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Document 32003G0204(01)

Entschließung des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Änderung der Richtlinie über die Haftung für fehlerhafte Produkte

ABl. C 26 vom 4.2.2003, p. 2–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

32003G0204(01)

Entschließung des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Änderung der Richtlinie über die Haftung für fehlerhafte Produkte

Amtsblatt Nr. C 026 vom 04/02/2003 S. 0002 - 0003


Entschließung des Rates

vom 19. Dezember 2002

zur Änderung der Richtlinie über die Haftung für fehlerhafte Produkte

(2003/C 26/02)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

ERINNERT AN FOLGENDES:

1. Die Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte(1), geändert durch die Richtlinie 1999/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2), bezweckt die Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Haftung des Herstellers für Schäden, die durch die Fehlerhaftigkeit seiner Produkte verursacht worden sind, weil deren Unterschiedlichkeit den Wettbewerb verfälschen, den freien Warenverkehr innerhalb des Gemeinsamen Marktes beeinträchtigen und zu einem unterschiedlichen Schutz des Verbrauchers vor Schädigungen seiner Gesundheit und seines Eigentums durch ein fehlerhaftes Produkt führen kann. Um das unserem Zeitalter fortschreitender Technisierung eigene Problem einer gerechten Zuweisung der mit der modernen technischen Produktion verbundenen Risiken in sachgerechter Weise zu lösen, wird dem Hersteller durch die Richtlinie eine verschuldensunabhängige Haftung für Schäden auferlegt, die durch die Fehlerhaftigkeit seiner Produkte verursacht worden sind.

2. "Hersteller" ist der Hersteller des Endprodukts, eines Grundstoffs oder eines Teilprodukts sowie jede Person, die sich als Hersteller ausgibt, indem sie ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt (vgl. Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie). Unbeschadet der Haftung des Herstellers gilt jede Person, die ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit in die Gemeinschaft einführt, als Hersteller dieses Produkts und haftet wie der Hersteller (vgl. Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie).

3. Kann der Hersteller oder der Importeur des Produkts nicht festgestellt werden, so wird jeder Lieferant des Produkts als dessen Hersteller behandelt, es sei denn, dass er dem Geschädigten innerhalb angemessener Zeit den Hersteller, den Importeur oder diejenige Person benennt, die ihm das Produkt geliefert hat (vgl. Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie). Abgesehen von diesem spezifischen Artikel enthält die Richtlinie keine Bestimmungen über die Haftung von Lieferanten.

4. Bei der Annahme der Richtlinie (1025. Ratstagung vom 25. Juli 1985) wurde folgende gemeinsame Erklärung des Rates und der Kommission zum Geltungsbereich der Richtlinie in das Ratsprotokoll aufgenommen: "Der Rat und die Kommission vertreten in der Frage der Auslegung der Artikel 3 und 12 übereinstimmend die Auffassung, dass es jedem Mitgliedstaat unbenommen bleibt, in seinen nationalen Rechtsvorschriften Regeln für die Haftung der Zwischenhändler festzulegen, da diese durch die Richtlinie nicht geregelt wird. Es besteht ferner Einvernehmen darüber, dass die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie Regeln für die endgültige gegenseitige Aufteilung der Haftung zwischen mehreren haftenden Herstellern (vgl. Artikel 3) und den Zwischenhändlern festlegen können."

Ferner wurde die folgende Erklärung zur Bedeutung des Artikels 3 Absatz 3 in das Ratsprotokoll aufgenommen: "Der Rat nimmt davon Kenntnis, dass 'Lieferant' im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 die Person ist, die in der Vertriebskette tätig wird."

5. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vertrat in einem Urteil vom 25. April 2002 (Rechtssache C-52/00) die Auffassung, dass die Richtlinie für die darin geregelten Punkte eine vollständige Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten bezweckt (siehe auch die Urteile vom gleichen Tag in den Rechtssachen C-154/00 und C-183/00). Ferner vertrat der Gerichtshof in der Rechtssache C-52/00 die Auffassung, dass eine einzelstaatliche Rechtsvorschrift, wonach der Lieferant eines fehlerhaften Produktes in jedem Fall und in gleicher Weise wie der Hersteller haftet, einen Verstoß gegen die Richtlinie darstellt.

6. Daher dürfen Mitgliedstaaten offenbar keine Vorschriften zur Haftung von Lieferanten, d. h. Personen, die in der Vertriebskette tätig sind, mehr erlassen, die auf der gleichen Grundlage wie die in der Richtlinie vorgesehene Regelung zur Herstellerhaftung beruht. Mit Ausnahme von Fällen nach Artikel 3 Absatz 3 ist eine Regelung zur Lieferantenhaftung im Sinne einer verschuldensunabhängigen Haftung daher offenbar ausgeschlossen.

7. Diese Rechtslage gibt Anlass zu Besorgnis, da die Richtlinie, wie unter Nummer 3 dargelegt, mit Ausnahme von Artikel 3 Absatz 3 keine Bestimmungen über die Haftung von Lieferanten enthält.

8. Die Möglichkeit, Regeln für die Lieferantenhaftung zu erlassen, die die verschuldensunabhängige Haftung einbeziehen, könnte dem Verbraucher, unabhängig von der Frage, ob sie auf nationaler oder gemeinschaftlicher Ebene festgelegt sind, eine Reihe von Vorteilen bringen. Der Verbraucher wäre damit in der Lage, im entsprechenden Fall seine Ansprüche gegenüber dem Hersteller, den nachfolgenden Lieferanten, einschließlich des Verkäufers, oder gegenüber allen Beteiligten geltend zu machen. Hierdurch hätte der Verbraucher bessere Möglichkeiten, tatsächlich eine Entschädigung zu erhalten.

Der Rat erinnert ferner an eines der allgemeinen Ziele der Gemeinschaft, nach dem die Interessen der Verbraucher zu fördern sind und ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten ist (siehe die Artikel 95 und 153 des Vertrags).

9. DER RAT HÄLT es vor diesem Hintergrund FÜR ERFORDERLICH zu prüfen, ob die Richtlinie 85/374/EWG in der geänderten Fassung der Richtlinie 1999/34/EG dahin gehend geändert werden sollte, dass einzelstaatliche Vorschriften für eine Lieferantenhaftung zugelassen sind, die auf derselben Grundlage wie das Haftungssystem in der Richtlinie über die Herstellerhaftung beruht.

(1) ABl. L 210 vom 7.8.1985, S. 29.

(2) ABl. L 141 vom 4.6.1999, S. 20.

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