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Document 32003Q0614(02)

Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Nizza

ABl. L 147 vom 14.6.2003, p. 22–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/2015; Stillschweigend aufgehoben durch 32015Q0423(01)

ELI: http://data.europa.eu/eli/proc_rules/2003/614(2)/oj

32003Q0614(02)

Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Nizza

Amtsblatt Nr. L 147 vom 14/06/2003 S. 0022 - 0024


Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Nizza

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

aufgrund des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere des Artikels 224 Absatz 5,

aufgrund des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere des Artikels 140 Absatz 5,

aufgrund des Artikels 63 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes,

im Einvernehmen mit dem Gerichtshof,

mit Genehmigung des Rates, die am 8. April 2003 erteilt worden ist,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Nizza zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte und dem Inkrafttreten des neuen Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes sowie dem Außerkrafttreten des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ist es erforderlich, die Bestimmungen der Verfahrensordnung in einigen Punkten redaktionell anzupassen, die Bestimmungen über die Wahl der Kammerpräsidenten entsprechend Artikel 50 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes zu ändern und die Möglichkeit für das Gericht vorzusehen, nach Artikel 50 Absatz 3 der Satzung des Gerichtshofes als Große Kammer zu tagen.

(2) Die größere Zahl von Kammern als Folge der Erweiterung macht zum einen Vorkehrungen erforderlich, um die Kohärenz der Rechtsprechung sicherzustellen, zum anderen sind bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten des Gerichts dessen Zuständigkeiten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einem Richter der einstweiligen Anordnung zu übertragen.

(3) Die Wahl der Präsidenten der Kammern mit fünf Richtern für drei Jahre sollte mit der Wahl des Präsidenten des Gerichts und der teilweisen Neubesetzung des Gerichts gemäß Artikel 224 Absatz 2 EG-Vertrag zusammenfallen; zu diesem Zweck ist eine Übergangsbestimmung vorzusehen, die die erste Wahl für drei Jahre auf den Zeitpunkt verschiebt, in dem das Gericht erstmals teilweise neu zu besetzen ist -

ERLÄSST FOLGENDE ÄNDERUNGEN SEINER VERFAHRENSORDNUNG:

Artikel 1

Die Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 2. Mai 1991 (ABl. L 136 vom 30.5.1991, S. 1), geändert am 15. September 1994 (ABl. L 249 vom 24.9.1994, S. 17), am 17. Februar 1995 (ABl. L 44 vom 28.2.1995, S. 64), am 6. Juli 1995 (ABl. L 172 vom 22.7.1995, S. 3), am 12. März 1997 (ABl. L 103 vom 19. 4.1997, S. 6, mit Berichtigung im ABl. L 351 vom 23.12.1997, S. 72), am 17. Mai 1999 (ABl. L 135 vom 29.5.1999, S. 92) und am 6. Dezember 2000 (ABl. L 322 vom 19.12.2000, S. 4), wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"In dieser Verfahrensordnung werden bezeichnet:

- der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft als 'EG-Vertrag',

- der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) als 'EAG-Vertrag',

- das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofes als 'Satzung des Gerichtshofes',

- das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum als 'EWR-Abkommen'."

2. Die Verweisungen auf den EGKS-Vertrag werden aufgehoben, und die Verweisungen auf die Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes werden wie folgt geändert:

a) In Artikel 7 § 1 wird die Angabe ", 32d EGKS-Vertrag" gestrichen;

b) in Artikel 14 § 2 Buchstabe b) werden die Worte ", des Artikels 33 Absatz 2, des Artikels 35 und des Artikels 40 Absätze 1 und 2 EGKS-Vertrag und" durch das Wort "sowie" ersetzt und in Artikel 14 § 2 Buchstabe c) die Worte ", des Artikels 42 EGKS-Vertrag" gestrichen;

c) in Artikel 24 § 7 wird die Angabe ", 36 Absatz 3 EGKS-Vertrag" gestrichen;

d) in Artikel 42 werden die Worte "den Artikeln 17 der EG-Satzung, 20 der EGKS-Satzung und 17 der EAG-Satzung" durch die Worte "Artikel 19 der Satzung des Gerichtshofes" ersetzt;

e) in Artikel 44 werden in § 1 die Worte "den Artikeln 19 der EG-Satzung, 22 der EGKS-Satzung und 19 der EAG-Satzung" durch die Worte "Artikel 21 der Satzung des Gerichtshofes" und in § 4 die Worte "den Artikeln 19 Absatz 2 der EG-Satzung, 22 Absatz 2 der EGKS-Satzung und 19 Absatz 2 der EAG-Satzung" durch die Worte "Artikel 21 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes" ersetzt;

f) in Artikel 44 § 5a wird die Angabe ", Artikel 42 EGKS-Vertrag" gestrichen;

g) in Artikel 65 werden die Worte "der Artikel 21 und 22 der EG-Satzung, 24 und 25 der EGKS-Satzung sowie 22 und 23 der EAG-Satzung" durch die Worte "der Artikel 24 und 25 der Satzung des Gerichtshofes" ersetzt;

h) in Artikel 69 § 4 wird die Angabe ", 44 und 92 EGKS-Vertrag" gestrichen;

i) in den Artikeln 77 und 80 werden die Worte "den Artikeln 47 Absatz 3 der EG-Satzung, 47 Absatz 3 der EGKS-Satzung und 48 Absatz 3 der EAG-Satzung" durch die Worte "Artikel 54 Absatz 3 der Satzung des Gerichtshofes" ersetzt;

j) in Artikel 83 werden die Worte "der Artikel 53 Absatz 2 der EG-Satzung, 53 Absatz 2 der EGKS-Satzung und 54 Absatz 2 der EAG-Satzung" durch die Worte "des Artikels 60 der Satzung des Gerichtshofes" ersetzt;

k) in Artikel 98 Absatz 2 wird die Angabe ", 33 und 35 EGKS-Vertrag" gestrichen;

l) in Artikel 101 § 1 wird die Angabe ", im EGKS-" gestrichen und werden die Worte "den Satzungen" durch die Worte "der Satzung" ersetzt;

m) in Artikel 104 § 1 werden die Angabe ", 39 Absatz 2 EGKS-Vertrag" und die Angabe ", 39 Absatz 3 EGKS-Vertrag" gestrichen;

n) in Artikel 110 wird die Angabe ", 44 und 92 EGKS-Vertrag" gestrichen;

o) in Artikel 112 werden die Worte "den Artikeln 47 Absatz 2 der EG-Satzung, 47 Absatz 2 der EGKS-Satzung und 48 Absatz 2 der EAG-Satzung" durch die Worte "Artikel 54 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes" ersetzt;

p) in Artikel 115 § 2 Buchstabe f) werden die Worte "Artikel 37 Absatz 2 oder 3 der EG-Satzung, Artikel 34 der EGKS-Satzung oder Artikel 38 Absatz 2 der EAG-Satzung" durch die Worte "Artikel 40 Absatz 2 oder 3 der Satzung des Gerichtshofes" und in Artikel 115 § 3 die Worte "gelten die Artikel 17 der EG-Satzung, 20 Absätze 1 und 2 der EGKS-Satzung und 17 der EAG-Satzung" durch die Worte "gilt Artikel 19 der Satzung des Gerichtshofes" ersetzt;

q) in Artikel 125 werden die Worte "den Artikeln 41 Absatz 3 der EG-Satzung, 38 Absatz 3 der EGKS-Satzung und 42 Absatz 3 der EAG-Satzung" durch die Worte "Artikel 44 Absatz 3 der Satzung des Gerichtshofes" ersetzt.

3. In den Artikeln 10 § 2, 12 Absatz 2, 24 § 6, 32 § 1 Absatz 2, 101 § 2 Absatz 2, 102 § 1, 123 § 1 Absatz 3 und 137 werden die Worte "Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften" durch die Worte "Amtsblatt der Europäischen Union" ersetzt.

4. Artikel 8 werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:"Der Präsident des Gerichts führt den Vorsitz in der Großen Kammer.

Ist der Präsident des Gerichts einer Kammer mit drei oder mit fünf Richtern zugeteilt, so führt er den Vorsitz in dieser Kammer."

5. Artikel 10 § 1 erhält folgende Fassung:"Das Gericht bildet Kammern mit drei und mit fünf Richtern sowie eine Große Kammer mit elf Richtern und teilt ihnen die Richter zu."

In § 2 dieses Artikels werden die Worte "Die Besetzung der Kammern" durch die Worte "Die gemäß diesem Artikel getroffene Entscheidung" ersetzt.

6. In Artikel 11 § 1 Absatz 1 werden nach den Worten "von den gemäß Artikel 10 gebildeten Kammern" die Worte "mit drei oder mit fünf Richtern" eingefügt. In § 1 Absatz 2 werden nach den Worten "vom Plenum" die Worte "oder von der Großen Kammer" eingefügt.

7. In Artikel 14 § 1 werden nach den Worten "an das Plenum des Gerichts" die Worte ", an die Große Kammer" eingefügt.

8. Artikel 15 erhält folgende Fassung:

"§ 1 Die Richter wählen aus ihrer Mitte gemäß den Bestimmungen des Artikels 7 § 3 die Präsidenten der Kammern mit drei und mit fünf Richtern.

§ 2 Die Präsidenten der Kammern mit fünf Richtern werden jeweils für drei Jahre gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

Die Präsidenten der Kammern mit fünf Richtern werden sogleich nach der Wahl des Präsidenten des Gerichts gemäß Artikel 7 § 1 gewählt.

§ 3 Die Präsidenten der Kammern mit drei Richtern werden für einen bestimmten Zeitraum gewählt.

§ 4 Endet die Amtszeit eines Kammerpräsidenten vor ihrem regelmäßigen Ablauf, so wird das Amt für die verbleibende Zeit neu besetzt.

§ 5 Das Ergebnis der Wahlen wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht."

9. In Artikel 32 § 2 werden nach den Worten "des Plenums" die Worte "des Gerichts" gestrichen und wird nach den Worten "die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Zahl von" das Wort "neun" gestrichen.

In § 3 dieses Artikels werden nach den Worten "in einer Kammer" die Worte "mit drei oder mit fünf Richtern" eingefügt. Dem § 3 wird folgender Absatz 2 angefügt:"Für die Beschlussfähigkeit der Großen Kammer ist die Anwesenheit von neun Richtern erforderlich. Wird diese Zahl nicht erreicht, so bestimmt der Präsident des Gerichts einen anderen Richter, durch den die Große Kammer ergänzt wird."

10. In Artikel 51 § 1 Absatz 1 werden nach den Worten "die mit der Rechtssache befasste Kammer" die Worte "oder der Präsident des Gerichts" und nach den Worten "die Rechtssache an das Plenum" die Worte ", die Große Kammer" eingefügt.

In § 1 Absatz 2 werden die Worte "Eine Kammer mit fünf Richtern bleibt mit der Rechtssache befasst oder diese wird an eine solche Kammer verwiesen" durch die Worte "Die Rechtssache wird von einer Kammer mit mindestens fünf Richtern entschieden" ersetzt.

11. In Artikel 52 § 2 Absatz 1 werden nach den Worten "an das Plenum" die Worte ", an die Große Kammer" eingefügt.

12. Die drei Absätze des Artikels 106 werden durch folgenden einzigen Absatz ersetzt:"Ist der Präsident des Gerichts abwesend oder verhindert, so wird die Zuständigkeit für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes von einem anderen Richter ausgeübt, der nach Maßgabe der vom Gericht gemäß Artikel 10 erlassenen Entscheidung bestimmt wird."

13. In Artikel 118 § 2 werden nach den Worten "des Plenums" die Worte "oder der Großen Kammer" eingefügt und am Ende des Satzes die Worte "dem Plenum zugewiesen" durch die Worte "dem Spruchkörper zugewiesen, der die betreffende Entscheidung erlassen hat" ersetzt.

14. In den Artikeln 124, 127 § 1 und 129 § 2 werden nach den Worten "dem Plenum" die Worte "oder der Großen Kammer" und nach den Worten "wenn dieses" die Worte "oder diese" eingefügt.

Artikel 2

Die Wahl der Präsidenten der Kammern mit fünf Richtern für drei Jahre gemäß Artikel 15 § 2 der Verfahrensordnung findet erstmals zu dem Zeitpunkt statt, in dem das Gericht gemäß Artikel 224 Absatz 2 EG-Vertrag neu zu besetzen ist, nämlich nach dem 31. August 2004.

Artikel 3

Diese Änderungen der Verfahrensordnung sind in den in Artikel 35 § 1 der Verfahrensordnung genannten Sprachen verbindlich und werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie treten am ersten Tag des zweiten Monats nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Mai 2003.

Der Kanzler

H. Jung

Der Präsident

B. Vesterdorf

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