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Document 32004R0794R(02)

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004)

ABl. L 25 vom 28.1.2005, p. 74–74 (DA, DE, EN, IT, NL, PT, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/794/corrigendum/2005-01-28/1/oj

28.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 25/74


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags

( Amtsblatt der Europäischen Union L 140 vom 30. April 2004 )

Seite 16, Anhang I Teil III Punkt 14:

anstatt:

„14.

Beihilfen für Fischerei (muss ausgefüllt werden)“

muss es heißen:

„14.

Beihilfen im Fischereibereich“.

Seite 134, Anhang III C:

anstatt:

muss es heißen:

Seite 134, an Anhang III C wird folgender Text angefügt:

„TEIL III.14

FRAGEBOGEN STAATLICHE BEIHILFEN FÜR DEN FISCHREREISEKTOR

1.

Ziele der Regelung (Zutreffendes ankreuzen):

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Beihilfe für die endgültige Stilllegung von Fischereifahrzeugen durch deren Überführung in Drittländer (Beihilfen für die Ausfuhr bzw. den Aufbau von Unternehmensvereinigungen) (Ziffer 4.2 der Leitlinien);

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Beihilfe für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit (Ziffer 4.3 der Leitlinien);

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Beihilfe für Investitionen in die Fischereiflotte (Beihilfe für die Erneuerung bzw. Modernisierung und Ausrüstung oder den Kauf gebrauchter Fischereifahrzeuge) (Ziffer 4.4 der Leitlinien);

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sozioökonomische Maßnahmen (Ziffer 4.5 der Leitlinien);

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Beihilfe zur Beseitigung von Schäden infolge von Naturkatastrophen oder sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen (Ziffer 4.6 der Leitlinien);

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Sonstige (insbesondere ist anzugeben, ob die betreffende Beihilfe unter die Verordnung der Kommission für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere im Fischereisektor tätige Unternehmen fällt).

2.

Beinhaltet eine Beihilferegelung die endgültige Überführung von Fischereischiffen in Entwicklungsländer, so ist anzugeben, wie sichergestellt wird, dass keine Verstöße gegen internationales Recht insbesondere hinsichtlich der Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen auftreten.

3.

Die Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt ist unter Nennung der einschlägigen Bestimmung der Leitlinie ausführlich zu begründen. In dieser Begründung ist genau zu belegen, dass alle Bedingungen der Leitlinien und — sofern sie sich auf die Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 beziehen — die Bedingungen der entsprechenden Bestimmungen sowie der Anhänge der genannten Verordnung eingehalten werden. Ferner ist in der Begründung der Inhalt der mit der Notifizierung übermittelten erforderlichen Unterlagen (wie sozioökonomische Daten zu den begünstigten Gebieten, wissenschaftliche und wirtschaftliche Begründung) zusammenzufassen.

4.

Jede Notifizierung beinhaltet die Verpflichtung des Mitgliedstaats,

dass die finanzierten Maßnahmen und ihre Auswirkungen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind,

dass die Begünstigten der Beihilfe die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik während der Laufzeit der Beihilfemaßnahme einhalten.“


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