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Document 32004R0191

    Verordnung (EG) Nr. 191/2004 der Kommission vom 3. Februar 2004 zur Festsetzung des äußersten Datums für die Antragstellung von Beihilfen für die private Lagerhaltung auf dem Schweinefleischsektor

    ABl. L 30 vom 4.2.2004, p. 3–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/191/oj

    32004R0191

    Verordnung (EG) Nr. 191/2004 der Kommission vom 3. Februar 2004 zur Festsetzung des äußersten Datums für die Antragstellung von Beihilfen für die private Lagerhaltung auf dem Schweinefleischsektor

    Amtsblatt Nr. L 030 vom 04/02/2004 S. 0003 - 0003


    Verordnung (EG) Nr. 191/2004 der Kommission

    vom 3. Februar 2004

    zur Festsetzung des äußersten Datums für die Antragstellung von Beihilfen für die private Lagerhaltung auf dem Schweinefleischsektor

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2246/2003 der Kommission vom 19. Dezember 2003 über besondere Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung auf dem Schweinefleischsektor(2) gezahlten Beihilfen für die private Lagerhaltung haben den Schweinemarkt günstig beeinflusst. Es ist damit zu rechnen, dass die Tendenz zur Stabilisierung der Schweinfleischpreise gegenwärtig anhält. Es ist daher angebracht, die Beihilfegewährung für die private Lagerhaltung auf dem Sektor Schweinefleisch zu beendigen.

    (2) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anträge auf Beihilfe für die private Lagerhaltung auf dem Schweinefleischsektor können bis zum 5. Februar 2004 gestellt werden.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 5. Februar 2004 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 3. Februar 2004

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1. Verordnung, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1365/2000 (ABl. L 156 vom 29.6.2000, S. 5.)

    (2) ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 34.

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