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Document 32003D1230

Entscheidung Nr. 1230/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 zur Festlegung eines mehrjährigen Programms für Maßnahmen im Energiebereich: "Intelligente Energie — Europa" (2003-2006) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 176 vom 15.7.2003, p. 29–36 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006: This act has been changed. Current consolidated version: 20/05/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/1230/oj

32003D1230

Entscheidung Nr. 1230/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 zur Festlegung eines mehrjährigen Programms für Maßnahmen im Energiebereich: "Intelligente Energie — Europa" (2003-2006) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 176 vom 15/07/2003 S. 0029 - 0036


Entscheidung Nr. 1230/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 26. Juni 2003

zur Festlegung eines mehrjährigen Programms für Maßnahmen im Energiebereich: "Intelligente Energie - Europa" (2003-2006)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zu den natürlichen Ressourcen, auf deren umsichtige und rationelle Verwendung in Artikel 174 des Vertrags Bezug genommen wird, gehören neben den erneuerbaren Energiequellen Erdöl, Erdgas und feste Brennstoffe, die wichtige Energiequellen, aber auch die Hauptverursacher von Kohlendioxidemissionen sind. Die Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme ist eines der Ziele jenes Artikels.

(2) In der Mitteilung der Kommission "Nachhaltige Entwicklung in Europa für eine bessere Welt: Strategie der Europäischen Union für die nachhaltige Entwicklung", die dem Europäischen Rat auf seiner Tagung in Göteborg am 15. und 16. Juni 2001 vorgelegt wurde, werden als Haupthemmnisse für die nachhaltige Entwicklung unter anderem Treibhausgase und verkehrsbedingte Umweltbelastungen genannt. Zur Überwindung dieser Hindernisse ist ein neuer Ansatz der Gemeinschaftspolitiken erforderlich; es gilt, sie den Bürgern und den Unternehmen näher zu bringen, um die Verbrauchs- und Investitionsmuster zu ändern.

(3) Der Europäische Rat von Göteborg hat eine Strategie für nachhaltige Entwicklung angenommen und den Prozess von Lissabon für Beschäftigung, wirtschaftliche Reformen und sozialen Zusammenhalt um eine Umweltdimension ergänzt.

(4) Maßnahmen zur Energieeffizienz und zu erneuerbaren Energiequellen sind ein wichtiger Bestandteil des zur Einhaltung des Kyoto-Protokolls erforderlichen Handelns gemäß dem Europäischen Programm zur Klimaänderung (ECCP). Änderungen der natürlichen Umwelt in Europa und andernorts auf der Welt zeigen, dass dringend gehandelt werden muss.

(5) Das Grünbuch "Hin zu einer europäischen Strategie für Energieversorgungssicherheit" stellt fest, dass die Abhängigkeit der Europäischen Union von externen Energiequellen steigt und in 20 bis 30 Jahren bis zu 70 % (derzeit 50 %) betragen könnte, und betont deshalb, dass durch eindeutige Maßnahmen zugunsten einer nachfrageorientierten Politik ein Gegengewicht zur angebotsorientierten Politik geschaffen werden muss, und mahnt eine grundsätzliche Änderung des Verbraucherverhaltens an, um die Nachfrage - insbesondere im Verkehrs- und im Bausektor - auf einen kontrollierteren, effizienteren und umweltfreundlicheren Verbrauch auszurichten und der Entwicklung neuer und erneuerbarer Energien auf der Energieangebotsseite Vorrang zu geben, um der Herausforderung der globalen Klimaerwärmung zu begegnen.

(6) In seiner Entschließung zu dem Grünbuch "Hin zu einer europäischen Strategie für Energieversorgungssicherheit"(5) bezeichnete das Europäische Parlament Energieeffizienz und Energieeinsparung als vorrangige Prioritäten. Es forderte die Förderung eines "intelligenten" Konzepts bei der Energienutzung, um Europa zum energieeffizientesten Wirtschaftsraum der Welt zu machen.

(7) In der Mitteilung der Kommission über einen Aktionsplan zur Verbesserung der Energieeffizienz in der Europäischen Gemeinschaft ist vorgesehen, die Energieeffizienz gegenüber dem Wert von 0,6 %, der der Tendenz der letzten zehn Jahre entspricht, um einen weiteren Prozentpunkt jährlich zu verbessern. Wird dieses Ziel erreicht, so könnten zwei Drittel des auf 18 % des Gesamtverbrauchs geschätzten Energieeinsparpotenzials bis 2010 erreicht werden. Im Aktionsplan werden gesetzgeberische Maßnahmen und flankierende Maßnahmen vorgeschlagen. Die Durchführung des Aktionsplans setzt auch die Einrichtung wirksamer Monitoring- und Follow-up-Systeme voraus.

(8) Die Mitteilung der Kommission "Energie für die Zukunft: erneuerbare Energieträger - Weißbuch für eine Gemeinschaftsstrategie und Aktionsplan" sieht als Richtzielwert vor, dass 12 % des Bruttoenergieverbrauchs in der Gemeinschaft bis 2010 auf erneuerbare Energien entfallen. Das Erfordernis eines nennenswerten und anhaltenden Anstiegs der Verwendung erneuerbarer Energiequellen in der Gemeinschaft wurde vom Rat in seiner Entschließung vom 8. Juni 1998 zu den erneuerbaren Energiequellen(6) und vom Europäischen Parlament in seiner Entschließung zum Weißbuch betont, und beide haben die Strategie und den Aktionsplan, die von der Kommission vorgeschlagen wurden, in vollem Umfang gebilligt, einschließlich des Ausbaus der Programme zur Förderung erneuerbarer Energien. Der Aktionsplan sieht Maßnahmen zur Unterstützung der Förderung und der Entwicklung erneuerbarer Energiequellen vor. In der Mitteilung der Kommission über die Durchführung der Strategie und des Aktionsplans der Gemeinschaft für erneuerbare Energiequellen (1998-2000) wird festgestellt, dass Fortschritte erzielt wurden, und gleichzeitig hervorgehoben, dass weitere Anstrengungen auf Gemeinschaftsebene und auf nationaler Ebene - insbesondere neue gesetzgeberische Maßnahmen zugunsten erneuerbarer Energiequellen und ihrer Förderung - erforderlich sind, um diese Ziele zu erreichen.

(9) Die Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt(7) verpflichtet die Mitgliedstaaten, nationale Richtwerte festzulegen, die mit dem globalen Richtwert der Gemeinschaft von 12 % des Bruttoinlandsenergieverbrauchs bis zum Jahr 2010 und insbesondere mit dem Richtwert von 22,1 % für den Anteil von Strom aus erneuerbaren Energiequellen am gesamten Stromverbrauch der Gemeinschaft bis zum Jahr 2010 vereinbar sind.

(10) In der Entschließung zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen in den AKP-Staaten(8), die die Paritätische Parlamentarische Versammlung AKP-EU am 1. November 2001 angenommen hat, wird die Kommission aufgefordert, "die nachhaltige Energieversorgung insbesondere durch Energieeffizienz und den Einsatz erneuerbarer Energieträger als prioritäres Aktionsfeld in ihre neue Strategie für die Entwicklungspolitik aufzunehmen".

(11) Der am 2. September 2002 auf dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung beschlossene endgültige Durchführungsplan verpflichtet die Unterzeichnerstaaten, einschließlich der Europäischen Union, Anstrengungen zu unternehmen, um

- den globalen Anteil erneuerbarer Energiequellen am Energiemix erheblich zu erhöhen,

- gleiche Bedingungen für erneuerbare Energiequellen im Vergleich zu anderen Energiequellen zu schaffen,

- vermehrte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten im Bereich der erneuerbaren Energiequellen, der Energieeffizienz und sauberer konventioneller Brennstofftechnologien zu fördern und

- den Entwicklungsländern die finanziellen Mittel bereitzustellen, damit sie sich das erforderliche Wissen im Energiesektor aneignen können, einschließlich erneuerbarer Energiequellen, Energieeffizienz und sauberer konventioneller Brennstofftechnologien,

um eine nachhaltige Entwicklung zu erreichen.

(12) Die EU-Partnerschaftsinitiative "Energieinitiative für die Bekämpfung der Armut und für nachhaltige Entwicklung", die am 1. September 2002 eingeleitet wurde, gründet auf einer besseren Energieeffizienz und der stärkeren Verwendung erneuerbarer Energieträger; mehrere Entwicklungsländer und regionale Organisationen wie auch Organisationen des Privatsektors und der Zivilgesellschaft haben sich dieser Initiative bereits angeschlossen, deren Grundsätze und Strategie in der "Mitteilung der Kommission über die Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern im Energiebereich" dargelegt sind.

(13) Da viele Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Energieeffizienz, insbesondere die Kennzeichnung von elektrischen und elektronischen Geräten sowie von Büro- und Kommunikationsgeräten und die Normung von Beleuchtungs-, Heiz- und Klimaanlagen, für die Mitgliedstaaten nicht verbindlich sind, besteht ein Bedarf an speziellen Förderprogrammen auf Gemeinschaftsebene zur Schaffung der Voraussetzungen für die Entwicklung nachhaltiger Energiesysteme.

(14) Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Gemeinschaft, die auf eine größere Marktdurchdringung erneuerbarer Energiequellen abzielen, insbesondere auf die Normung von Geräten für die Erzeugung oder den Verbrauch von erneuerbaren Energien.

(15) Die Entscheidung 1999/21/EG, Euratom des Rates vom 14. Dezember 1998 über ein mehrjähriges Rahmenprogramm für Maßnahmen im Energiesektor (1998-2002) und flankierende Maßnahmen(9) und die Entscheidungen über die spezifischen Programme, insbesondere die Entscheidung 1999/22/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Festlegung eines Mehrjahresprogramms für Studien, Analysen, Prognosen und damit verbundene Arbeiten im Energiebereich (1998-2002)(10) - Programm ETAP, die Entscheidung 1999/23/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 über ein Mehrjahresprogramm zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Energiebereich (1998-2002)(11) - Programm SYNERGY, die Entscheidung 1999/24/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 über ein Mehrjahresprogramm für technologische Maßnahmen zur Förderung der sauberen und effizienten Nutzung fester Brennstoffe (1998-2002)(12) - Programm CARNOT, die Entscheidung 1999/25/Euratom des Rates vom 14. Dezember 1998 über ein Mehrjahresprogramm (1998-2002) für Maßnahmen im Kernenergiebereich auf dem Gebiet des sicheren Transports radioaktiven Materials sowie der Sicherheitsüberwachung und der industriellen Zusammenarbeit zur Förderung bestimmter Sicherheitsaspekte der kerntechnischen Anlagen in den derzeitigen Teilnehmerländern des TACIS-Programms(13) - Programm SURE, die Entscheidung Nr. 646/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2000 über ein Mehrjahresprogramm zur Förderung der erneuerbaren Energieträger in der Gemeinschaft (1998-2002)(14) - Programm ALTENER, und die Entscheidung Nr. 647/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2000 über ein Mehrjahresprogramm zur Förderung der Energieeffizienz (1998-2002)(15) - Programm SAVE, sind am 31. Dezember 2002 ausgelaufen.

(16) Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Entscheidung 1999/21/EG, Euratom hat die Kommission unabhängige Sachverständige mit einer externen Bewertung des genannten Rahmenprogramms und der spezifischen Programme beauftragt. In ihrem Bericht erkennen die Gutachter die Bedeutung insbesondere der Programme ALTENER, SAVE, SYNERGY und ETAP für die Umsetzung der Energiestrategie und der Gemeinschaftsstrategie für nachhaltige Entwicklung an. Sie stellen fest, dass es diesen Programmen gemessen am tatsächlichen Bedarf an Mitteln fehlt, und schlagen ihre Aufstockung vor.

(17) Es erscheint gerechtfertigt, den Finanzrahmen für ein noch umfassenderes Programm "Intelligente Energie - Europa" zu erhöhen.

(18) Angesichts der Gemeinschaftsstrategie für nachhaltige Entwicklung und der Ergebnisse der Bewertung des Rahmenprogramms sollte die Gemeinschaftsförderung in den Energiebereichen, die einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten, verstärkt werden, indem diese in einem einzigen Programm "Intelligente Energie - Europa" zusammengeführt werden, das vier spezifische Bereiche umfasst.

(19) Die Bedeutung und der Erfolg der Gemeinschaftsförderung zugunsten erneuerbarer Energien im Rahmen des Programms ALTENER im Zeitraum 1993-2002 rechtfertigen die Aufnahme eines spezifischen, die erneuerbaren Energiequellen betreffenden Bereichs "ALTENER" in das vorliegende Programm.

(20) Die Notwendigkeit, die Gemeinschaftsförderung zugunsten der rationellen Energieverwendung zu stärken, und der Erfolg des Programms SAVE im Zeitraum 1991-2002 rechtfertigen die Aufnahme eines spezifischen, die Energieeffizienz betreffenden Bereichs "SAVE" in das vorliegende Programm.

(21) Der besseren Energienutzung im Verkehrswesen, einschließlich der Diversifizierung der Kraftstoffe, bei der neue, in Entwicklung befindliche Energiequellen wie Wasserstoff und erneuerbare Energiequellen eine Rolle spielen können, kommt eine große Bedeutung im Rahmen der Anstrengungen der Gemeinschaft zur Verringerung der verkehrsbedingten Umweltbelastungen zu. Das rechtfertigt die Aufnahme eines spezifischen, die energiespezifischen Aspekte des Verkehrswesens betreffenden Bereichs "STEER" in das Programm "Intelligente Energie - Europa".

(22) Die Notwendigkeit der Förderung vorbildlicher Verfahren, die in der Gemeinschaft im Bereich der erneuerbaren Energien und der Energieeffizienz entwickelt wurden, und ihrer Weitergabe, insbesondere an Entwicklungsländer, sind ebenso wie die stärkere Zusammenarbeit bei der Verwendung der flexiblen Mechanismen des Kyoto-Protokolls vorrangige Anliegen der Gemeinschaft in Bezug auf die internationalen Verpflichtungen, die sie eingegangen ist. Um die Kontinuität mit dem vormaligen Programm SYNERGY hinsichtlich der Maßnahmen in den genannten Bereichen zu gewährleisten, sollte ein spezifischer Bereich "COOPENER" in das vorliegende Programm aufgenommen werden, der die Förderung erneuerbarer Energien und der Energieeffizienz im Rahmen der internationalen Förderung betrifft.

(23) Der Austausch von Know-how, vorbildlichen Verfahren und Projektergebnissen, die Koordinierung innerhalb des Programms und mit anderen Gemeinschaftspolitiken, die Kontinuität mit bestehenden Programmen, die Stabilität der Beteiligungsvorschriften, ausreichende Humanressourcen sowie eine rasche Durchführung werden für den Erfolg des Programms "Intelligente Energie - Europa" von entscheidender Bedeutung sein. Diesbezüglich könnten nationale, regionale oder lokale Organisationen eine nützliche Rolle spielen, indem sie durch entsprechende nationale Programme zur Durchführung dieses Programms beitragen.

(24) Die Chancengleichheit von Frauen und Männern ist ein wichtiger Aspekt aller Gemeinschaftsprogramme und sollte deshalb im Rahmen des Programms "Intelligente Energie - Europa" berücksichtigt werden.

(25) In dieser Entscheidung wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(16) bildet.

(26) Da die Ziele des vorgeschlagenen Programms, das die Umsetzung der Gemeinschaftsstrategie in den Energiebereichen betrifft, die einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten, auf Ebene der einzeln handelnden Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können, weil eine Fördertätigkeit und der Austausch auf der Grundlage einer engen, europaweiten Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene erforderlich sind, und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Entscheidung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(27) Die Bestimmungen dieser Entscheidung gelten unbeschadet der Artikel 87 und 88 des Vertrags, insbesondere des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen.

(28) Die für die Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(17) erlassen werden -

HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Für den Zeitraum 2003 bis 2006 wird ein mehrjähriges Programm für Maßnahmen im Energiebereich: "Intelligente Energie - Europa", im Folgenden als "Programm" bezeichnet, aufgelegt.

(2) Dieses Programm unterstützt die nachhaltige Entwicklung im Bereich der Energie, indem es einen ausgewogenen Beitrag zur Erreichung folgender allgemeiner Ziele leistet: Energieversorgungssicherheit, Wettbewerbsfähigkeit und Umweltschutz.

(3) Dieses Programm zielt außerdem auf den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt sowie die Verbesserung der Transparenz, Kohärenz und Komplementarität sämtlicher Aktionen und sonstiger einschlägiger Maßnahmen im Energiebereich ab; dadurch wird eine wirksame Verbindung dieser Maßnahmen mit den im Rahmen anderer Politiken der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten durchgeführten Aktionen hergestellt.

Artikel 2

Dieses Programm hat folgende spezifische Ziele:

a) Bereitstellung der Elemente, die für die Förderung der Energieeffizienz, den vermehrten Einsatz erneuerbarer Energiequellen und die Diversifizierung der Energieversorgung, z. B. durch neue, in Entwicklung befindliche und erneuerbare Energiequellen, auch im Verkehrswesen, die Verbesserung der Nachhaltigkeit, die Entwicklung des Potenzials der Regionen, vor allem der Gebiete in äußerster Randlage, und der Inseln sowie die Ausarbeitung der für die Erreichung dieser strategischen Ziele erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen notwendig sind;

b) Entwicklung von Mitteln und Instrumenten, die von der Kommission und den Mitgliedstaaten für das Follow-up, die Beobachtung und die Bewertung der Auswirkungen der Maßnahmen genutzt werden können, die die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Bereich der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energiequellen, einschließlich der energiespezifischen Aspekte des Verkehrswesens, erlassen;

c) Förderung von wirksamen und intelligenten, auf tragfähigen und dauerhaften Grundlagen beruhenden Energieerzeugungs- und -verbrauchsmustern durch Sensibilisierung insbesondere über das Bildungswesen und durch die Förderung des Austauschs von Erfahrung und Know-how zwischen den betroffenen Hauptakteuren, den Unternehmen und den Bürgern im Allgemeinen, durch die Förderung von Maßnahmen, die die Investitionen in neue Technologien ankurbeln sollen, und durch die Förderung der Verbreitung vorbildlicher Verfahren und der besten verfügbaren Techniken sowie durch Förderung auf internationaler Ebene.

Artikel 3

(1) Dieses Programm ist wie folgt in vier spezifische Bereiche untergliedert:

a) "SAVE", der die Verbesserung der Energieeffizienz und die rationelle Energieverwendung, insbesondere im Bauwesen und in der Industrie, betrifft, mit Ausnahme der Maßnahmen im Rahmen von STEER, einschließlich der Ausarbeitung gesetzgeberischer Maßnahmen und ihrer Umsetzung;

b) "ALTENER", der die Förderung neuer und erneuerbarer Energiequellen für die zentrale und die dezentrale Produktion von Strom und Wärme und ihre Einbeziehung im lokalen Umfeld und in Energiesystemen betrifft, mit Ausnahme der Maßnahmen im Rahmen von STEER, einschließlich der Ausarbeitung gesetzgeberischer Maßnahmen und ihrer Umsetzung;

c) "STEER", der die Unterstützung von Initiativen betrifft, die sämtliche energiespezifischen Aspekte des Verkehrswesens, die Diversifizierung der Kraftstoffe, z. B. durch neue, in Entwicklung befindliche und erneuerbare Energiequellen, und die Förderung von Kraftstoffen aus regenerativen Energien und der Energieeffizienz im Verkehrswesen zum Gegenstand haben, einschließlich der Ausarbeitung gesetzgeberischer Maßnahmen und ihrer Umsetzung;

d) "COOPENER", der die Unterstützung von Initiativen zur Förderung erneuerbarer Energiequellen und der Energieeffizienz in Entwicklungsländern betrifft, insbesondere im Rahmen der Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit Entwicklungsländern in Afrika, Asien, Lateinamerika und im Pazifik.

(2) "Leitaktionen", bei denen es sich um Initiativen handelt, die mehrere der genannten spezifischen Bereiche bündeln und/oder bestimmte Gemeinschaftsprioritäten, beispielsweise die nachhaltige Entwicklung in Gebieten in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 299 Absatz 2 des Vertrags zum Gegenstand haben, sind möglich.

Artikel 4

(1) Innerhalb jedes der vier spezifischen Bereiche und der Leitaktionen gemäß Artikel 3 ist die Gemeinschaftsfinanzierung im Rahmen des Programms für Maßnahmen oder Projekte bestimmt, die Folgendes zum Gegenstand haben:

a) Die Förderung von nachhaltiger Entwicklung, Energieversorgungssicherheit im Binnenmarkt, Wettbewerbsfähigkeit und Umweltschutz, einschließlich der Ausarbeitung von Normen sowie von Etikettierungs- und Zertifizierungssystemen, langfristiger freiwilliger Vereinbarungen mit der Industrie und anderen Interessengruppen sowie zukunftsorientierter Studien, strategischer Studien auf der Grundlage gemeinsamer Analysen und der Beobachtung der Entwicklung der Märkte und Trends im Energiebereich, auch im Hinblick auf die Ausarbeitung künftiger gesetzgeberischer Maßnahmen oder die Überprüfung der geltenden Rechtsvorschriften;

b) die Schaffung, den Ausbau oder die Umgestaltung von Strukturen und Instrumenten für die Entwicklung nachhaltiger Energiesysteme, einschließlich der Energieplanung und des Energiemanagements auf lokaler und regionaler Ebene, und die Entwicklung adäquater Finanzprodukte und Marktinstrumente;

c) die Förderung von Systemen und Geräten im Bereich der nachhaltigen Energie mit dem Ziel, ihre Marktdurchdringung zu beschleunigen und Investitionen anzukurbeln, die den Übergang von der Demonstration zur Vermarktung leistungsfähigerer Technologien erleichtern, einschließlich der Verbreitung vorbildlicher Verfahren und neuer bereichsübergreifender Technologien, Sensibilisierungsmaßnahmen und Schaffung von institutionellen Strukturen für die Umsetzung des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung und die gemeinsame Umsetzung im Rahmen des Protokolls von Kyoto;

d) die Entwicklung von Strukturen in den Bereichen Information, allgemeine und berufliche Bildung; die Verwertung von Ergebnissen, die Förderung und Verbreitung von Know-how und vorbildlichen Verfahren unter Einbeziehung aller Verbraucher, die Verbreitung der Ergebnisse der Maßnahmen und Projekte und die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durch operationelle Netze auf Gemeinschafts- und internationaler Ebene;

e) die Beobachtung der Umsetzung und der Auswirkungen von Gemeinschaftsinitiativen und Fördermaßnahmen;

f) die Bewertung der Auswirkungen der im Rahmen des Programms finanzierten Maßnahmen und Projekte.

(2) Im Rahmen dieses Programms wird die Finanzhilfe, die für Maßnahmen oder Projekte in den vier spezifischen Bereichen und Leitaktionen gemäß Artikel 3 gewährt wird, entsprechend dem Mehrwert der vorgeschlagenen Maßnahme für die Gemeinschaft festgelegt und von deren Nutzen und den erwarteten Wirkungen abhängen. Dabei wird kleinen und mittleren Unternehmen und regionalen oder örtlichen Initiativen gegebenenfalls Vorrang gegeben.

Die Finanzhilfe darf nicht mehr als 50 % der Gesamtkosten der Maßnahme oder des Projekts betragen; der Restbetrag kann entweder aus öffentlichen oder aus privaten Mitteln oder aus einer Kombination von beiden gedeckt werden. Diese Hilfe kann jedoch bei bestimmten Maßnahmen die Gesamtkosten decken, etwa im Fall von Studien, der Verbreitung von Projektergebnissen und sonstigen Maßnahmen zur Vorbereitung, Ergänzung, Umsetzung oder Bewertung der Auswirkungen der Strategie und der politischen Maßnahmen der Gemeinschaft und aller von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen zur Förderung des Austauschs von Erfahrung und Know-how im Hinblick auf eine bessere Abstimmung zwischen den gemeinschaftlichen, nationalen, internationalen und sonstigen Initiativen.

Alle Kosten im Zusammenhang mit Maßnahmen oder Projekten, die auf Initiative der Kommission nach Maßgabe von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) durchgeführt werden, gehen zulasten der Gemeinschaft.

(3) Um zur Verbreitung der Ergebnisse der Projekte beizutragen, stellt die Kommission die Berichte über die Maßnahmen und Projekte zur Verfügung; dies erfolgt gegebenenfalls in elektronischer Form.

Artikel 5

(1) Innerhalb von sechs Monaten nach dem Erlass dieser Entscheidung erstellt die Kommission in Absprache mit dem in Artikel 8 Absatz 1 genannten Ausschuss ein Arbeitsprogramm. Dieses Arbeitsprogramm stützt sich auf die Grundsätze des Artikels 1 Absatz 2 und der Artikel 2, 3 und 4. Es wird gemäß dem in Artikel 8 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren ausgearbeitet und aktualisiert.

(2) Im Arbeitsprogramm wird Folgendes im Einzelnen aufgeführt:

a) Die Leitlinien für jeden der spezifischen Bereiche und Leitaktionen gemäß Artikel 3 im Hinblick auf die Umsetzung der in Artikel 1 Absatz 2 und in den Artikeln 2, 3 und 4 festgelegten Ziele und Prioritäten unter Berücksichtigung des zusätzlichen Nutzens, den die vorgeschlagenen Maßnahmen insgesamt auf der Ebene der Gemeinschaft im Vergleich zu bisherigen Maßnahmen mit sich bringen werden;

b) die Durchführungsmodalitäten, wobei zwischen den auf Initiative der Kommission und den auf Initiative des betreffenden Sektors und/oder Marktes geplanten Maßnahmen unterschieden wird, die Finanzierungsmodalitäten sowie die Art und die Regeln der Beteiligung;

c) die Auswahlkriterien, die den in dieser Entscheidung genannten Zielen Rechnung tragen, und die Modalitäten ihrer Anwendung auf jede Art von Maßnahme sowie die Methode und die Instrumente für die Weiterverfolgung und für die Verwertung der Ergebnisse der Maßnahmen und/oder Projekte, einschließlich der Festlegung von Leistungsindikatoren;

d) der vorläufige Terminplan für die Durchführung des Arbeitsprogramms, insbesondere für den Inhalt der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

e) die Modalitäten der Koordinierung und der Verknüpfung mit bereits bestehenden Politiken der Gemeinschaft. Das Verfahren für die Konzipierung und Durchführung von Maßnahmen, die mit Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich der nachhaltigen Energie abgestimmt sind, wird festgelegt. Dies geschieht, um einen zusätzlichen Nutzen gegenüber Maßnahmen, die von den einzelnen Mitgliedstaaten isoliert getroffen werden, zu erzielen. Mit diesen Maßnahmen kann eine optimale Kombination der unterschiedlichen Instrumente erreicht werden, über die sowohl die Gemeinschaft als auch die Mitgliedstaaten verfügen;

f) erforderlichenfalls die praktischen Modalitäten zur Förderung der Beteiligung entfernter und in äußerster Randlage befindlicher Gebiete, einschließlich Inseln, und der Beteiligung von KMU an dem Programm.

Die gemeinschaftlichen Vorschriften für den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen, die Transparenz und die Gleichstellung von Frauen und Männern werden bei dem gesamten Programm berücksichtigt.

Artikel 6

(1) Der Finanzrahmen für die Durchführung dieses Programms beläuft sich für den Zeitraum 2003 bis 2006 auf 200 Mio. EUR.

Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt.

Für jeden spezifischen Bereich werden vorläufige finanzielle Bezugsrahmen festgelegt. Eine vorläufige Aufteilung dieses Betrags ist im Anhang enthalten. Diese Aufteilung der Mittel auf die Bereiche ist flexibel, um der Bedarfsentwicklung des Sektors besser gerecht zu werden; sie kann mit Zustimmung des in Artikel 8 genannten Ausschusses geändert werden.

(2) Die Bedingungen für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Maßnahmen dieses Programms werden gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(18) festgelegt.

Artikel 7

Die Durchführung dieses Programms obliegt der Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 2.

Artikel 8

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 9

(1) Die Kommission prüft jährlich den Stand der Durchführung des vorliegenden Programms und der Maßnahmen, die in den in Artikel 3 genannten vier spezifischen Bereichen und Leitaktionen durchgeführt werden, und übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen entsprechenden Bericht.

(2) Die Kommission legt am Ende des zweiten Jahres der Laufzeit des Programms, auf jeden Fall jedoch vor der Unterbreitung ihrer Vorschläge für ein Folgeprogramm, eine externe Bewertung der im Rahmen dieses Programms durchgeführten Gemeinschaftsaktionen vor und zieht ihre Schlussfolgerungen daraus. Die externe Bewertung wird von unabhängigen Sachverständigen durchgeführt. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen, bevor sie Vorschläge für dieses Programm oder weitere Folgeprogramme unterbreitet, ihre Schlussfolgerungen dieser Bewertung, gegebenenfalls auch im Hinblick auf eine Anpassung des laufenden Programms, insbesondere vor dem Hintergrund der Erweiterung.

Artikel 10

(1) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 kann sich jede juristische Person des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten niedergelassen ist, an diesem Programm beteiligen.

(2) An diesem Programm können sich die beitrittswilligen Länder gemäß den Bedingungen, die in den europäischen Assoziationsabkommen, den dazugehörigen Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der jeweiligen Assoziationsräte festgelegt sind, auf der Grundlage der einschlägigen bilateralen Abkommen beteiligen.

(3) An diesem Programm können sich auch die EFTA/EWR-Staaten auf der Grundlage zusätzlicher Mittel und gemäß den mit diesen Ländern zu vereinbarenden Verfahren beteiligen.

Artikel 11

Diese Entscheidung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 12

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 26. Juni 2003.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. Cox

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. Tsochatzopoulos

(1) ABl. C 203 E vom 27.8.2002, S. 47.

(2) ABl. C 61 vom 14.3.2003, S. 38.

(3) ABl. C 73 vom 26.3.2003, S. 41.

(4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 20. November 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 3. Februar 2003 (ABl. C 64 E vom 18.3.2003, S. 13) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 16. Juni 2003.

(5) ABl. C 140 E vom 13.6.2002, S. 543.

(6) ABl. C 198 vom 24.6.1998, S. 1.

(7) ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 33.

(8) ABl. C 78 vom 2.4.2002, S. 35.

(9) ABl. L 7 vom 13.1.1999, S. 16.

(10) ABl. L 7 vom 13.1.1999, S. 20.

(11) ABl. L 7 vom 13.1.1999, S. 23.

(12) ABl. L 7 vom 13.1.1999, S. 28.

(13) ABl. L 7 vom 13.1.1999, S. 31.

(14) ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 1.

(15) ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 6.

(16) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

(17) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(18) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

ANHANG

Vorläufige Aufteilung der für notwendig erachteten Mittel((Diese Aufteilung wurde vorläufig festgelegt. Die Aufteilung der Mittel auf die Bereiche ist flexibel, um der Bedarfsentwicklung des Sektors besser gerecht zu werden.))

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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