitarbeit

    Quelle: Überprüfte Antworten der kooperierenden chinesischen Ausführer

    (28)

    Die betreffenden Unternehmen erhielten die Gelegenheit zu den obigen Ergebnissen Stellung zu nehmen. Zwei Unternehmen fochten die Feststellungen an und machten geltend, dass ihnen eine MWB gewährt werden müsse.

    (29)

    Was das erste Kriterium anbetrifft, so machte Unternehmen 1 geltend, dass entgegen den Schlussfolgerungen der Kommission die Quelle des eingezahlten Kapitals klar ersichtlich sei und die Inlandsverkäufe zu Marktpreisen erfolgt seien. Das Unternehmen konnte jedoch keine weiteren Beweise vorlegen, die die Schlussfolgerungen der Kommission hätten entkräften können. In Bezug auf die Inlandsverkäufe konnte nachgewiesen werden, dass sich die Preispolitik des Unternehmens insofern nicht nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen richtete, als dass das qualitativ hochwertigere Okoumé-Sperrholz zum gleichen Preis verkauft wurde wie einfaches Sperrholz. Daher wurden diese beiden Vorbringen zurückgewiesen.

    (30)

    Dasselbe Unternehmen behauptete, seine Buchführung werde von unabhängigen Stellen geprüft und entspreche internationalen Standards. Im Rahmen des Kontrollbesuchs wurde jedoch festgestellt, dass die Buchprüfer nicht die nach internationalen Standards erforderlichen Ausführungen gemacht hatten (insbesondere nicht zu den unterschiedlichen Bilanzen für dasselbe Jahr und zu dem Verlust des fast gesamten eingezahlten Kapitals). Da diese Mängel erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Buchführung aufkommen ließen, wurde der Schluss gezogen, dass die Buchprüfung nicht nach internationalen Buchführungsgrundsätzen erfolgt war. Deshalb wurde auch diese Behauptung zurückgewiesen.

    (31)

    Unternehmen 1 machte außerdem geltend, dass es keine maßgeblichen Staatseingriffe oder nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems gegeben habe. Die bei den örtlichen Behörden fälligen Zahlungen für die Landnutzungsrechte wurden jedoch mehrere Jahre ohne weitere Begründung nicht geleistet. Eine Einflussnahme seitens des Staates oder der Regierung kann daher nicht ausgeschlossen werden; das Unternehmen konnte zudem nicht nachweisen, dass es keiner staatlichen Einflussnahme unterlag. Das Argument wurde daher zurückgewiesen.

    (32)

    Schließlich machte Unternehmen 1 geltend, das Unternehmen unterliege Eigentums- und Konkursvorschriften, die Rechtssicherheit und Stabilität für die Unternehmensführung sicherstellten. Beim Kontrollbesuch wurde allerdings festgestellt, dass in einem Geschäftsjahr die Verluste höher waren als das Kapital. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Unternehmen theoretisch zwar Konkursvorschriften unterliegen mag, diese Vorschriften jedoch de facto nicht angewandt wurden, da ansonsten unter den gegebenen Umständen ein Konkursverfahren hätte eröffnet werden müssen. Auch hierzu hatten die Buchprüfer keine Anmerkungen gemacht. Das Unternehmen konnte somit nicht nachweisen, dass es Rechtsvorschriften unterlag, die Rechtssicherheit gewährleisten. Deshalb wurde auch diese Behauptung zurückgewiesen.

    (33)

    Unternehmen 3 machte geltend, dass es mit der Kommission zusammengearbeitet habe. Dieses Unternehmen hat zwei verbundene Unternehmen, die die betroffene Ware im UZ herstellten und in die Gemeinschaft ausführten. Keines dieser beiden Unternehmen hat sich jedoch innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Fristen bei der Kommission gemeldet. Daher wurden sie als nicht kooperierende ausführende Hersteller angesehen.

    (34)

    Es ist üblich, dass die Kommission prüft, ob eine Gruppe verbundener Unternehmen als Ganze die Bedingungen für eine MWB erfüllt; dies bedeutet, dass jedes verbundene Unternehmen, das die betroffene Ware herstellt und/oder verkauft, die Kriterien für die Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus erfüllen muss. Angesichts der Nichtmitarbeit der verbundenen Unternehmen war es in diesem Fall nicht möglich festzustellen, ob die Gruppe als Ganze die MWB-Kriterien erfüllte; daher konnte dem Unternehmen 3 keine MWB gewährt werden.

    (35)

    Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme; es wurden keine Einwände erhoben. Der Beratende Ausschuss wurde konsultiert und er erhob keine Einwände gegen die Schlussfolgerungen der Kommission.

    2.   INDIVIDUELLE BEHANDLUNG (IB)

    (36)

    Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a) der Grundverordnung wird für die Länder, die unter Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung fallen, gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, außer wenn Unternehmen gemäß Artikel 9 Absatz 5 nachweisen können, dass ihre Ausfuhrpreise und -mengen sowie die Bedingungen der Verkäufe frei festgelegt sind, Währungsumrechnungen zu Marktkursen erfolgen und der Staat nicht in einem solchen Maße Einfluss nimmt, dass die Maßnahmen im Falle der Festsetzung unterschiedlicher Zollsätze für einzelne Ausführer umgangen werden können.

    (37)

    Die acht ausführenden Hersteller beantragten eine MWB, aber auch eine individuelle Behandlung (IB) für den Fall, dass ihnen keine MWB gewährt wird; kein Unternehmen, dessen Antrag auf MWB abgelehnt wurde, kam allerdings für eine IB in Frage.

    (38)

    Bei den beiden Unternehmen, die nicht zur Mitarbeit bereit waren, musste der Antrag auf IB abgelehnt werden, da nicht geprüft werden konnte, ob sie die Kriterien in Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllten.

    (39)

    Beim Kontrollbesuch vor Ort wurde festgestellt, dass die Buchführungs- und Ausfuhrdokumente von Unternehmen 1 unzuverlässig waren und erhebliche Mängel aufwiesen. In Anbetracht dieses hohen Unsicherheitsfaktors wurde es als unmöglich angesehen, für dieses Unternehmen eine unternehmensspezifische Dumpingspanne zu ermitteln. Angesichts der Unzuverlässigkeit der Daten über die Ausfuhrverkäufe ist die Ermittlung einer unternehmensspezifischen Dumpingspanne de facto nicht möglich, weil die Ausfuhrdaten des Unternehmens nicht verwendet werden können. Da das Unternehmen außerdem nicht zusichern konnte, dass die Maßnahmen nicht umgangen würden, wenn für diesen Ausführer eine unternehmensspezifische Dumpingspanne ermittelt würde, wäre in diesem Falle eine unternehmensspezifische Dumpingspanne nicht gerechtfertigt. Daher wurde diesem Unternehmen keine individuelle Behandlung gewährt.

    (40)

    Schließlich konnte Unternehmen 2, bei dem es sich um ein staatseigenes Unternehmen handelt, nicht nachweisen, dass im Falle der Festsetzung unterschiedlicher Zollsätze für die Ausführer eine staatliche Einflussnahme nicht zu einer Umgehung der Maßnahmen führen würde.

    3.   NORMALWERT

    3.1   Ermittlung des Normalwerts für die kooperierenden ausführenden Hersteller, denen eine MWB gewährt wurde

    (41)

    Bei der Ermittlung des Normalwertes prüfte die Kommission zunächst, ob die einzelnen kooperierenden ausführenden Hersteller auf dem Inlandsmarkt Okoumé-Sperrholz insgesamt in Mengen verkauften, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung für ihre gesamten Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft repräsentativ waren, das heißt, ob sie 5 % oder mehr der gesamten Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft ausmachten. Die Untersuchung ergab, dass nur zwei der vier ausführenden Hersteller die betroffene Ware in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt verkauften.

    (42)

    Anschließend ermittelte die Kommission bei den Unternehmen mit repräsentativen Inlandsverkäufen die von ihnen auf dem Inlandsmarkt verkauften Qualitäten von Okoumé-Sperrholz, die mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Qualitäten identisch oder direkt vergleichbar waren.

    (43)

    Für jeden von den ausführenden Herstellern auf ihren Inlandsmärkten verkauften Warentyp, der nach den Feststellungen der Kommission mit einer zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Okoumé-Sperrholzqualität direkt vergleichbar war, wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe als hinreichend repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung gelten können. Die Inlandsverkäufe einer bestimmten Qualität von Okoumé-Sperrholz wurden als hinreichend repräsentativ angesehen, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe dieser Qualität im UZ 5 % oder mehr der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe des vergleichbaren Typs in die Gemeinschaft entsprach. Bei einem der beiden Unternehmen mit repräsentativen Inlandsverkäufen erfüllten vier Warentypen diese Voraussetzungen, während bei dem anderen Unternehmen für keinen einzigen Warentyp repräsentative Mengen ermittelt werden konnten.

    (44)

    Anschließend wurde für diese vier Warentypen geprüft, ob die Inlandsverkäufe als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten; hierfür wurde für den jeweiligen Warentyp der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Kunden ermittelt. In den Fällen, in denen die zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten oder darüber erfolgten Verkäufe von Okoumé-Sperrholz 80 % oder mehr des gesamten Verkaufsvolumens ausmachten und in denen der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps den Produktionskosten entsprach oder darüber lag, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe dieses Typs im UZ ermittelt wurde, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht. In den Fällen, in denen das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe von Okoumé-Sperrholz 80 % oder weniger des gesamten Verkaufsvolumens ausmachte und in denen der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps unter den Produktionskosten lag, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der ausschließlich als gewogener Durchschnitt der gewinnbringenden Verkäufe dieses Warentyps ermittelt wurde, sofern diese Verkäufe 10 % oder mehr der gesamten Verkaufsmenge für diesen Warentyp ausmachten. Nur bei einem einzigen Warentyp konnten zur Ermittlung des Normalwertes die Inlandspreise herangezogen werden. Bei den anderen drei Warentypen waren weniger als 10 % der Inlandsverkäufe im UZ gewinnbringend.

    (45)

    Machten die gewinnbringenden Verkäufe bei einem Warentyp weniger als 10 % der gesamten Verkaufsmenge aus, wurde die Auffassung vertreten, dass die Verkaufsmengen dieses Typs nicht ausreichten, um den Inlandspreis als angemessene Grundlage für die Ermittlung des Normalwertes heranziehen zu können. In den Fällen, in denen der Inlandspreis für einen bestimmten von einem ausführenden Hersteller verkauften Warentyp nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden konnten, musste eine andere Methode angewandt werden. In diesen Fällen ermittelte die Kommission den Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch.

    (46)

    Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung wurde der Normalwert rechnerisch ermittelt, und zwar auf der Grundlage der Fertigungskosten der einzelnen ausführenden Hersteller zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (nachstehend „VVG-Kosten“ genannt) und für Gewinne. Für zwei Unternehmen, deren Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware repräsentativ im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren, konnte die Kommission deren VVG-Kosten heranziehen. Was die Gewinnspanne anbetrifft, so wurden gemäß Artikel 2 Absatz 6 erster Satz der Grundverordnung für die beiden vorgenannten Unternehmen die im normalen Handelsverkehr erzielten Gewinne zugrunde gelegt.

    (47)

    Bei den beiden Unternehmen ohne repräsentative Inlandsverkäufe konnte gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a) der Grundverordnung der gewogene Durchschnitt der VVG-Kosten und Gewinne der beiden Unternehmen mit repräsentativen Inlandsverkäufen verwendet werden.

    (48)

    Bei einem Unternehmen konnte die Kommission nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, ob die in den Antworten auf den Fragebogen angegebene Kostenverteilung die mit der Produktion und dem Verkauf der betroffenen Ware verbundenen Kosten angemessen widerspiegelte. Das Unternehmen erhielt während des Kontrollbesuchs Gelegenheit zur Stellungnahme, konnte die bei der Kostenverteilung festgestellten Unstimmigkeiten allerdings nicht klären. Daher wurde bei der Ermittlung der Fertigungskosten die Kostenverteilung gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung auf Umsatzbasis vorgenommen.

    (49)

    Ein Unternehmen bezog Pappelfurnier von örtlichen Herstellern. Diese Hersteller sind nicht als mehrwertsteuerpflichtig registriert und entrichten somit keine Mehrwertsteuer. Das Unternehmen zog dennoch den Wert von 13 % MwSt. von den Kosten ab. Dies sei, so das Unternehmen, von den für Mehrwertsteuerfragen zuständigen Behörden akzeptiert worden. Da das Unternehmen jedoch nicht nachweisen konnte, dass tatsächlich eine Mehrwertsteuererstattung erfolgt war, vertrat die Kommission die Auffassung, dass dieser angebliche Abzug der Mehrwertsteuer nicht anerkannt werden sollte, da es sich bei den zu berücksichtigenden Kosten um die tatsächlich angefallenen Kosten handeln muss.

    (50)

    Ein Unternehmen schlug vor, dass die Kommission die Produktionskosten für einen längeren Zeitraum als den UZ berücksichtigen sollte, denn dies würde in Anbetracht bestimmter Berichtigungen in den Bilanzen und der geringen Produktionsmenge die realen Kosten besser widerspiegeln. Da das Unternehmen diese angeblichen Berichtigungen nicht entsprechend nachweisen konnte, verwendete die Kommission die vom Unternehmen für den UZ zur Verfügung gestellten Daten.

    (51)

    Ein Unternehmen hatte Furniere von einem verbundenen Unternehmen bezogen. Da aus den Verrechnungspreisen für diese Geschäftsvorgänge die Kosten für die Herstellung dieser Furniere nicht in angemessener Weise hervorgingen, wurde stattdessen ein von einem nicht verbundenen Unternehmen in Rechnung gestellter Verrechnungspreis zugrunde gelegt, der dem Preis für andere Geschäftsvorgänge des Unternehmens mit unabhängigen Lieferanten entsprach.

    3.2   Ermittlung des Normalwertes für alle ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde

    3.2.1   Vergleichsland

    (52)

    Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a) der Grundverordnung wird der Normalwert für ausführende Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Vergleichsland ermittelt.

    (53)

    In der Bekanntmachung über die Einleitung dieses Verfahrens wurde mitgeteilt, dass die Kommission beabsichtige, zur Ermittlung des Normalwertes für die VR China Marokko als Vergleichsland als angemessenes Drittland mit Marktwirtschaft heranzuziehen; die interessierten Parteien wurden aufgefordert, zur Angemessenheit dieser Wahl Stellung zu nehmen. Drei ausführende Hersteller fochten die Wahl dieses Landes in den vorgeschriebenen Fristen an und schlugen Brasilien und Indonesien als Vergleichsländer vor.

    (54)

    Um die Angemessenheit Marokkos als Vergleichsland zu ermitteln, wandte sich die Kommission zunächst an alle ihr bekannten Hersteller von Okoumé-Sperrholz, die außerhalb der Europäischen Gemeinschaft und der VR China angesiedelt sind, und zwar in Marokko, Brasilien und Indonesien. Aber nur ein Unternehmen in Marokko, dessen Daten dann geprüft wurden, arbeitete an der Untersuchung mit.

    (55)

    Die Untersuchung ergab, dass auch in anderen Ländern, insbesondere in Malaysia und in der Türkei, Okoumé-Sperrholz hergestellt wird. Die Kommission wandte sich an die ihr bekannten Hersteller in diesen Ländern, aber nur ein türkisches Unternehmen war zur Mitarbeit bereit. Da für die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle verbindliche Fristen gelten und die Unternehmensdaten des türkischen Herstellers erst relativ spät vorlagen und die Auswertung dieser Daten noch nicht abgeschlossen war, entschied die Kommission, für die Festsetzung des vorläufigen Antidumpingzolls Marokko als angemessenes Vergleichsland heranzuziehen.

    (56)

    Drei ausführende Hersteller erhoben Einwände gegen diesen Vorschlag und brachten als Hauptargumente vor, dass die Kostenstruktur des marokkanischen Herstellers und der chinesischen Hersteller sehr unterschiedlich seien und es auf dem marokkanischen Markt keinen Wettbewerb gebe.

    (57)

    Diesbezüglich wurde im Rahmen der Untersuchung vorläufig bestätigt, dass es nur einen marokkanischen Hersteller auf dem Inlandsmarkt gibt und hohe Zölle erhoben werden. Die Verkäufe des marokkanischen Herstellers wurden im Vergleich zu den im UZ von den chinesischen Ausführern in die Gemeinschaft eingeführten Mengen der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China als bedeutend und hinreichend repräsentativ angesehen. Die vorgebrachten Argumente wurden daher nicht als ausreichend angesehen, um die Kommission davon zu überzeugen, nicht einen angemessenen vorläufigen Normalwert, bei dem der Zoll entsprechend berücksichtigt wird, zu ermitteln. Sollte sich im weiteren Verlauf der Untersuchung aufgrund der laufenden Auswertung der von dem türkischen Unternehmen übermittelten Daten zeigen, dass sich die Türkei eher als Vergleichsland eignen würde, werden diese neuen Aspekte gebührend berücksichtigt werden.

    3.2.2   Bestimmung des Normalwertes im Vergleichsland

    (58)

    Um festzustellen, ob die Verkäufe der Waren, die mit der von den chinesischen ausführenden Herstellern in die Gemeinschaft verkauften Ware vergleichbar waren, auf dem marokkanischen Markt als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden können, wurde der Inlandsverkaufspreis mit den vollen Produktionskosten (Fertigungskosten zuzüglich VVG-Kosten) verglichen. Da der Großteil der Verkäufe der auf dem Inlandsmarkt angebotenen Warentypen nicht gewinnbringend waren und die gewogenen durchschnittlichen Produktionskosten über dem gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreis lagen, musste der Normalwert rechnerisch ermittelt werden.

    (59)

    Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung wurde der Normalwert rechnerisch ermittelt, und zwar auf der Grundlage der Fertigungskosten des Herstellers zuzüglich eines angemessenen Betrags für VVG-Kosten und für Gewinne. Es konnten die VVG-Kosten des Unternehmens zugrunde gelegt werden, da die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware repräsentativ waren. Was die Gewinne betraf, so wurde beschlossen, in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c) vorläufig eine Gewinnspanne zugrunde zu legen, die in angemessener Weise die allgemeine durchschnittliche Gewinnspanne des Unternehmens widerspiegelt.

    4.   AUSFUHRPREIS

    (60)

    Für die kooperierenden ausführenden Hersteller wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der vom ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise für die betroffene Ware ermittelt.

    (61)

    Für die nicht kooperierenden ausführenden Hersteller wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 18 der Grundverordnung ermittelt, d. h. sie wurden anhand des nachweislich niedrigsten Ausfuhrpreises, den ein kooperierender Hersteller, dem keine MWB oder IB gewährt wurde, in Rechnung gestellt hat, ermittelt.

    5.   VERGLEICH

    (62)

    Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk und auf derselben Handelsstufe wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung auf Antrag gebührende Berichtigungen für nachweislich die Preise und deren Vergleichbarkeit beeinflussende Unterschiede vorgenommen. Für Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verpackungs- und Kreditkosten, Bankgebühren und Provisionen wurden, wenn angemessen und gerechtfertigt, gebührende Berichtigungen vorgenommen.

    (63)

    Es wurde festgestellt, dass ein Unternehmen alle seine Ausfuhrverkäufe über einen chinesischen Händler abwickelte. Dieser Händler war für die Kundenbetreuung, die Auftragsakquisation, die Fakturierung an den Endabnehmer und sogar — allerdings über ein zweites Unternehmen — für die Überweisung der für Ausfuhrgeschäfte gewährten Mehrwertsteuererstattungen an den Hersteller zuständig. Im Gegenzug erhielt der Händler eine Provision und einen Preisnachlass beim Kauf einer bestimmten Warenmenge. Dieser Preisnachlass durfte nach Auffassung der Kommission jedoch nur auf die Ausfuhrverkäufe verteilt werden. Der Betrag der insgesamt gewährten Preisnachlässe wurde daher auf den Ausfuhrumsatz während des UZ aufgeteilt, und der Betrag, der sich auf die Verkäufe der betroffenen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt bezog, wurde bei der Ermittlung der Ausfuhrpreise des Unternehmens berücksichtigt.

    (64)

    Bei Ausfuhr der betroffenen Ware haben die chinesischen Unternehmen Anspruch auf eine Mehrwertsteuererstattung in Höhe von 13 % des Umsatzes auf der Stufe fob. Demgegenüber sind die Unternehmen verpflichtet, 17 % ihres Umsatzes auf der Stufe fob in Rechnung zu stellen. Bei der Ermittlung des Ausfuhrpreises wurde eine Berichtigung zur Berücksichtigung dieser Differenz von 4 % vorgenommen.

    6.   DUMPINGSPANNE

    6.1   Kooperierende ausführende Hersteller, denen eine MWB gewährt wurde

    (65)

    Die Dumpingspanne wurde gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung auf der Grundlage eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit den gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen pro Warentyp, die in der vorstehend erläuterten Weise ermittelt wurden, bestimmt.

    (66)

    Die vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, erreichen folgende Werte:

    Unternehmen

    Vorläufige Dumpingspanne

    Zhejiang Deren Bamboo-Wood Technologies Co., Ltd.

    23,9 %

    Jiaxing Jinlin Lumber Co., Ltd.

    18,5 %

    Nantong Zongyi Plywood Co., Ltd.

    12,0 %

    Zhonglin Enterprise (Dangshan) Co., Ltd.

    8,5 %

    6.2   Alle übrigen ausführenden Hersteller

    (67)

    Zur Berechnung der landesweiten Dumpingspanne für alle übrigen Ausführer in der VR China ermittelte die Kommission zunächst den Umfang der Mitarbeit. Hierfür wurden die verfügbaren Daten (im Wesentlichen aus dem Antrag stammend) mit den Antworten der Ausführer in der VR China auf den Fragebogen verglichen. Aus diesem Vergleich ging hervor, dass die Mitarbeit ausgesprochen niedrig war (20 %).

    (68)

    Die Dumpingspanne wurde auf der Grundlage eines Vergleichs des für das Vergleichsland ermittelten gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis, der anhand der im Abschnitt „Ausfuhrpreis“ genannten verfügbaren Daten geschätzt wurde, ermittelt.

    (69)

    Auf dieser Grundlage wurde die vorläufige landesweite Dumpingspanne auf 48,5 % des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, festgesetzt.

    D.   WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT

    1.   GEMEINSCHAFTSPRODUKTION

    (70)

    In der Gemeinschaft wird die betroffene Ware bekanntermaßen in Frankreich, Italien, Portugal, Griechenland, Spanien und Deutschland hergestellt; die Produktion verteilt sich wie folgt:

    Zehn Hersteller, in deren Namen der Antrag gestellt wurde; die fünf Hersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden (nachstehend „Gemeinschaftshersteller der Stichprobe“ genannt) und auf die 57 % der Gemeinschaftsproduktion entfallen, waren auch Antragsteller;

    ein Hersteller, der das Verfahren unterstützte und einige allgemeine Daten übermittelte;

    andere Gemeinschaftshersteller, die nicht Antragsteller sind und die nicht an dem Verfahren mitarbeiteten, dieses Verfahren aber auch nicht ablehnten.

    (71)

    Die Kommission stellte fest, dass alle vorgenannten Unternehmen als Gemeinschaftshersteller im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Der Output aller vorgenannten Unternehmen stellt die Gemeinschaftsproduktion dar.

    2.   WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT

    (72)

    Die Produktion der zehn Gemeinschaftshersteller, die uneingeschränkt an der Untersuchung der Kommission mitarbeiteten und zu denen auch die fünf Gemeinschaftshersteller der Stichprobe zählen, belief sich wie im Antrag geschätzt auf 85 % der gesamten Produktion von Okoumé-Sperrholz in der Gemeinschaft. Sie werden daher als der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

    E.   SCHÄDIGUNG

    1.   VORBEMERKUNG

    (73)

    Da in Bezug auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mit einer Stichprobe gearbeitet worden war, wurde die Schädigung auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ermittelt. Während die Entwicklungen in Bezug auf Produktion, Produktivität, Absatz, Marktanteil, Beschäftigung und Wachstum auf der Ebene des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bewertet wurden, erfolgte die Analyse der Trends bei Preisen und Rentabilität, Cashflow, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten und Investitionen, Lagerbeständen, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung, Kapitalrendite (RoI) und Löhnen anhand der von den Gemeinschaftsherstellern der Stichprobe übermittelten Informationen.

    2.   GEMEINSCHAFTSVERBRAUCH

    (74)

    Der Verbrauch in der Gemeinschaft wurde anhand der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt ermittelt zuzüglich der geschätzten Verkäufe der anderen Gemeinschaftshersteller sowie aller Einfuhren aus der VR China, aus Marokko und Gabun und — aufgrund der Tatsache, dass die betroffene Ware nicht die einzige Ware ist, die unter den KN-Code 4412 13 10 fällt — eines geschätzten Anteils der unter diesem Code erfolgten Einfuhren der betroffenen Ware aus anderen Drittländern. Dieser Anteil sowie die geschätzten Einfuhren wurden anhand der im Antrag zugrunde gelegten Methode ermittelt.

    (75)

    Von 1999 bis zum UZ stieg der sichtbare Gemeinschaftsverbrauch von 394 663 m3 auf 447 979 m3, d. h. um 14 %.

     

    1999

    2000

    2001

    2002

    ZU

    Gemeinschaftsverbrauch (m3)

    394 663

    401 096

    400 966

    424 131

    447 979

    3.   EINFUHREN AUS DEM BETROFFENEN LAND

    3.1   Menge und Marktanteil

    (76)

    Die Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China in die Gemeinschaft stieg von 1 093 m3 im Jahr 1999 auf 83 606 m3 im UZ. Während bis 2001 die Einfuhren nicht besonders hoch waren, war ab 2001 bis zum Ende des UZ ein drastischer Anstieg zu beobachten.

     

    1999

    2000

    2001

    2002

    ZU

    Einfuhren aus der VR China (m3)

    1 093

    1 540

    9 531

    43 082

    83 606

    (77)

    (Der Marktanteil der chinesischen Ausführer stieg entsprechend von 0,3 % im Jahr 1999 auf 18,7 % im UZ. Besonders ausgeprägt war der Anstieg zwischen 2001 und dem UZ (von 2,4 % auf 18,7 %).

     

    1999

    2000

    2001

    2002

    ZU

    Marktanteil der Einfuhren aus der VR China

    0,3 %

    0,4 %

    2,4 %

    10,2 %

    18,7 %

    3.2   Preise

    (78)

    Die durchschnittlichen Einfuhrpreise der betroffenen Ware aus der VR China fielen von 469 EUR/m3 im Jahr 1999 auf 393 EUR/m3 im UZ, was einem Rückgang von 16,2 % entsprach. In Anbetracht der sehr geringen Einfuhrmengen in den Jahren 1999 und 2000 sind die Angaben zu den entsprechenden Preisen nicht sehr aussagekräftig. Trotz des geringen Preisanstiegs zwischen 2000 und 2001 ist für den Bezugszeitraum insgesamt ein rückläufiger Trend zu erkennen.

     

    1999

    2000

    2001

    2002

    ZU

    Durchschnittspreis der Einfuhren aus der VR China (EUR/m3)

    469

    361

    431

    434

    393

    3.3   Preisunterbietung

    (79)

    Für die Zwecke der Preisunterbietungsanalyse wurden je Warentyp die von den Gemeinschaftsherstellern der Stichprobe den unabhängigen Abnehmern auf dem Gemeinschaftsmarkt in Rechnung gestellten gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise mit den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen der betreffenden Einfuhren verglichen. Der Vergleich wurde nach Abzug von Preisnachlässen und Rabatten vorgenommen. Die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurden auf die Stufe ab Werk gebracht. Für die betroffenen Einfuhren wurden die cif-Preise nach gebührender Berichtigung für Zölle und nach der Einfuhr angefallene Kosten zugrunde gelegt.

    (80)

    Die Kommission wurde darauf hingewiesen, dass die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte Ware in der Regel qualitativ besser ist als die aus der VR China eingeführte gleichartige Ware. Auf der Grundlage der vorgelegten Beweise vertrat die Kommission die Auffassung, dass dem nachweislichen Qualitätsunterschied durch eine Berichtigung von 10 % Rechnung getragen werden sollte, die dann auf den cif-Preis frei Grenze der Gemeinschaft der kooperierenden ausführenden Hersteller aufgeschlagen wurde.

    (81)

    Dieser Vergleich ergab, dass die betroffene Ware mit Ursprung in der VR China im UZ in der Gemeinschaft zu Preisen verkauft wurde, die um 11 % und 52 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen.

    4.   LAGE DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT

    (82)

    Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in der Zeit von 1999 bis zum UZ beeinflussten.

    4.1   Angaben über den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt

    4.1.1   Produktion, Beschäftigung und Produktivität

    (83)

    Das Produktionsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging zwischen 1999 und dem UZ von 295 915 m3 auf 267 591 m3, d. h. um 10 % zurück.

     

    1999

    2000

    2001

    2002

    UZ

    Produktion (m3)

    295 915

    293 320

    309 933

    283 265

    267 591

    (84)

    Die Beschäftigung ging von 1999 bis zum UZ um 9 % zurück. Darüber hinaus beschloss eines der Unternehmen im UZ den Abbau von 66 Arbeitsplätzen, der aus rechtlichen Gründen jedoch erst nach dem UZ erfolgen sollte. Die Produktivität stieg zwischen 1999 und 2001 und ging dann zwischen 2001 und dem UZ aufgrund eines geringen Outputs wieder zurück.

     

    1999

    2000

    2001

    2002

    UZ

    Beschäftigung

    1 608

    1 642

    1 600

    1 489

    1 462

    Produktion pro Beschäftigten

    184

    179

    194

    190

    183

    4.1.2   Verkaufsmenge und Marktanteil

    (85)

    Im Bezugszeitraum gingen die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt um 10 % von 283 121 m3 im Jahr 1999 auf 255 943 m3 im UZ zurück. Der Rückgang der Verkäufe war zwischen 2001 und dem UZ besonders groß (– 12 %).

     

    1999

    2000

    2001

    2002

    UZ

    Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt (m3)

    283 121

    291 562

    292 264

    272 488

    255 943

    (86)

    Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verringerte sich von 71,7 % im Jahr 1999 auf 57,1 % im UZ . Ein besonders drastischer Einbruch von 72,9 % im Jahr 2001 auf 57,1 % im UZ erfolgte in den 18 Monaten nach dem massiven Anstieg der Einfuhren aus China.

     

    1999

    2000

    2001

    2002

    UZ

    EG-Marktanteil

    71,7 %

    72,7 %

    72,9 %

    64,2 %

    57,1 %

    4.1.3   Wachstum

    (87)

    Obgleich der Verbrauch in der Gemeinschaft von 1999 bis zum UZ um 14 % zunahm, gingen die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 10 % zurück. In demselben Zeitraum war ein massiver Anstieg der Einfuhren aus der VR China zu verzeichnen. Während der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China um mehr als 16 Prozentpunkte stieg, verringerte sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 20,8 % auf 18,9 %. Daraus lässt sich schließen, dass die europäische Sperrholzindustrie zwischen 1999 und dem UZ nicht von dem Wachstum des Marktes profitierte.

    4.2   Daten über die Gemeinschaftshersteller der Stichprobe

    4.2.1   Lagerbestände, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

    (88)

    In der Sperrholzindustrie sind die Lagerbestände in der Regel relativ klein, da die Ware auf Bestellung hergestellt wird. Der Vollständigkeit halber sollte angemerkt werden, dass die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum abnahmen. Dies ist im Wesentlichen auf die Rationalisierungsmaßnahmen eines der größten Gemeinschaftshersteller zurückzuführen. In diesem Fall wird jedoch davon ausgegangen, dass die Lagerbestände aus den vorgenannten Gründen kein relevanter Schadensindikator waren.

    (89)

    Die Produktionskapazität wurde auf der Grundlage der Anzahl und Kapazität der Sperrholzpressen, die täglich in zwei Schichten eingesetzt werden, ermittelt. Die Produktionskapazität musste geschätzt werden, da einige Hersteller Okoumé-Sperrholz und andere Sperrholzarten in denselben Produktionsanlagen und mit denselben Maschinen herstellten. In diesen Fällen beruhten die Schätzungen der Produktionskapazität für die betroffene Ware auf der Ermittlung des Anteils des tatsächlich hergestellten Okoumé-Sperrholzes an der gesamten Sperrholzproduktion des jeweiligen Herstellers; dieser wurde dann auf die gesamte Produktionskapazität der jeweiligen Produktionsanlage umgerechnet.

    (90)

    Anhand dieser Schätzungen wurde festgestellt, dass die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum um 5 % zurückgegangen war. Der Rückgang im Jahr 2001 ist auf die Schließung einer Produktionseinheit zurückzuführen. Im selben Zeitraum fiel die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 87 % auf 74 %, d. h. um 15 %.

     

    1999

    2000

    2001

    2002

    UZ

    Produktionskapazität (m3)

    255 774

    262 420

    236 348

    242 835

    242 668

    Kapazitätsauslastung

    87,4 %

    82,0 %

    93,1 %

    80,4 %

    74,2 %

    4.2.2   Wachstum und Faktoren, die die inländischen Preise beeinflussen

    (91)

    Die durchschnittlichen Kubikmeterpreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft waren mit einem nominalen Anstieg von 3 % zwischen 1999 und dem UZ relativ konstant. Die Tatsache, dass trotz der Konkurrenz seitens der chinesischen Billigeinfuhren die Preise nicht einbrachen, mag auf die Entscheidung der Gemeinschaftshersteller zurückzuführen sein, ihren Produktmix zu ändern.

     

    1999

    2000

    2001

    2002

    UZ

    Durchschnittlicher Verkaufspreis (EUR/m3)

    695

    697

    723

    717

    717

    4.2.3   Investitionen und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

    (92)

    Zwischen 1999 und 2001 tätigte die Sperrholzindustrie erhebliche Investitionen, die zwischen 6,5 Mio. EUR und 10,4 Mio. EUR pro Jahr lagen. Seit dem massiven Anstieg der Einfuhren aus der VR China im Jahre 2001 wurden die Investitionen erheblich gekürzt und betrugen im UZ nur noch 1,3 Mio. EUR.

     

    1999

    2000

    2001

    2002

    UZ

    Investitionen (in ’000 EUR)

    6 536

    7 500

    10 406

    3 093

    1 327

    (93)

    In jüngster Zeit (einschließlich des Bezugszeitraums) waren die Gemeinschaftshersteller von Okoumé-Sperrholz, die Teil der größeren Holzwirtschaft bilden, von einschneidenden Umstrukturierungs- und Konsolidierungsmaßnahmen betroffen. Hierzu zählen unter anderem Veränderungen in den Eigentumsverhältnissen und Neuordnung der Unternehmen, zum Teil auch innerhalb größerer Unternehmensgruppen, sowie erhebliche Modernisierungsinvestitionen.

    (94)

    Es gab weder Hinweise seitens des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft noch andere Anzeichen dafür, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Kapital für seine Tätigkeit hatte. Dies könnte den vorgenannten Konsolidierungsmaßnahmen der Industrie zu verdanken sein, in deren Rahmen einigen der Gemeinschaftshersteller Finanzmittel großer Unternehmensgruppen zur Verfügung gestellt wurden.

    4.2.4   Rentabilität, Kapitalrendite (RoI) und Cashflow

    (95)

    Im Bezugszeitraum verzeichneten die Gemeinschaftshersteller der Stichprobe einen Rentabilitätseinbruch von 3,5 % im Jahre 1999 auf -8,9 % im UZ. Die RoI folgte diesem Trend und fiel von 15,6 % im Jahr 1999 auf -27,5 % im UZ.

     

    1999

    2000

    2001

    2002

    UZ

    Rentabilität

    3,5 %

    0,8 %

    -2,7 %

    -7,6 %

    -8,9 %

    RoI

    15,6 %

    3,4 %

    -9,4 %

    -23,8 %

    -27,5 %

    (96)

    Der mit der gleichartigen Ware erzielte Cashflow sank von 7,6 Mio. EUR im Jahr 1999 auf 0,059 Mio. EUR im UZ. Im selben Zeitraum gab es aufgrund schwankender Lagerbestände und aufgrund von Sachausgaben für die zuvor erwähnte Umstrukturierung der Industrie erhebliche Schwankungen im kurzfristigen Cashflow.

     

    1999

    2000

    2001

    2002

    UZ

    Cashflow (in ’000 EUR)

    7 594

    -876

    -2 050

    591

    59

    4.2.5   Löhne

    (97)

    Die Arbeitskosten sanken im Bezugszeitraum aufgrund des Abbaus von Arbeitsplätzen um 7 % von 32,2 Mio. EUR im Jahr 1999 auf 29,9 Mio. EUR im UZ. Demgegenüber stiegen die durchschnittlichen Arbeitskosten pro Angestellten um 7 % von 26 770 Mio. EUR auf 28 638 Mio. EUR, was dem Anstieg der Verbraucherpreise entsprach.

     

    1999

    2000

    2001

    2002

    UZ

    Arbeitskosten pro Angestellten (EUR)

    26 770

    27 661

    27 649

    28 641

    28 638

    4.2.6   Höhe der Dumpingspanne

    (98)

    Angesichts der Menge und der Preise der gedumpten Einfuhren können die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspanne, die ebenfalls erheblich ist, nicht als unerheblich angesehen werden.

    4.2.7   Erholung von früherem Dumping

    (99)

    Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft befand sich nicht in einer Situation, in der er sich von den Auswirkungen früherer Dumpingpraktiken erholen musste.

    5.   SCHLUSSFOLGERUNG ZUR SCHÄDIGUNG

    (100)

    Zwischen 1999 und dem UZ stiegen die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China von 1 093 m3 auf 83 606 m3. Entsprechend wuchs der Marktanteil der chinesischen Ausführer von 0,3 % im Jahr 1999 auf 18,7 % im UZ. Der Anstieg erfolgte im Wesentlichen zwischen 2002 und dem UZ. Die durchschnittlichen Einfuhrpreise für die gedumpten Waren fielen im Bezugszeitraum um 16,4 % und lagen ausnahmslos unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und unterboten letztere um 11 % bis 52 %.

    (101)

    Die Prüfung der vorgenannten Faktoren ergab, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 1999 bis zum UZ verschlechterte. Im Bezugszeitraum gingen die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 10 % und sein Marktanteil um 14,6 Prozentpunkte zurück. Die Beschäftigung sank ebenfalls ab 2001. Die Investitionen der Gemeinschaftshersteller der Stichprobe nahmen deutlich ab; die Rentabilität, die RoI und der Cashflow erfuhren einen bedeutenden Rückgang. Die sich verschlechternde Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ist im Wesentlichen das Ergebnis rückläufiger Verkäufe (was auch in der geringeren Kapazitätsauslastung deutlich wird). Die Preise an sich gingen zwischen 1999 und dem UZ nur geringfügig zurück.

    (102)

    In Anbetracht des Vorstehenden wird vorläufig der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.

    F.   SCHADENSURSACHE

    1.   EINFÜHRUNG

    (103)

    Gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in der VR China den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in einem Maße schädigten, das als bedeutend bezeichnet werden kann. Ferner wurden andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren untersucht, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten, um sicherzustellen, dass die durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

    2.   AUSWIRKUNGEN DER GEDUMPTEN EINFUHREN

    (104)

    Zwischen 1999 und dem UZ wurde eine massive Zunahme der Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China in die Gemeinschaft auf 83 606 m3 verzeichnet. Entsprechend wuchs auch der Anteil dieser Einfuhren am Gemeinschaftsmarkt von 0,3 % im Jahr 1999 auf 18,7 % im UZ. Der größte Zuwachs erfolgte zwischen 2001 und dem UZ.

    (105)

    Der erhebliche Anstieg der Mengen und des Marktanteils der Einfuhren mit Ursprung in der VR China, insbesondere im Jahr 2002 und im UZ, sowie der bedeutende Rückgang ihrer Verkaufspreise, die zudem ausnahmslos unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen, fielen zeitlich mit der sich verschlechternden Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insbesondere in Bezug auf Verkaufsvolumen, Marktanteil, Rentabilität, Cashflow und Beschäftigung zusammen. Wie weiter oben erläutert, unterboten die Einfuhren mit Ursprung in der VR China die durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 11 % und 52 %.

    (106)

    Die Analyse der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren ergab, dass in Anbetracht der relativ standardisierten Merkmale der Ware aus Okoumé-Sperrholz der Preis ein entscheidender Wettbewerbsfaktor ist. Sogar unter Berücksichtigung der Qualitätsunterschiede lagen die Einfuhrpreise der gedumpten Ware erheblich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und auch unter den Preisen anderer Ausführer in Drittländern. Außerdem ergab die Untersuchung, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einige wichtige Abnehmer verloren hatte, die zu Lieferanten von chinesischem Sperrholz gewechselt waren.

    (107)

    Deshalb wird der vorläufige Schluss gezogen, dass der Druck, der von den Einfuhren ausging, die gemessen an Menge und Marktanteil ab 2001 erheblich stiegen und zu gedumpten Billigpreisen verkauft wurden, die Hauptursache für die Marktanteileinbußen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und die daraus resultierende Verschlechterung seiner finanziellen Lage war.

    3.   AUSWIRKUNGEN ANDERER FAKTOREN

    3.1   Einfuhren mit Ursprung in anderen Ländern als der VR China

    (108)

    Eurostat-Daten zufolge stiegen die Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern nur geringfügig von 60 975 m3 im Jahr 1999 auf 62 430 m3 im UZ. Ihr Marktanteil sank jedoch von 15,4 % im Jahr 1999 auf 13,9 % im UZ. Die betroffene Ware wird vor allem aus Gabun und Marokko in die Gemeinschaft eingeführt. Gabun verfügt über einen relativ konstanten Marktanteil von 5 %, während der Marktanteil Marokkos von 1,1 % auf 2,4 % stieg.

    (109)

    Eurostat zufolge haben sich die durchschnittlichen Preise der Einfuhren mit Ursprung in anderen Ländern als der VR China zwischen 1999 und dem UZ praktisch nicht verändert. In diesem Zeitraum waren die Preise der Einfuhren aus anderen Ländern fast 50 % höher als die Einfuhrpreise für die Waren aus der VR China. Folglich übten die Einfuhren aus anderen Drittländern keinen so großen Wettbewerbsdruck auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus wie die Einfuhren aus der VR China. Ferner betrug der jeweilige Marktanteil dieser Drittländer weniger als 5 %.

    (110)

    Daher wird der vorläufige Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus Drittländern kein entscheidender Grund für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gewesen sein können.

    3.2   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    (111)

    Es wurde geltend gemacht, dass die aufgrund ihrer mangelnden Wettbewerbsfähigkeit rückläufigen Ausfuhren der europäischen Sperrholzindustrie ebenfalls zur Verschlechterung der finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen hätten. Die Verkäufe der Gemeinschaftshersteller der Stichprobe in Drittländer sind in der Tat von 9 522 m3 im Jahr 1999 auf 7 374 m3 im UZ zurückgegangen. Da diese Verkäufe allerdings nur geringfügig zurückgingen und zudem weniger als 5 % der EG-Verkäufe im UZ betrugen, kann eine derartige Entwicklung nicht maßgeblich zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben.

    3.3   Geschäftsergebnisse anderer Gemeinschaftshersteller

    (112)

    Das Verkaufsvolumen der anderen Gemeinschaftshersteller betrug im Jahr 1999 insgesamt 49 474 m3 und fiel bis zum UZ auf 46 000 m3. Ihr Anteil am Gemeinschaftsmarkt verringerte sich im selben Zeitraum von 12,5 % auf 10,3 %, und es gab keine Beweise dafür, dass ihre Preise unter jenen der kooperierenden Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen. Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die von anderen Gemeinschaftsherstellern hergestellten und verkauften Waren nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen.

    3.4   Kostenanstieg beim Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

    (113)

    Es wurde geltend gemacht, dass die Rentabilitätseinbußen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf die steigenden Kosten, insbesondere die höheren Rohstoffpreise, zurückzuführen sei. Den während des Kontrollbesuchs gesammelten Daten war jedoch zu entnehmen, dass der zwischen 1999 und dem UZ verzeichnete Anstieg der durchschnittlichen Kosten nicht höher war als der im selben Zeitraum erfolgte allgemeine Preisanstieg in der Gemeinschaft, nämlich 8 %. In Anbetracht des rückläufigen Produktionsvolumens ist ein Teil dieses Anstiegs den steigenden Fixkosten pro Stück zuzuschreiben, während die variablen Kosten wahrscheinlich sogar weniger gestiegen sind als die Durchschnittskosten.

    (114)

    Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Sperrholzindustrie unter normalen Wirtschaftsbedingungen und ohne einen so starken Preisdruck keine Schwierigkeiten gehabt hätte, den zwischen 1999 und dem UZ erfolgten Preisanstieg zu bewältigen, und dass dieser Preisanstieg nicht als ein Faktor betrachtet werden kann, der den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft widerlegt.

    4.   SCHLUSSFOLGERUNG

    (115)

    Die erhebliche Zunahme der Mengen und des Marktanteils der Einfuhren mit Ursprung in der VR China, insbesondere der enorme Anstieg zwischen 2001 und dem UZ, sowie der erhebliche Rückgang ihrer Verkaufspreise und die den Untersuchungsergebnissen zufolge hohe Preisunterbietungsspanne im UZ fielen zeitlich mit der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammen.

    (116)

    Die Analyse der Einfuhren aus anderen Drittländern, der Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der Geschäftsergebnisse der anderen Hersteller und der Kostenentwicklung ergab, dass diese nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben.

    (117)

    Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ordnungsgemäß gegenüber den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abgegrenzt wurden, wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus der VR China dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursacht haben.

    G.   INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

    (118)

    Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob trotz der Schlussfolgerung zum schädigenden Dumping zwingende Gründe für den Schluss vorlagen, dass die Einführung von Maßnahmen in diesem Fall dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde. Die Auswirkungen etwaiger Maßnahmen auf alle von diesem Verfahren betroffenen Parteien sowie eines Verzichts auf Maßnahmen wurden geprüft.

    1.   INTERESSE DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT

    (119)

    Die Herstellung von Sperrholz aus Okoumé ist Teil der gemeinschaftlichen Holzprodukteindustrie. Einige der von der Untersuchung betroffenen Unternehmen sind ganz oder teilweise auf Okoumé-Erzeugnisse spezialisiert, die sich unter anderem in ihrem Produktionsprozess, ihrer Qualität, ihren Anwendungsbereichen und ihrem Marketing von anderen Sperrholzerzeugnissen unterscheiden. In diesen spezialisierten Unternehmen sind in der Gemeinschaft über 1 400 Arbeitskräfte beschäftigt.

    (120)

    Die Einführung von Maßnahmen dürfte eine weitere Verzerrung des Marktes verhindern und zur Wiederherstellung eines lauteren Wettbewerbs auf dem Markt beitragen. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sollte dann in der Lage sein, seine Verkäufe zu steigern und folglich die erforderlichen Gewinne zu erwirtschaften, um weitere Investitionen in seine Produktionsstätten zu rechtfertigen. Dies wiederum sollte sich in einer höheren Rentabilität, geringeren Stückkosten und einer besseren finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft niederschlagen.

    (121)

    Würden andererseits keine Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, würde sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aller Wahrscheinlichkeit nach weiter verschlechtern. Er wäre nicht mehr in der Lage, die Investitionen zu tätigen, die erforderlich wären, um mit den gedumpten Einfuhren aus Drittländern zu konkurrieren. Angesichts der rückläufigen Einnahmen und der bedeutenden Schädigung würde sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft höchstwahrscheinlich ohne Maßnahmen weiter verschlechtern. Dies würde mit großer Wahrscheinlichkeit dazu führen, dass einige Unternehmen ihre Produktion in der nahen Zukunft einstellen und ihre Beschäftigten entlassen müssten.

    (122)

    Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Möglichkeit gäbe, sich von den Auswirkungen schädigender Dumpingpraktiken zu erholen, und dass sie im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft läge.

    2.   INTERESSE DER UNABHÄNGIGEN EINFÜHRER UND VERWENDER IN DER GEMEINSCHAFT

    (123)

    Die Kommission sandte Fragebogen an alle ihr bekannten Einführer, Händler und Verwender. Es wurden 27 Fragebogen an Einführer und Händler und deren Verbände und 12 Fragebogen an Verwender geschickt. Die Kommission erhielt keine Antworten auf die Fragebogen.

    (124)

    Die Interessenvertreter der ausführenden Hersteller machten geltend, dass die europäische Bau- und Möbelindustrie viel und billiges Okoumé-Sperrholz benötige, um auf dem europäischen Markt und auf den Ausfuhrmärkten wettbewerbsfähig bleiben zu können. Auch wenn Sachäußerungen der Ausführer im Rahmen der Untersuchung des Gemeinschaftsinteresses nicht relevant sind, wurde das vorgebrachte Argument geprüft. In Ermangelung einer Mitarbeit seitens der Verwender und in Anbetracht der Tatsache, dass Okoumé-Sperrholz in zahlreichen Branchen verwendet wird, war es nicht möglich, die eventuellen Auswirkungen eines etwaigen Zolls auf die Kosten der Verwender abzuschätzen.

    (125)

    Diesbezüglich sei daran erinnert, dass die Maßnahmen nicht darauf abzielen, Einfuhren in die Gemeinschaft zu verhindern, sondern dass sie vielmehr sicherstellen sollen, dass diese Einfuhren nicht zu schädigenden gedumpten Preisen erfolgen. Des Weiteren sei darauf hingewiesen, dass die Produktionskapazitäten der fünf Gemeinschaftshersteller der Stichprobe noch nicht voll ausgeschöpft sind. Für die Verwender bestehen aus diesem Grund und auch aufgrund der Einfuhren aus anderen Drittländern durchaus andere Bezugsquellen.

    (126)

    Außerdem hat keiner der Verwender zu dem Verfahren Stellung genommen. Daher kann vorläufig der Schluss gezogen werden, dass sich das Ergebnis des Verfahrens nicht wesentlich auf deren Wettbewerbsposition auswirken wird.

    3.   SCHLUSSFOLGERUNG ZUM INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

    (127)

    Aus den vorstehenden Erwägungen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass im vorliegenden Fall keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Antidumpingmaßnahmen sprechen und dass etwaige Maßnahmen im Interesse der Gemeinschaft lägen.

    H.   VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMAßNAHMEN

    1.   SCHADENSBESEITIGUNGSSCHWELLE

    (128)

    Um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern, sollten vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden.

    (129)

    Bei der Festsetzung der Höhe dieser Zölle wurde den ermittelten Dumpingspannen Rechnung getragen sowie dem Betrag, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erforderlich ist.

    (130)

    Unter Berücksichtigung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Jahr 1999, einem Jahr, dass der Industrie zufolge als repräsentative Mitte des Konjunkturzyklus betrachtet werden kann, wurde festgestellt, dass eine Gewinnspanne von 5 % des Umsatzes als das angemessene Minimum angesehen werden kann, das der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne schädigendes Dumping erzielen könnte.

    (131)

    Die notwendige Preiserhöhung wurde anschließend auf der Grundlage eines Vergleichs des bei der Untersuchung der Preisunterbietung bestimmten gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises mit dem nicht schädigenden Preis der verschiedenen vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Waren ermittelt. Der nicht schädigende Preis wurde durch eine Berichtigung des Verkaufspreises der Gemeinschaftshersteller der Stichprobe um die tatsächlichen Verluste/Gewinne im UZ zuzüglich der vorgenannten Gewinnspanne ermittelt. Jegliche sich aus dem Vergleich ergebende Differenz wurde als Prozentsatz des cif-Einfuhrgesamtwertes ausgedrückt.

    (132)

    Da die Schadensbeseitigungsschwelle über der festgestellten Dumpingspanne lag, sollten sich die vorläufigen Maßnahmen auf die Dumpingspanne stützen.

    2.   VORLÄUFIGE MASSNAHMEN

    (133)

    In Anbetracht der vorstehenden Erläuterungen sollten daher gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der VR China vorläufige Antidumpingzölle entweder in Höhe der jeweiligen Schadens- oder in Höhe der jeweiligen Dumpingspanne, je nachdem welche niedriger ist (Regel des niedrigeren Zolls), eingeführt werden. Im vorliegenden Fall sollten alle Zölle in der Höhe der festgestellten Dumpingspannen festgesetzt werden.

    (134)

    Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden ausgehend von den Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie tragen damit der Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung Rechnung. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

    (135)

    Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Änderung des Firmennamens oder infolge der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind unverzüglich bei der Kommission einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine mit der Namensänderung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Exportverkäufe. Die Kommission wird gegebenenfalls die Verordnung, nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, ändern und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, entsprechend aktualisieren.

    I.   SCHLUSSBESTIMMUNG

    (136)

    Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist gesetzt werden, innerhalb derer die betroffenen Parteien, die sich binnen der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist selbst meldeten, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die in dieser Verordnung getroffenen Feststellungen zur Einführung der Zölle vorläufig und im Hinblick auf etwaige endgültige Maßnahmen möglicherweise zu überprüfen sind —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Auf die Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé, bei dem es sich um Sperrholz ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von 6 mm oder weniger mit mindestens einer äußeren Lage aus Okoumé des KN-Codes ex 4412 13 10 (TARIC-Code 4412131010) handelt, mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.

    (2)   Für die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

    Hersteller

    Zollsatz (%)

    TARIC-Zusatzcode

    Nantong Zongyi Plywood Co., Ltd. Xingdong Town, Tongzhou City, Provinz Jiangsu, Volksrepublik China

    12,0

    A526

    Zhejiang Deren Bamboo-Wood Technologies Co., Ltd. Linhai Economic Development Zone, Zhejiang, Volksrepublik China

    23,9

    A527

    Zhonglin Enterprise (Dangshan) Co., Ltd. Xue Lou Miao Pu, Dangshan County, Provinz Anhui 235323, Volksrepublik China

    8,5

    A528

    Jiaxing Jinlin Lumber Co., Ltd. North of Ganyao Town, Jiashan, Provinz Zhejiang, Volksrepublik China

    18,5

    A529

    Alle übrigen Unternehmen

    48,5

    A999

    (3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

    (4)   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

    Artikel 2

    Unbeschadet des Artikels 20 Verordnung (EG) Nr. 384/96 können die interessierten Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung ihren Standpunkt schriftlich darlegen und bei der Kommission einen Antrag auf Anhörung stellen.

    Gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung Bemerkungen zu ihrer Anwendung vorbringen.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 1 dieser Verordnung gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 17. Mai 2004

    Für die Kommission

    Pascal LAMY

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

    (2)  ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12.

    (3)  ABl. C 195 vom 19.8.2003, S. 3.


    Top