EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32004R0489

Verordnung (EG) Nr. 489/2004 der Kommission vom 16. März 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 20/2002 mit Durchführungsbestimmungen zu den Sonderregelungen für die Versorgung der Regionen in äußerster Randlage gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 des Rates

ABl. L 79 vom 17.3.2004, p. 18–22 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 02/06/2006; Stillschweigend aufgehoben durch 32006R0793

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/489/oj

32004R0489

Verordnung (EG) Nr. 489/2004 der Kommission vom 16. März 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 20/2002 mit Durchführungsbestimmungen zu den Sonderregelungen für die Versorgung der Regionen in äußerster Randlage gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 des Rates

Amtsblatt Nr. L 079 vom 17/03/2004 S. 0018 - 0022


Verordnung (EG) Nr. 489/2004 der Kommission

vom 16. März 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 20/2002 mit Durchführungsbestimmungen zu den Sonderregelungen für die Versorgung der Regionen in äußerster Randlage gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements, zur Änderung der Richtlinie 72/462/EWG sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 525/77 und (EWG) Nr. 3763/91 (Poseidom)(1), insbesondere auf Artikel 22 und Artikel 26 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 (Poseima)(2), insbesondere auf Artikel 34 und Artikel 38 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 (Poseican)(3), insbesondere auf Artikel 20 und Artikel 24 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 20/2002 der Kommission(4), die die französischen überseeischen Departements bzw. die Azoren und Madeira betreffen, können die Verarbeitungsunternehmer Verarbeitungserzeugnisse, die unter die Sonderregelung für die Versorgung fallende Ausgangserzeugnisse enthalten, unter Einhaltung der von der Kommission zu bestimmenden Hoechstmengen im Rahmen des regionalen Handels ausführen oder innerhalb der traditionellen Handelsströme versenden.

(2) In der Verordnung (EG) Nr. 20/2002 sind auf der Grundlage der von den betreffenden Mitgliedstaaten übermittelten Schätzungen die jährlichen Hoechstmengen festzulegen, die von den französischen überseeischen Departements, den Azoren und von Madeira ausgeführt oder versandt werden dürfen.

(3) Es empfiehlt sich, insbesondere nach dem Kriterium der geografischen Nähe die Bestimmungsdrittländer für Ausfuhren aus den französischen überseeischen Departements, den Azoren sowie von Madeira im Rahmen des regionalen Handels festzulegen und geeignete Maßnahmen für die Kontrolle dieser Vorgänge und die Verhängung etwaiger Sanktionen vorzusehen.

(4) Gemäß Artikel 16 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 20/2002 ist für die Genehmigung der Ausfuhr oder des Versands von Verarbeitungserzeugnissen, die keine unter die Sonderregelung für die Versorgung fallenden Ausgangserzeugnisse enthalten, eine Bescheinigung des Verarbeitungsunternehmers erforderlich. Mit dieser Bescheinigung erklärt der Verarbeitungsunternehmer, dass die auszuführenden oder zu versendenden Verarbeitungserzeugnisse keine Ausgangserzeugnisse enthalten, deren Einfuhr oder Verbringung im Rahmen der Sonderregelung für die Versorgung erfolgt ist. Die im Fall einer falschen Erklärung zu verhängenden Sanktionen sind festzulegen.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 20/2002 ist daher zu ändern.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 20/2002 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"Hat ein Verarbeitungsunternehmer gemäß Artikel 9 Absatz 3 seine Absicht erklärt, Verarbeitungserzeugnisse, die unter die Sonderregelung für die Versorgung fallende Ausgangserzeugnisse enthalten, im Rahmen des regionalen Handels auszuführen oder innerhalb der traditionellen Handelsströme zu versenden, so kann er dies im Rahmen der in Anhang I festgesetzten jährlichen Hoechstmengen in die in Anhang II genannten Drittländer tun. Die zuständigen Behörden ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei den genannten Vorgängen die festgesetzten jährlichen Hoechstmengen nicht überschritten werden."

ii) Nach Unterabsatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt:"Verarbeitungsunternehmer, die die Erzeugnisse gemäß Unterabsatz 1 im Rahmen des regionalen Handels in die in Anhang II genannten Drittländer ausgeführt haben, müssen zu etwaigen Kontrollen durch die zuständigen Behörden die in Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 vorgesehenen Dokumente vorlegen; die Behörden können gegebenenfalls die im Rahmen der Sonderregelung für die Versorgung gewährte Vergünstigung wieder einziehen und die Eintragung des Verarbeitungsunternehmers aussetzen oder streichen."

b) Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"Die zuständigen Behörden führen die erforderlichen Kontrollen durch, um sich der Richtigkeit der Bescheinigungen gemäß Unterabsatz 1 zu vergewissern. Sie ziehen gegebenenfalls die im Rahmen der Sonderregelung für die Versorgung gewährte Vergünstigung wieder ein und setzen die Eintragung des Verarbeiters aus oder streichen sie."

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die Verarbeitungsvorgänge, die innerhalb der in Anhang I festgesetzten jährlichen Hoechstmengen eine Ausfuhr im Rahmen des regionalen Handels oder einen traditionellen Versand nach sich ziehen können, müssen - mit Ausnahme der üblichen Behandlungen - sinngemäß den einschlägigen Vorschriften für die aktive Veredelung und die Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2913/92 und (EWG) Nr. 2454/93 entsprechen."

2. Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"Hat ein Verarbeitungsunternehmer gemäß Artikel 9 Absatz 3 seine Absicht erklärt, Verarbeitungserzeugnisse, die unter die Sonderregelung für die Versorgung fallende Ausgangserzeugnisse enthalten, im Rahmen des regionalen Handels auszuführen oder innerhalb der traditionellen Handelsströme zu versenden, so kann er dies im Rahmen der in Anhang III festgesetzten jährlichen Hoechstmengen in die in Anhang IV genannten Drittländer tun. Die zuständigen Behörden ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei den genannten Vorgängen die festgesetzten jährlichen Hoechstmengen nicht überschritten werden."

ii) Nach Unterabsatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt:"Verarbeitungsunternehmer, die die Erzeugnisse gemäß Unterabsatz 1 im Rahmen des regionalen Handels in die in Anhang IV genannten Drittländer ausgeführt haben, müssen zu etwaigen Kontrollen durch die zuständigen Behörden die in Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 vorgesehenen Dokumente vorlegen; die Behörden können gegebenenfalls die im Rahmen der Sonderregelung für die Versorgung gewährte Vergünstigung wieder einziehen und die Eintragung des Verarbeitungsunternehmers aussetzen oder streichen."

b) Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"Die zuständigen Behörden führen die erforderlichen Kontrollen durch, um sich der Richtigkeit der Bescheinigungen gemäß Unterabsatz 1 zu vergewissern. Sie ziehen gegebenenfalls die im Rahmen der Sonderregelung für die Versorgung gewährte Vergünstigung wieder ein und setzen die Eintragung des Verarbeitungsunternehmers aus oder streichen sie."

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die Verarbeitungsvorgänge, die innerhalb der in Anhang III festgesetzten jährlichen Hoechstmengen eine Ausfuhr im Rahmen des regionalen Handels oder einen traditionellen Versand nach sich ziehen können, müssen - mit Ausnahme der üblichen Behandlungen - sinngemäß den einschlägigen Vorschriften für die aktive Veredelung und die Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2913/92 und (EWG) Nr. 2454/93 entsprechen."

3. Artikel 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"Hat ein Verarbeitungsunternehmer gemäß Artikel 9 Absatz 3 seine Absicht erklärt, Verarbeitungserzeugnisse, für die nach der Sonderreglung für die Versorgung Vergünstigungen gewährt wurden, im Rahmen des traditionellen Handels auszuführen oder zu versenden, so kann er dies innerhalb der in Anhang V aufgeführten Mengen tun. Die zuständigen Behörden ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass hierbei die festgesetzten jährlichen Mengen nicht überschritten werden."

b) Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"Die zuständigen Behörden führen die erforderlichen Kontrollen durch, um sich der Richtigkeit der Bescheinigungen gemäß Unterabsatz 1 zu vergewissern. Sie ziehen gegebenenfalls die im Rahmen der Sonderregelung für die Versorgung gewährte Vergünstigung wieder ein und setzen die Eintragung des Verarbeitungsunternehmers aus oder streichen sie."

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die Verarbeitungsvorgänge, die innerhalb der in Anhang V festgesetzten jährlichen Hoechstmengen eine traditionelle Ausfuhr oder einen traditionellen Versand nach sich ziehen können, müssen - mit Ausnahme der üblichen Behandlungen - sinngemäß den einschlägigen Vorschriften für die aktive Veredelung und die Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 entsprechen."

4. Im Anhang wird die Überschrift "Anhang" durch "Anhang V" ersetzt.

5. Der Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang I bis Anhang IV eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. März 2004

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 11. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

(2) ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 26. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

(3) ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 45. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

(4) ABl. L 8 vom 11.1.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1174/2003 (ABl. L 164 vom 2.7.2003, S. 3.).

ANHANG

"ANHANG I

Hoechstmengen der Verarbeitungserzeugnisse, die von den französischen überseeischen Departements jährlich im Rahmen des regionalen Handels und des traditionellen Versands ausgeführt werden können

(Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 16)

Réunion

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Martinique

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Guadeloupe

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

Bestimmungsdrittländer der Ausfuhren von Verarbeitungserzeugnissen aus den französischen überseeischen Departements im Rahmen des regionalen Handels

(Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 16)

Réunion: Mauritius, Madagaskar, Mayotte und Komoren

Martinique: Kleine Antillen(1)

Guadeloupe: Kleine Antillen(2)

Französisch-Guayana: Brasilien, Suriname und Guyana

(1) Kleine Antillen: Jungferninseln, St. Kitts und Nevis, Antigua und Barbuda, Dominica, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Barbados, Trinidad und Tobago, St. Maarten, Anguilla.

(2) Kleine Antillen: Jungferninseln, St. Kitts und Nevis, Antigua und Barbuda, Dominica, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Barbados, Trinidad und Tobago, St. Maarten, Anguilla.

ANHANG III

Hoechstmengen der Verarbeitungserzeugnisse, die von den Azoren und Madeira jährlich im Rahmen des regionalen Handels und des traditionellen Versands ausgeführt werden können

(Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 17)

Azoren

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Madeira

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IV

Bestimmungsdrittländer der Ausfuhren von Verarbeitungserzeugnissen von den Azoren und Madeira im Rahmen des regionalen Handels

(Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 17)

Azoren: Marokko, Kap Verde und Guinea-Bissau

Madeira: Marokko, Kap Verde und Guinea-Bissau"

Top