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Document 32003E0188
Council Joint Action 2003/188/CFSP of 17 March 2003 amending Joint Action 2002/210/CFSP on the European Union Police Mission
Gemeinsame Aktion 2003/188/GASP des Rates vom 17. März 2003 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2002/210/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union
Gemeinsame Aktion 2003/188/GASP des Rates vom 17. März 2003 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2002/210/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union
ABl. L 73 vom 19.3.2003, p. 9–9
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2005
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Modifies | 32002E0210 | Zusatz | Artikel 8 BI | 17/03/2003 |
Gemeinsame Aktion 2003/188/GASP des Rates vom 17. März 2003 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2002/210/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union
Amtsblatt Nr. L 073 vom 19/03/2003 S. 0009 - 0009
Gemeinsame Aktion 2003/188/GASP des Rates vom 17. März 2003 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2002/210/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere Artikel 14, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat am 11. März 2002 die Gemeinsame Aktion 2002/210/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union angenommen(1), die eine Beteiligung nicht der EU angehörender europäischer NATO-Mitglieder und anderer Länder, die sich um den Beitritt zur EU bewerben, sowie anderer nicht der EU angehörender OSZE-Mitgliedstaaten vorsieht. (2) Aus operativen Gründen muss die Möglichkeit bestehen, mit Drittstaaten, die einen Beitrag zur Mission leisten, mit der NATO/SFOR, mit dem Gaststaat je nach Bedarf sowie mit dem Büro des Hohen Vertreters, den Vereinten Nationen und der OSZE Verschlusssachen unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates auszutauschen. (3) Die Drittstaaten, die sich an der Gemeinsamen Aktion 2002/210/GASP beteiligen, haben sich verpflichtet, die Verschlusssachen der Europäischen Union zu schützen. (4) Der Sicherheitsausschuss hat am 4. März 2003 eine positive fachliche Stellungnahme abgegeben. (5) Die Gemeinsame Aktion sollte entsprechend geändert werden - HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN: Artikel 1 In der Gemeinsamen Aktion 2002/210/GASP wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 8a Weitergabe von Verschlusssachen (1) Der Generalsekretär/Hohe Vertreter ist befugt, Verschlusssachen und für die Zwecke der Operation erstellte Dokumente bis zur Vertraulichkeitsstufe 'CONFIDENTIEL UE' unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates an die NATO/SFOR sowie an Drittstaaten, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion der EU beteiligen, weiterzugeben. (2) Der Generalsekretär/Hohe Vertreter ist zudem befugt, entsprechend den operativen Erfordernissen der Mission Verschlusssachen und für die Zwecke der Operation erstellte Dokumente bis zur Vertraulichkeitsstufe 'RESTREINT UE' unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates an das Büro des Hohen Vertreters, an die Vereinten Nationen und an die OSZE weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden lokale Vereinbarungen getroffen. (3) Im Falle eines dringenden operativen Erfordernisses ist der Generalsekretär/Hohe Vertreter ferner befugt, Verschlusssachen und für die Zwecke dieser Operation erarbeitete Dokumente bis zur Vertraulichkeitsstufe 'CONFIDENTIEL UE' unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates an den Gaststaat weiterzugeben. In allen sonstigen Fällen werden solche Verschlusssachen und Dokumente nach den Verfahren an den Gaststaat weitergegeben, die der Kooperationsstufe für die Zusammenarbeit des Gaststaates mit der Europäischen Union entsprechen." Artikel 2 Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft. Artikel 3 Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 17. März 2003. Im Namen des Rates Der Präsident G. Drys (1) ABl. L 70 vom 13.3.2002, S. 1.