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Document 32003R0936

    Verordnung (EG) Nr. 936/2003 der Kommission vom 28. Mai 2003 zur Eröffnung einer Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr von Gerste nach bestimmten Drittländern

    ABl. L 133 vom 29.5.2003, p. 48–50 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/936/oj

    32003R0936

    Verordnung (EG) Nr. 936/2003 der Kommission vom 28. Mai 2003 zur Eröffnung einer Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr von Gerste nach bestimmten Drittländern

    Amtsblatt Nr. L 133 vom 29/05/2003 S. 0048 - 0050


    Verordnung (EG) Nr. 936/2003 der Kommission

    vom 28. Mai 2003

    zur Eröffnung einer Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr von Gerste nach bestimmten Drittländern

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2000(2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 11,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die gegenwärtige Lage auf den Getreidemärkten lässt es zweckmäßig erscheinen, für Gerste eine Ausschreibung der Ausfuhrerstattung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1163/2002(4), zu eröffnen.

    (2) Das Ausschreibungsverfahren zur Festsetzung der Ausfuhrerstattung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1501/95 geregelt. Dazu gehört auch die Verpflichtung, einen Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz zu stellen und eine Sicherheit zu leisten. Die Höhe dieser Sicherheit ist festzusetzen.

    (3) Für die im Rahmen dieser Ausschreibung zu erteilenden Lizenzen ist eine besondere, auf die Nachfrage auf dem Weltmarkt im Wirtschaftsjahr 2003/04 abgestimmte Gültigkeitsdauer vorzusehen.

    (4) Um eine Gleichbehandlung aller Interessenten zu gewährleisten, muss die Gültigkeitsdauer der erteilten Lizenzen identisch sein.

    (5) Um den ordnungsgemäßen Ablauf eines Ausschreibungsverfahrens für die Ausfuhr zu sichern, sind eine Mindestmenge sowie die Frist und die Form für die Übermittlung der bei den zuständigen Stellen eingereichten Angebote vorzuschreiben.

    (6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Es wird eine Ausschreibung der Ausfuhrerstattung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 durchgeführt.

    (2) Die Ausschreibung betrifft die Ausfuhr von Gerste nach Algerien, Saudi-Arabien, Bahrein, Ägypten, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Iran, Irak, Israel, Jordanien, Kuwait, dem Libanon, Libyen, Marokko, Mauretanien, Oman, Katar, Syrien, Tunesien und Jemen.

    (3) Die Ausschreibung ist bis zum 27. Mai 2004 geöffnet. Während ihrer Dauer werden wöchentliche Ausschreibungen durchgeführt, für die die Mengen und die Termine für die Einreichung der Angebote in der Ausschreibungsbekanntmachung festgelegt werden.

    Abweichend von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 läuft die Frist für die Einreichung der Angebote für die erste Teilausschreibung am 5. Juni 2003 aus.

    Artikel 2

    Ein Angebot ist nur gültig, wenn es sich auf mindestens 1000 Tonnen erstreckt.

    Artikel 3

    Die in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 genannte Sicherheit beträgt 12 EUR/t.

    Artikel 4

    (1) Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(5) gelten die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 erteilten Ausfuhrlizenzen für die Berechnung ihrer Gültigkeitsdauer als am Tag der Einreichung der Angebote erteilt.

    (2) Die im Rahmen der vorliegenden Ausschreibung erteilten Ausfuhrlizenzen gelten vom Tag ihrer Erteilung im Sinne des Absatz 1 an bis zum Ende des vierten darauf folgenden Monats.

    Vor dem 1. Juli 2003 erteilte Lizenzen dürfen jedoch erst ab diesem Zeitpunkt verwendet werden.

    Artikel 5

    Die eingereichten Angebote müssen bei der Kommission über die Mitgliedstaaten spätestens eineinhalb Stunden nach Ablauf der in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehenen Frist für die wöchentliche Abgabe der Angebote eingehen. Sie müssen gemäß dem Schema im Anhang übermittelt werden.

    Gehen keine Angebote ein, so unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission hierüber innerhalb der gleichen wie der in Absatz 1 genannten Frist.

    Die für die Einreichung der Angebote festgesetzten Termine entsprechen belgischer Zeit.

    Artikel 6

    (1) Anhand der eingegangenen Angebote beschließt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92,

    - eine Hoechstausfuhrerstattung festzusetzen, wobei insbesondere den in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 genannten Kriterien Rechnung getragen wird, oder

    - der Ausschreibung keine Folge zu geben.

    (2) Wird eine Hoechstausfuhrerstattung festgesetzt, so wird der Zuschlag den Bietern erteilt, deren Angebote der Hoechstausfuhrerstattung entsprechen oder darunter liegen.

    Artikel 7

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 28. Mai 2003

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21.

    (2) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 1.

    (3) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7.

    (4) ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 46.

    (5) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

    ANHANG

    Wöchentliche Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr von Gerste nach bestimmten Drittländern

    (Verordnung (EG) Nr. 936/2003)

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