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Document 32003R1360

    Verordnung (EG) Nr. 1360/2003 der Kommission vom 31. Juli 2003 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 hinsichtlich der Nutzung der Flächenstilllegung in bestimmten Gemeinschaftsregionen im Wirtschaftsjahr 2003/04

    ABl. L 194 vom 1.8.2003, p. 35–37 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2010

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1360/oj

    32003R1360

    Verordnung (EG) Nr. 1360/2003 der Kommission vom 31. Juli 2003 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 hinsichtlich der Nutzung der Flächenstilllegung in bestimmten Gemeinschaftsregionen im Wirtschaftsjahr 2003/04

    Amtsblatt Nr. L 194 vom 01/08/2003 S. 0035 - 0037


    Verordnung (EG) Nr. 1360/2003 der Kommission

    vom 31. Juli 2003

    zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 hinsichtlich der Nutzung der Flächenstilllegung in bestimmten Gemeinschaftsregionen im Wirtschaftsjahr 2003/04

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1038/2001(2), insbesondere auf Artikel 9,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 der Kommission vom 22. Oktober 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1035/20034(4), sind die Bedingungen für die Gewährung von Flächenzahlungen für bestimmte Ackerkulturen festgelegt worden. Gemäß Artikel 19 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 müssen die stillgelegten Flächen während eines spätestens am 15. Januar beginnenden und frühestens am 31. August endenden Zeitraums aus der Erzeugung genommen werden und dürfen - vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen - weder der landwirtschaftlichen Erzeugung noch einem Erwerbszweck zugeführt werden.

    (2) Die Wetterlage in den letzten Monaten war in bestimmten Regionen der Gemeinschaft durch eine extreme Trockenheit gekennzeichnet, die eine Futterknappheit verursacht hat, so dass sich die Erzeuger gezwungen sahen, ihr Vieh zu verkaufen und somit herbe Einkommensverluste erlitten haben.

    (3) Daher ist es wünschenswert, zusätzliche örtliche Futterquellen zu finden, um die Tiere bis zum Herbst ernähren zu können.

    (4) Somit ist von der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 abzuweichen, indem die Nutzung der im Rahmen der Kulturpflanzenregelung stillgelegten Flächen vor dem Ablauf des Stilllegungszeitraums zur Ernährung des Tierbestands in den betroffenen Regionen erlaubt wird, wobei jedoch Maßnahmen vorgesehen werden müssen, die gewährleisten, dass durch diese Nutzung kein Gewinn erzielt wird.

    (5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Abweichend von Artikel 19 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 dürfen die stillgelegten Flächen in den im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Regionen der Gemeinschaft für das Wirtschaftsjahr 2003/04 für die Viehfuttererzeugung genutzt werden.

    (2) Die betreffenden Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass durch die Nutzung der stillgelegten Flächen gemäß Absatz 1 kein Gewinn erzielt wird und die auf den betreffenden Flächen geernteten Erzeugnisse insbesondere nicht unter die Beihilferegelung für Trockenfutter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates5(5) fallen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 4. Juli 2003.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 31. Juli 2003

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1.

    (2) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 16.

    (3) ABl. L 280 vom 30.10.1999, S. 43.

    (4) ABl. L 150 vom 18.6.2003, S. 24.

    (5) ABl. L 63 vom 21.3.1995, S. 1.

    ANHANG

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