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Document 32003R2125

    Verordnung (EG) Nr. 2125/2003 der Kommission vom 3. Dezember 2003 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 hinsichtlich der Entscheidung der zuständigen einzelstaatlichen Behörde über die operationellen Programme und die Betriebsfonds

    ABl. L 319 vom 4.12.2003, p. 3–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2010: This act has been changed. Current consolidated version: 14/03/2004

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/2125/oj

    32003R2125

    Verordnung (EG) Nr. 2125/2003 der Kommission vom 3. Dezember 2003 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 hinsichtlich der Entscheidung der zuständigen einzelstaatlichen Behörde über die operationellen Programme und die Betriebsfonds

    Amtsblatt Nr. L 319 vom 04/12/2003 S. 0003 - 0003


    Verordnung (EG) Nr. 2125/2003 der Kommission

    vom 3. Dezember 2003

    zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 hinsichtlich der Entscheidung der zuständigen einzelstaatlichen Behörde über die operationellen Programme und die Betriebsfonds

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 48,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) In den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 der Kommission vom 11. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Betriebsfonds, der operationellen Programme und der finanziellen Beihilfe(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1582/2003(4), ist das Datum festgesetzt, bis zu dem die einzelstaatliche Behörde über die von den Erzeugerorganisationen eingereichten Programme und Betriebsfonds bzw. über die beantragten Änderungen der operationellen Programme, die für die nachfolgenden Jahre gelten sollen, zu entscheiden haben. Dieses Datum ist der 15. Dezember des Jahres, in dem die operationellen Programme bzw. die Anträge auf deren Änderung eingereicht werden.

    (2) Gemäß den Übergangsbestimmungen des Artikels 28 der genannten Verordnung, der durch die Verordnung (EG) Nr. 1582/2003 berichtigt wurde, müssen die Erzeugerorganisationen die Änderungen, die erforderlich sind, um die operationellen Programme mit der genannten Verordnung in Einklang zu bringen, bis spätestens 15. Oktober 2003 anstatt, wie ursprünglich vorgesehen, bis 15. September beantragen. Infolgedessen haben die zuständigen einzelstaatlichen Behörden nur zwei Monate Zeit, um die Prüfungen gemäß Artikel 12 der genannten Verordnung durchzuführen, bevor sie die in den Artikeln 13 und 14 der genannten Verordnung vorgesehenen Entscheidungen treffen.

    (3) Um die Wirksamkeit der oben erwähnten Prüfungen nicht erheblich abzuschwächen und es den einzelstaatlichen Behörden zu ermöglichen, ihrer Pflicht, die Programme zu prüfen, in angemessener Frist nachzukommen, ist es angebracht, nur für das Jahr 2003 vom Datum des 15. Dezember abzuweichen und es den Mitgliedstaaten zu gestatten, die in den Artikeln 13 und 14 der genannten Verordnung vorgesehenen Entscheidungen bis spätestens 31. Januar 2004 zu treffen. Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass die Ausgaben ab 1. Januar 2004 zuschussfähig sind.

    (4) Angesichts der Dringlichkeit der Lage muss die vorliegende Verordnung unverzüglich in Kraft treten.

    (5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Abweichend von Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 können die Mitgliedstaaten, auf das Jahr 2003 begrenzt, die Entscheidungen über die operationellen Programme und die Betriebsfonds bzw. über die Anträge auf Änderung eines operationellen Programms bis spätestens 31. Januar 2004 treffen.

    (2) In der Genehmigungsentscheidung kann die Zuschussfähigkeit der Ausgaben ab 1. Januar 2004 vorgesehen werden.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 3. Dezember 2003

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.

    (2) ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64.

    (3) ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 25.

    (4) ABl. L 227 vom 11.9.2003, S. 3.

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