This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32004D0547
2004/547/EC, Euratom:Council Decision of 30 April 2004 amending the Decision of 13 September 1999 laying down the conditions of employment of the Secretary-General of the Council of the European Union, High Representative for the Common Foreign and Security Policy, and the Decision of 13 September 1999 laying down the conditions of employment of the Deputy Secretary-General of the Council of the European Union
2004/547/EG, Euratom:Beschluss des Rates vom 30. April 2004 zur Änderung des Beschlusses vom 13. September 1999 über die Beschäftigungsbedingungen für den Generalsekretär des Rates der Europäischen Union und Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und des Beschlusses vom 13. September 1999 über die Beschäftigungsbedingungen für den Stellvertretenden Generalsekretär des Rates der Europäischen Union
2004/547/EG, Euratom:Beschluss des Rates vom 30. April 2004 zur Änderung des Beschlusses vom 13. September 1999 über die Beschäftigungsbedingungen für den Generalsekretär des Rates der Europäischen Union und Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und des Beschlusses vom 13. September 1999 über die Beschäftigungsbedingungen für den Stellvertretenden Generalsekretär des Rates der Europäischen Union
ABl. L 243 vom 15.7.2004, p. 28–29
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
No longer in force, Date of end of validity: 18/10/2004
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 31999D0629 | Änderung | Artikel 1 | 01/05/2004 | |
Modifies | 31999D0630 | Änderung | Artikel 1 | 01/05/2004 |
15.7.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 243/28 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 30. April 2004
zur Änderung des Beschlusses vom 13. September 1999 über die Beschäftigungsbedingungen für den Generalsekretär des Rates der Europäischen Union und Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und des Beschlusses vom 13. September 1999 über die Beschäftigungsbedingungen für den Stellvertretenden Generalsekretär des Rates der Europäischen Union
(2004/547/EG, Euratom)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 121 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 (1) wurde das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (2), geändert. |
(2) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1292/2004 (3) wurde einerseits die Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts Erster Instanz (4) geändert; andererseits wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1293/2004 (5) die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofs (6) geändert. |
(3) |
Es ist deshalb angezeigt, den Beschluss des Rates vom 13. September 1999 über die Beschäftigungsbedingungen für den Generalsekretär des Rates der Europäischen Union und Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und den Beschluss des Rates vom 13. September 1999 über die Beschäftigungsbedingungen für den Stellvertretenden Generalsekretär des Rates der Europäischen Union zu ändern, um diese Beschlüsse mit den genannten Änderungen in Einklang zu bringen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Der Beschluss des Rates vom 13. September 1999 über die Beschäftigungsbedingungen für den Generalsekretär des Rates der Europäischen Union und Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 1 Absatz 1
|
2. |
In Artikel 1 Absatz 2 wird folgender Satzteil hinzugefügt: „ , und Anhang VII Artikel 17 des Statuts findet entsprechend auf ihn Anwendung.“. |
Artikel 2
Der Beschluss des Rates vom 13. September 1999 über die Beschäftigungsbedingungen für den Stellvertretenden Generalsekretär des Rates der Europäischen Union wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 1 Absatz 1
|
2. |
In Artikel 1 Absatz 2 wird folgender Satzteil hinzugefügt: „ , und Anhang VII Artikel 17 des Statuts findet entsprechend auf ihn Anwendung.“. |
Artikel 3
Dieser Beschluss wird dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union und Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und dem Stellvertretenden Generalsekretär des Rates der Europäischen Union vom Präsidenten des Rates mitgeteilt.
Geschehen zu Brüssel am 30. April 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
B. COWEN
(1) ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1.
(2) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.
(3) Siehe Seite 23 dieses Amtsblatts.
(4) ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2778/98 (ABl. L 347 vom 23.12.1998, S. 1).
(5) Siehe Seite 26 dieses Amtsblatts.
(6) ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 840/95 (ABl. L 85 vom 19.4.1995, S. 10).