Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32003R0775

    Verordnung (EG) Nr. 775/2003 der Kommission vom 5. Mai 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2759/1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 112 vom 6.5.2003, p. 9–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/03/2014

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/775/oj

    32003R0775

    Verordnung (EG) Nr. 775/2003 der Kommission vom 5. Mai 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2759/1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 112 vom 06/05/2003 S. 0009 - 0009


    Verordnung (EG) Nr. 775/2003 der Kommission

    vom 5. Mai 2003

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2759/1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 696/2003(2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) In Absatz 2 von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2759/1999 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2251/2002(4), der die Verarbeitung und Vermarktung betrifft, sind zuschussfähige Ausgaben aufgeführt. Um Fehldeutungen zu vermeiden, sollte klar angegeben werden, dass die Liste der Ausgaben nicht erschöpfend ist.

    (2) In den Finanzierungsvereinbarungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 der Kommission(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 188/2003(6), zwischen der Gemeinschaft und den einzelnen Bewerberländern sind bereits Kriterien für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben vorgegeben. Den entsprechenden Bestimmungen dieser Vereinbarungen sollte daher Rechnung getragen werden.

    (3) Die Verordnung (EG) Nr. 2759/1999 ist daher entsprechend zu ändern.

    (4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Agrarstrukturen und die Entwicklung des ländlichen Raums -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 2759/1999 wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 3 Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

    "Die zuschussfähigen Ausgaben können insbesondere umfassen:"

    2. Folgender Artikel 8a wird eingefügt:

    "Artikel 8a

    Finanzierungsvereinbarungen

    Bei jedem Programm müssen die zuschussfähigen Ausgaben den Bestimmungen der Finanzierungsvereinbarung gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 der Kommission(7) entsprechen, die zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Bewerberland gilt."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 5. Mai 2003

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87.

    (2) ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 24.

    (3) ABl. L 331 vom 23.12.1999, S. 51.

    (4) ABl. L 343 vom 18.12.2002, S. 8.

    (5) ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 5.

    (6) ABl. L 27 vom 1.2.2003, S. 4.

    (7) ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 5.

    Top