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Document 32003R0320

Verordnung (EG) Nr. 320/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Einstellung der Überprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Rohrformstücken aus verformbarem Gusseisen mit Gewinde mit Ursprung in Brasilien, der Tschechischen Republik, Japan, der Volksrepublik China, der Republik Korea und Thailand

ABl. L 47 vom 21.2.2003, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/320/oj

32003R0320

Verordnung (EG) Nr. 320/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Einstellung der Überprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Rohrformstücken aus verformbarem Gusseisen mit Gewinde mit Ursprung in Brasilien, der Tschechischen Republik, Japan, der Volksrepublik China, der Republik Korea und Thailand

Amtsblatt Nr. L 047 vom 21/02/2003 S. 0001 - 0002


Verordnung (EG) Nr. 320/2003 des Rates

vom 18. Februar 2003

zur Einstellung der Überprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Rohrformstücken aus verformbarem Gusseisen mit Gewinde mit Ursprung in Brasilien, der Tschechischen Republik, Japan, der Volksrepublik China, der Republik Korea und Thailand

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), insbesondere auf die Artikel 8 und 9 sowie Artikel 11 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 über die möglichen Maßnahmen der Gemeinschaft aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen(2), insbesondere auf Artikel 2,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

(1) Am 26. März 2001 stellte das Unternehmen Moravske Zelezarny AS, ein ausführender Hersteller von Rohrformstücken aus verformbarem Gusseisen mit Gewinde in der Tschechischen Republik, bei der Kommission einen Antrag auf Änderung des endgültigen Antidumpingzolls, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1784/2000 des Rates vom 11. August 2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in Brasilien, der Tschechischen Republik, Japan, der Volksrepublik China, der Republik Korea und Thailand und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls(3) eingeführt worden war.

(2) Der ausführende Hersteller begründete seinen Überprüfungsantrag damit, dass der für ihn geltende unternehmensspezifische Antidumpingzoll auf der Grundlage von Methoden ermittelt worden sei, die mit den Schlussfolgerungen in dem im Rahmen des Verfahrens "Europäische Gemeinschaften - Antidumpingmaßnahmen betreffend Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Indien"(4) erstellten Bericht des Berufungsgremiums und dem Panelbericht in der durch den Bericht des Berufungsgremiums geänderten Fassung (nachstehend "Berichte" genannt) und insbesondere mit den rechtlichen Auslegungen des Artikels 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 Ziffer ii) und des Artikels 2 Absatz 4 Unterabsatz 2 des WTO-Antidumpingübereinkommens in diesen Berichten, die vom Streitbeilegungsgremium der Welthandelsorganisation (WTO) angenommen wurden, nicht vereinbar seien.

(3) Deshalb stellte die Kommission mit der am 5. Dezember 2001 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Bekanntmachung(5) (nachstehend "Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung" genannt) eine Überprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Rohrformstücken aus verformbarem Gusseisen mit Gewinde mit Ursprung in Brasilien, der Tschechischen Republik, Japan, der Volksrepublik China, der Republik Korea und Thailand in Aussicht.

(4) Die Überprüfung beschränkte sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestandes bei denjenigen ausführenden Herstellern in den betroffenen Ländern, für die die Zollsätze nach einer in den Berichten beanstandeten Methode festgesetzt wurden und die innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung der Überprüfung gesetzten Fristen einen vollständig ausgefuellten Fragebogen übermittelten. Grundlage der Überprüfung war Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1515/2001.

(5) Die Kommission unterrichtete alle ihr bekannten ausführenden Hersteller und die zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die betroffenen Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung der Überprüfung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(6) Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen sonstigen Unternehmen, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens gesetzten Fristen selbst meldeten, Fragebogen zu und erhielt nur von einem ausführenden Hersteller in Thailand eine Antwort. Der tschechische Hersteller, der den Antrag ursprünglich gestellt hatte, beantwortete den Fragebogen nicht.

(7) Daraufhin beschloss der ausführende Hersteller in Thailand, seinen Antrag auf eine Überprüfung der Antidumpingmaßnahmen zurückzunehmen. Da nach der Bekanntmachung über die Einleitung der Überprüfung von keinem anderen Ausführer der Fragebogen ausgefuellt und zurückgeschickt wurde, sollte die derzeitige Untersuchung eingestellt werden.

B. SCHLUSSFOLGERUNGEN

(8) Aus den vorstehenden Gründen wird der Schluss gezogen, dass die Überprüfung eingestellt werden sollte und die mit der Verordnung (EG) Nr. 1784/2000 eingeführten Antidumpingzölle auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Brasilien, der Tschechischen Republik, Japan, der Volksrepublik China, der Republik Korea und Thailand ohne Änderung der für die ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern geltenden Antidumpingzölle weiterhin gelten sollten. Die ursprünglich angenommenen Verpflichtungen sind ebenfalls aufrechtzuerhalten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Überprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Rohrformstücken aus verformbarem Gusseisen mit Gewinde mit Ursprung in Brasilien, der Tschechischen Republik, Japan, der Volksrepublik China, der Republik Korea und Thailand, die derzeit dem KN-Code ex 7307 19 10 (TARIC-Code 7307 19 10 10 ) zugewiesen werden, wird eingestellt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. Christodoulakis

(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1972/2002 (ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 1).

(2) ABl. L 201 vom 26.7.2001, S. 10.

(3) ABl. L 208 vom 18.8.2000, S. 8.

(4) WT/DS 141/AB/R vom 1.3.2001.

(5) ABl. C 342 vom 5.12.2001, S. 5.

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