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Document 32004D0633

    2004/633/EG: Beschluss des Rates vom 30. März 2004 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

    ABl. L 304 vom 30.9.2004, p. 24–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/633/oj

    Related international agreement

    30.9.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 304/24


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 30. März 2004

    über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

    (2004/633/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 27./28. Januar 2003 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Gemeinschaft das in diesem Beschluss genannte Abkommen auszuhandeln.

    (2)

    Das Abkommen ist zu genehmigen —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Die Kommission, unterstützt von Vertretern der Mitgliedstaaten, vertritt die Gemeinschaft in dem mit Artikel 21 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich.

    Artikel 3

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

    Artikel 4

    Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 22 des Abkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Gemeinschaft vor (1).

    Geschehen zu Brüssel am 30. März 2004.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. McDOWELL


    (1)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht.


    ABKOMMEN

    zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

    Die Europäische Gemeinschaft und die Republik Indien (im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt),

    IN ANBETRACHT der Bedeutung der Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Indien und in dem Wunsch, zum Vorteil beider Vertragsparteien einen Beitrag zur harmonischen Entwicklung dieser Beziehungen zu leisten,

    IN DER ÜBERZEUGUNG, dass es zur Verwirklichung dieses Zieles einer Verpflichtung zum Ausbau der Zusammenarbeit im Zollbereich bedarf,

    UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Entwicklung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien bei den Zollverfahren,

    IN DER ERWÄGUNG, dass Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht den wirtschaftlichen, steuerlichen und handelspolitischen Interessen beider Vertragsparteien abträglich sind, und in der Erkenntnis, dass es wichtig ist, eine genaue Berechnung der Zölle und sonstigen Abgaben zu gewährleisten,

    IN DER ÜBERZEUGUNG, dass durch Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Verwaltungsbehörden wirksamer gegen diese Zuwiderhandlungen vorgegangen werden kann,

    GESTÜTZT auf die Verpflichtungen, die sich aus den von den Vertragsparteien bereits genehmigten oder auf sie angewandten internationalen Übereinkünften ergeben, und gestützt ferner auf die Empfehlungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (Weltzollorganisation) für die gegenseitige Amtshilfe vom 5. Dezember 1953 und die zollbezogenen Maßnahmen der Welthandelsorganisation,

    IN DER ERWÄGUNG, dass am 20. Dezember 1993 das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über Partnerschaft und Entwicklung unterzeichnet wurde,

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    TITEL I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)

    „Zollrecht“ ist die Gesamtheit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstigen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder Indiens über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein anderes Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen, die unter die Zuständigkeit der Zollbehörden und sonstiger Verwaltungsbehörden fallen.

    b)

    „Zollbehörden“ sind im Falle der Europäischen Gemeinschaft die zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und im Falle Indiens das Zentralamt für Verbrauchsteuern und Zölle (Central Board of Excise and Customs) in der Abteilung Einnahmen des Finanzministeriums.

    c)

    „Ersuchende Behörde“ ist die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck benannte zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Abkommens stellt.

    d)

    „Ersuchte Behörde“ ist die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck benannte zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Abkommens gerichtet wird.

    e)

    „Personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen.

    f)

    „Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht“ ist jede Verletzung oder versuchte Verletzung des Zollrechts.

    g)

    „Person“ ist jede natürliche oder juristische Person.

    h)

    „Auskünfte“ sind Daten, auch verarbeitet oder analysiert, und Schriftstücke, Berichte und sonstige Mitteilungen in jeder Form, einschließlich elektronischer und beglaubigter Kopien.

    Artikel 2

    Räumlicher Geltungsbereich

    Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits und für Indien andererseits.

    Artikel 3

    Künftige Entwicklungen

    Die Vertragsparteien können dieses Abkommen im gegenseitigen Einvernehmen erweitern, um die Zusammenarbeit im Zollbereich im Einklang mit ihrem Zollrecht durch Abkommen über einzelne Bereiche oder Fragen zu vertiefen und auszubauen.

    Artikel 4

    Bereiche der Zusammenarbeit

    (1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Zusammenarbeit im Zollbereich auszubauen. Insbesondere bemühen sich die Vertragsparteien um eine Zusammenarbeit

    a)

    bei der Einrichtung und Aufrechterhaltung von Kommunikationskanälen zwischen ihren Zollbehörden, um den sicheren und schnellen Informationsaustausch zu erleichtern;

    b)

    bei der Erleichterung einer effizienten Koordinierung zwischen ihren Zollbehörden;

    c)

    bei sonstigen mit diesem Abkommen zusammenhängenden Verwaltungsangelegenheiten, die von Zeit zu Zeit gemeinsame Maßnahmen erfordern könnten.

    (2)   Die Vertragsparteien verpflichten sich ferner, im Zollbereich Maßnahmen zur Erleichterung des Handels zu entwickeln, die den internationalen Normen entsprechen.

    (3)   Die Zusammenarbeit im Zollbereich nach diesem Abkommen umfasst alle Fragen, die mit der Anwendung des Zollrechts zusammenhängen.

    Artikel 5

    Umfang der Amtshilfe

    (1)   Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen und im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Abkommen festgelegt sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung, Untersuchung und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht.

    (2)   Die Amtshilfe im Zollbereich nach diesem Abkommen wird zwischen den Zoll- und sonstigen Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien geleistet, die für die Anwendung dieses Abkommens zuständig sind. Sie lässt die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen unberührt. Sie umfasst nicht Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen werden.

    (3)   Die Amtshilfe zur Einziehung von Zöllen, Abgaben oder Bußgeldern fällt nicht unter dieses Abkommen.

    Artikel 6

    Verpflichtungen aus anderen Übereinkünften

    (1)   Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten

    a)

    lässt dieses Abkommen die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkünften unberührt;

    b)

    gilt dieses Abkommen als Ergänzung der Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Indien geschlossen worden sind oder geschlossen werden;

    c)

    lässt dieses Abkommen die Gemeinschaftsvorschriften über den Austausch von nach diesem Abkommen erhaltenen Auskünften, die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten, zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten unberührt.

    (2)   Ungeachtet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen dieses Abkommens den Bestimmungen der bilateralen Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Indien geschlossen worden sind oder geschlossen werden, vor, soweit letztere mit den Bestimmungen dieses Abkommens unvereinbar sind.

    (3)   Bei Fragen zur Anwendbarkeit dieses Abkommens beraten sich die Vertragsparteien miteinander, um die Angelegenheit in dem mit Artikel 21 eingesetzten Gemischten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich zu klären.

    TITEL II

    ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLBEREICH

    Artikel 7

    Zusammenarbeit bei den Zollverfahren

    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, den rechtmäßigen Warenverkehr zu erleichtern, und tauschen Informationen und Fachwissen über Maßnahmen zur Verbesserung der Zolltechniken und -verfahren und über EDV-Systeme aus, um diese Verpflichtung nach diesem Abkommen zu erfüllen.

    Artikel 8

    Technische Hilfe

    Die Zollbehörden können einander technische Hilfe leisten und Personal und Fachwissen über Maßnahmen zur Verbesserung der Zolltechniken und -verfahren und über EDV-Systeme austauschen, um diese Ziele nach diesem Abkommen zu verwirklichen.

    Artikel 9

    Beratungen in internationalen Organisationen

    Die Zollbehörden sind bemüht, ihre Zusammenarbeit bei Themen von gemeinsamem Interesse auszubauen und zu intensivieren, um Beratungen über Zollfragen in internationalen Organisationen zu erleichtern.

    TITEL III

    GEGENSEITIGE AMTSHILFE

    Artikel 10

    Amtshilfe auf Ersuchen

    (1)   Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften über festgestellte oder geplante Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen bzw. verstoßen könnten.

    Insbesondere erteilen die Zollbehörden einander auf Ersuchen Auskunft über Handlungen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei zu Zuwiderhandlungen führen könnten, zum Beispiel unrichtige Zollanmeldungen und Ursprungszeugnisse, Rechnungen oder sonstige Schriftstücke, von denen bekannt ist oder bei denen der Verdacht besteht, dass sie unrichtig oder gefälscht sind.

    (2)   Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit,

    a)

    ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens;

    b)

    ob die in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführten Waren ordnungsgemäß aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.

    (3)   Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstigen Rechtsakte die besondere Überwachung von

    a)

    Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;

    b)

    Orten, an denen Warenvorräte in einer Weise angelegt worden sind oder angelegt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass diese Waren bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen;

    c)

    Waren, die in einer Weise befördert werden oder befördert werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen;

    d)

    Beförderungsmitteln, die in einer Weise benutzt werden oder benutzt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt werden sollen.

    Artikel 11

    Amtshilfe ohne Ersuchen

    Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstigen Rechtsakte von sich aus Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens für die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts erforderlich ist, vor allem in Fällen, in denen erheblicher Schaden für die Wirtschaft, die Gesundheit der Bevölkerung, die öffentliche Sicherheit oder ähnliche lebenswichtige Interessen der anderen Vertragspartei droht, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über

    a)

    Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder zu verstoßen scheinen und die für die andere Vertragspartei von Interesse sein könnten;

    b)

    neue Mittel oder Methoden, die bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht angewandt werden;

    c)

    Waren, von denen bekannt ist, dass sie Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind;

    d)

    Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;

    e)

    Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder werden könnten.

    Artikel 12

    Zustellung/Bekanntgabe

    (1)   Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstigen Rechtsakte

    a)

    die Zustellung aller Verwaltungsschriftstücke und

    b)

    die Bekanntgabe aller Entscheidungen, die von der ersuchenden Behörde ausgehen und in den Geltungsbereich dieses Abkommens fallen, an einen Adressaten mit Sitz bzw. Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der ersuchten Behörde.

    (2)   Das Ersuchen um Zustellung eines Schriftstücks oder um Bekanntgabe einer Entscheidung ist schriftlich in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache zu stellen. Dies gilt nicht für die nach Absatz 1 zu zustellenden Schriftstücke.

    Artikel 13

    Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

    (1)   Die Ersuchen nach diesem Abkommen sind schriftlich zu stellen. Den Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für ihre Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen angenommen werden, die jedoch unverzüglich schriftlich bestätigt werden müssen.

    (2)   Die Ersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

    a)

    ersuchende Behörde,

    b)

    Maßnahme, um die ersucht wird,

    c)

    Gegenstand und Grund des Ersuchens,

    d)

    betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstige Rechtsakte,

    e)

    möglichst genaue und umfassende Angaben zu den Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten,

    f)

    Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen.

    (3)   Die Ersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache vorzulegen. Dies gilt nicht für die dem Ersuchen nach Absatz 1 beigefügten Unterlagen.

    (4)   Entspricht ein Ersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; in der Zwischenzeit können Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden.

    Artikel 14

    Erledigung der Amtshilfeersuchen

    (1)   Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie die ihr bereits vorliegenden Angaben zu übermitteln und zweckdienliche Nachforschungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen. Dies gilt auch für eine andere Behörde, die von der ersuchten Behörde nach diesem Abkommen mit dem Ersuchen befasst wurde, sofern diese nicht selbst tätig werden kann.

    (2)   Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstigen Rechtsakte der ersuchten Vertragspartei.

    (3)   Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen in den Büros der ersuchten Behörde oder einer nach Absatz 1 zuständigen anderen Behörde Auskünfte über festgestellte oder vermutete Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, die die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Abkommens benötigt.

    (4)   Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei in deren Zuständigkeitsbereich durchgeführten Ermittlungen in konkreten Fällen anwesend sein.

    (5)   Kann dem Ersuchen nicht nachgekommen werden, so wird dies der ersuchenden Behörde zusammen mit den Gründen und sonstigen Angaben, die nach Auffassung der ersuchten Behörde für die ersuchende Behörde von Nutzen sein könnten, umgehend mitgeteilt.

    Artikel 15

    Form der Auskunftserteilung

    (1)   Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis der Ermittlungen schriftlich mit und fügt zweckdienliche Schriftstücke, beglaubigte Kopien und dergleichen bei.

    (2)   Diese Auskünfte können auf elektronischem Wege erteilt werden.

    (3)   Originalakten und -unterlagen werden nur auf Ersuchen übermittelt, wenn beglaubigte Kopien nicht ausreichen würden. Die übermittelten Originale werden so bald wie möglich zurückgegeben. Die Rechte der ersuchten Behörde oder Dritter an den Originalen bleiben unberührt.

    Artikel 16

    Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

    (1)   Die Amtshilfe kann abgelehnt oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn nach Auffassung einer Vertragspartei durch die Amtshilfe nach diesem Abkommen

    a)

    lebenswichtige Interessen Indiens oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft, der nach diesem Abkommen Amtshilfe leisten müsste, beeinträchtigt werden könnten oder

    b)

    die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentliche Grundsätze beeinträchtigt werden könnten, insbesondere in den Fällen des Artikels 17 Absatz 2, oder

    c)

    ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde.

    (2)   Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der Begründung zurückgestellt werden, dass sie laufende Ermittlungen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträchtigen würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit der ersuchenden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe unter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen oder Bedingungen geleistet werden kann.

    (3)   Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines solchen Ersuchens steht dann im Ermessen der ersuchten Behörde.

    (4)   In den Fällen der Absätze 1 und 2 muss die Entscheidung der ersuchten Behörde der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitgeteilt werden.

    Artikel 17

    Informationsaustausch und Datenschutz

    (1)   Die Auskünfte, die nach diesem Abkommen, gleichgültig in welcher Form, erteilt werden, sind nach Maßgabe der Vorschriften der Vertragsparteien vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz der für solche Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, und der für die Gemeinschaftsbehörden geltenden entsprechenden Rechtsvorschriften.

    (2)   Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden, wenn die Vertragspartei, die sie erhalten soll, zusagt, diese Daten mindestens in gleichem Maße zu schützen, wie es die Vertragspartei, die sie übermitteln soll, in dem betreffenden Fall getan hätte. Die Vertragspartei, die die Angaben übermitteln soll, darf keine strengeren Anforderungen stellen, als in ihrem Zuständigkeitsbereich für sie selbst gelten.

    Die Vertragsparteien übermitteln einander Informationen über ihre anwendbaren Vorschriften, gegebenenfalls einschließlich der in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften.

    (3)   Dieses Abkommen steht der Verwendung der nach diesem Abkommen erhaltenen Auskünfte und Schriftstücke als Beweismittel in wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht eingeleiteten Gerichts- und Ermittlungsverfahren nicht entgegen. Die Vertragsparteien können daher die nach diesem Abkommen erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, in Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in Gerichts- und Ermittlungsverfahren verwenden. Die zuständige Behörde, die die betreffende Auskunft erteilt oder Einsicht in die betreffenden Schriftstücke gewährt hat, wird über eine solche Verwendung unterrichtet.

    (4)   Die erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Abkommens verwendet werden. Will eine Vertragspartei die Auskünfte für andere Zwecke verwenden, so holt sie zuvor die schriftliche Zustimmung der Behörde ein, die die Auskunft erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde festgelegten Beschränkungen.

    (5)   Praktische Vereinbarungen über die Durchführung dieses Artikels werden in dem mit Artikel 21 eingesetzten Gemischten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich getroffen.

    Artikel 18

    Sachverständige und Zeugen

    Beamten der ersuchten Behörde kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung vor einer Behörde der anderen Vertragspartei in unter dieses Abkommen fallenden Angelegenheiten als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und dabei Gegenstände, Schriftstücke oder vertrauliche oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken vorzulegen, sofern dies für diesen Zweck erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, vor welcher Behörde der Beamte aussagen soll und in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung der Beamte befragt werden soll.

    Artikel 19

    Kosten der Amtshilfe

    (1)   Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Abkommens angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.

    (2)   Wird während der Erledigung eines Ersuchens festgestellt, dass für den Abschluss der Erledigung des Ersuchens außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, so beraten sich die Zollbehörden, um zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen die Erledigung fortgesetzt werden kann.

    TITEL IV

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 20

    Durchführung

    (1)   Die Durchführung dieses Abkommens wird den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft einerseits und dem Zentralamt für Verbrauchsteuern und Zölle in der Abteilung Einnahmen des Finanzministeriums Indiens andererseits übertragen. Sie treffen alle für seine Anwendung erforderlichen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei insbesondere den geltenden Datenschutzvorschriften Rechnung. Sie können den zuständigen Stellen Änderungen empfehlen, die ihres Erachtens an diesem Abkommen vorgenommen werden müssen.

    (2)   Die Vertragsparteien beraten sich miteinander über die nach diesem Abkommen zu erlassenen Durchführungsvorschriften und halten einander auf dem Laufenden.

    Artikel 21

    Gemischter Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich

    (1)   Es wird ein Gemischter Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich eingesetzt, der sich aus Vertretern der Europäischen Gemeinschaft und Indiens zusammensetzt. Ort, Termin und Tagesordnung der Sitzungen werden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.

    (2)   Der Gemischte Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich hat unter anderem die Aufgabe,

    a)

    für das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens zu sorgen;

    b)

    alle sich aus seiner Anwendung ergebenden Fragen zu prüfen;

    c)

    im Einklang mit den Zielen dieses Abkommens die für die Zusammenarbeit im Zollbereich erforderlichen Maßnahmen zu treffen;

    d)

    einen Meinungsaustausch über alle Fragen von gemeinsamem Interesse im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit im Zollbereich durchzuführen, unter anderem auch über künftige Maßnahmen und die für sie erforderlichen Mittel;

    e)

    Lösungen im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu empfehlen.

    (3)   Der Gemischte Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich gibt sich eine Geschäftsordnung.

    (4)   Der Gemischte Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich erstattet dem mit Artikel 22 des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über Partnerschaft und Entwicklung eingesetzten Gemischten Ausschuss jährlich Bericht.

    Artikel 22

    Inkrafttreten und Laufzeit

    (1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

    (2)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird drei Monate nach der Notifizierung an die andere Vertragspartei wirksam. Die vor der Kündigung des Abkommens eingegangenen Amtshilfeersuchen werden nach diesem Abkommen erledigt.

    Artikel 23

    Verbindlicher Wortlaut

    Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache sowie in Hindi abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

    Hecho en Bruselas, el veintiocho de abril de dos mil cuatro.

    Udfærdiget i Bruxelles den otteogtyvende april to tusind og fire.

    Geschehen zu Brüssel am achtundzwanzigsten April zweitausendundvier.

    Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι οκτώ Απριλίου δύο χιλιάδες τέσσερα.

    Done at Brussels on the twenty-eighth day of April in the year two thousand and four.

    Fait à Bruxelles, le vingt-huit avril deux mille quatre.

    Fatto a Bruxelles, addì ventotto aprile duemilaquattro.

    Gedaan te Brussel, de achtentwintigste april tweeduizendvier.

    Feito em Bruxelas, em vinte e oito de Abril de dois mil e quatro.

    Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäkahdeksantena päivänä huhtikuuta vuonna kaksituhattaneljä.

    Som skedde i Bryssel den tjugoåttonde april tjugohundrafyra.

    Por la Comunidad Europea

    For Det Europæiske Fællesskab

    Für die Europäische Gemeinschaft

    Για την Ευρωπαïκή Κοινότητα

    For the European Community

    Pour la Communauté européenne

    Per la Comunità europea

    Voor de Europese Gemeenschap

    Pela Comunidade Europeia

    Euroopan yhteisön puolesta

    På Europeiska gemenskapens vägnar

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    Por la República de la India

    For Republikken Indien

    Für die Republik Indien

    Για τη Δημοκρατία της Ινδίας

    For the Republic of India

    Pour la République de l'Inde

    Per la Repubblica d'India

    Voor de Republiek India

    Pela República da Índia

    Intian tasavallan puolesta

    För Republiken Indien

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