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Document 32003D0848

    2003/848/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. November 2003 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten und bestimmten Beitrittsländern für das Jahr 2004 vorgelegten Programme zur Tilgung und Überwachung von TSE sowie zur Festlegung der Höhe der Finanzhilfe der Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4423)

    ABl. L 322 vom 9.12.2003, p. 11–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2004

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/848/oj

    32003D0848

    2003/848/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. November 2003 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten und bestimmten Beitrittsländern für das Jahr 2004 vorgelegten Programme zur Tilgung und Überwachung von TSE sowie zur Festlegung der Höhe der Finanzhilfe der Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4423)

    Amtsblatt Nr. L 322 vom 09/12/2003 S. 0011 - 0015


    Entscheidung der Kommission

    vom 28. November 2003

    zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten und bestimmten Beitrittsländern für das Jahr 2004 vorgelegten Programme zur Tilgung und Überwachung von TSE sowie zur Festlegung der Höhe der Finanzhilfe der Gemeinschaft

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4423)

    (2003/848/EG)

    Die KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Beitrittsakte der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

    gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG kann für die Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden.

    (2) Die Mitgliedstaaten und bestimmte Beitrittsländer haben der Kommission Programme zur Tilgung und Überwachung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) vorgelegt.

    (3) Gemäß Artikel 32 der Beitrittsakte von 2003 erhalten die neuen Mitgliedstaaten dieselben Mittel aus Veterinärfonds wie die alten Mitgliedstaaten.

    (4) Eine Mittelbindung zugunsten der betreffenden Programme im Rahmen des Haushaltsplans 2004 kann jedoch erst nach dem endgültigen Beitritt der betreffenden Beitrittsländer eingegangen werden.

    (5) Nach Prüfung der von den Mitgliedstaaten und den betreffenden Beitrittsländern vorgelegten Programme zur Tilgung und Überwachung von TSE wurde festgestellt, dass diese die Bestimmungen der Entscheidung 90/638/EWG des Rates vom 27. November 1990 über Gemeinschaftskriterien für Maßnahmen zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen(2) erfuellen.

    (6) Diese Programme sind in dem mit der Entscheidung 2003/746/EG der Kommission vom 14. Oktober 2003 über die Liste der Programme zur Tilgung und Überwachung bestimmter TSE, die 2004 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommen(3), aufgestellten Verzeichnis der für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft im Jahr 2004 prioritär in Frage kommenden Programme zur Tilgung und Überwachung bestimmter TSE aufgeführt.

    (7) In der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien(4), sind Jahresprogramme für die Überwachung von Rindern, Schafen und Ziegen auf TSE vorgesehen.

    (8) Angesichts der Bedeutung der TSE-Überwachungsprogramme für die Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit von Mensch und Tier ist es angezeigt, die Kosten, die in den Mitgliedstaaten und den betroffenen Beitrittsländern für die Anschaffung von Testkits entstehen, bis zu einem festgesetzten Hoechstbetrag je Testkit und je TSE-Überwachungsprogramm zu 100 % zu erstatten.

    (9) Aus dem gleichen Grund ist es angezeigt, die Laborkosten, die den Mitgliedstaaten und den betroffenen Beitrittsländern für die Durchführung der Genotypisierungs-Tests entstehen, bis zu einem festgesetzten Hoechstbetrag je Test und je Programm zur Tilgung der Traberkrankheit zu 100 % zu erstatten.

    (10) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(5) werden Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen über die Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert. Zu Zwecken der Finanzkontrolle finden die Artikel 8 und 9 der genannten Verordnung Anwendung.

    (11) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft sollte nur unter der Bedingung gewährt werden, dass die Programme zur Tilgung und Überwachung von TSE wirksam durchgeführt werden und dass die Mitgliedstaaten sowie die betroffenen Beitrittsländer alle erforderlichen Informationen innerhalb der in dieser Entscheidung festgelegten Fristen liefern.

    (12) Es ist zu klären, welcher Wechselkurs für die gemäß Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro(6) in nationaler Währung vorgelegten Anträge auf Zahlung anzuwenden ist.

    (13) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I Genehmigung von TSE-Überwachungsprogrammen und Finanzhilfe

    Artikel 1

    (1) Das von Belgien vorgelegte TSE-Überwachungsprogramm wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Hoechstbetrag von 3351000 EUR festgesetzt.

    Artikel 2

    (1) Das von Dänemark vorgelegte TSE-Überwachungsprogramm wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Hoechstbetrag von 2351000 EUR festgesetzt.

    Artikel 3

    (1) Das von Deutschland vorgelegte TSE-Überwachungsprogramm wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Hoechstbetrag von 15611000 EUR festgesetzt.

    Artikel 4

    (1) Das von Griechenland vorgelegte TSE-Überwachungsprogramm wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Hoechstbetrag von 745000 EUR festgesetzt.

    Artikel 5

    (1) Das von Spanien vorgelegte TSE-Überwachungsprogramm wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Hoechstbetrag von 4854000 EUR festgesetzt.

    Artikel 6

    (1) Das von Frankreich vorgelegte TSE-Überwachungsprogramm wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Hoechstbetrag von 21733000 EUR festgesetzt.

    Artikel 7

    (1) Das von Irland vorgelegte TSE-Überwachungsprogramm wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Hoechstbetrag von 5386000 EUR festgesetzt.

    Artikel 8

    (1) Das von Italien vorgelegte TSE-Überwachungsprogramm wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Hoechstbetrag von 6283000 EUR festgesetzt.

    Artikel 9

    (1) Das von Luxemburg vorgelegte TSE-Überwachungsprogramm wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Hoechstbetrag von 158000 EUR festgesetzt.

    Artikel 10

    (1) Das von den Niederlanden vorgelegte TSE-Überwachungsprogramm wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Hoechstbetrag von 4028000 EUR festgesetzt.

    Artikel 11

    (1) Das von Österreich vorgelegte TSE-Überwachungsprogramm wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Hoechstbetrag von 1675000 EUR festgesetzt.

    Artikel 12

    (1) Das von Portugal vorgelegte TSE-Überwachungsprogramm wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Hoechstbetrag von 1012000 EUR festgesetzt.

    Artikel 13

    (1) Das von Finnland vorgelegte TSE-Überwachungsprogramm wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Hoechstbetrag von 1060000 EUR festgesetzt.

    Artikel 14

    (1) Das von Schweden vorgelegte TSE-Überwachungsprogramm wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Hoechstbetrag von 358000 EUR festgesetzt.

    Artikel 15

    (1) Das vom Vereinigten Königreich vorgelegte TSE-Überwachungsprogramm wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Hoechstbetrag von 7726000 EUR festgesetzt.

    Artikel 16

    (1) Das von Zypern vorgelegte TSE-Überwachungsprogramm wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Hoechstbetrag von 144000 EUR festgesetzt.

    Artikel 17

    (1) Das von Estland vorgelegte TSE-Überwachungsprogramm wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Hoechstbetrag von 103000 EUR festgesetzt.

    Artikel 18

    (1) Das von Malta vorgelegte TSE-Überwachungsprogramm wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Hoechstbetrag von 37000 EUR festgesetzt.

    Artikel 19

    (1) Das von Slowenien vorgelegte TSE-Überwachungsprogramm wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Hoechstbetrag von 353000 EUR festgesetzt.

    Artikel 20

    Die Gemeinschaft erstattet 100 % der Kosten (ausschließlich Mehrwertsteuer) für die Anschaffung von Testkits von bis zu 8 EUR je Test, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der in Artikel 1 bis 19 genannten TSE-Überwachungsprogramme bei den zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2004 an Rindern, Schafen und Ziegen gemäß Anhang III zur Verordnung (EG) Nr. 999/2001 durchgeführten Tests entstehen.

    KAPITEL II Genehmigung von Programmen zur Tilgung der Traberkrankheit und Finanzhilfe

    Artikel 21

    (1) Das von Dänemark vorgelegte Programm zur Tilgung der Traberkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Hoechstbetrag von 5000 EUR festgesetzt.

    Artikel 22

    (1) Das von Deutschland vorgelegte Programm zur Tilgung der Traberkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Hoechstbetrag von 755000 EUR festgesetzt.

    Artikel 23

    (1) Das von Griechenland vorgelegte Programm zur Tilgung der Traberkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Hoechstbetrag von 450000 EUR festgesetzt.

    Artikel 24

    (1) Das von Spanien vorgelegte Programm zur Tilgung der Traberkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Hoechstbetrag von 435000 EUR festgesetzt.

    Artikel 25

    (1) Das von Frankreich vorgelegte Programm zur Tilgung der Traberkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Hoechstbetrag von 1160000 EUR festgesetzt.

    Artikel 26

    (1) Das von Irland vorgelegte Programm zur Tilgung der Traberkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Hoechstbetrag von 490000 EUR festgesetzt.

    Artikel 27

    (1) Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung der Traberkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Hoechstbetrag von 3210000 EUR festgesetzt.

    Artikel 28

    (1) Das von den Niederlanden vorgelegte Programm zur Tilgung der Traberkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Hoechstbetrag von 675000 EUR festgesetzt.

    Artikel 29

    (1) Das von Österreich vorgelegte Programm zur Tilgung der Traberkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Hoechstbetrag von 30000 EUR festgesetzt.

    Artikel 30

    (1) Das von Portugal vorgelegte Programm zur Tilgung der Traberkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Hoechstbetrag von 255000 EUR festgesetzt.

    Artikel 31

    (1) Das von Finnland vorgelegte Programm zur Tilgung der Traberkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Hoechstbetrag von 5000 EUR festgesetzt.

    Artikel 32

    (1) Das von Schweden vorgelegte Programm zur Tilgung der Traberkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Hoechstbetrag von 5000 EUR festgesetzt.

    Artikel 33

    (1) Das vom Vereinigten Königreich vorgelegte Programm zur Tilgung der Traberkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Hoechstbetrag von 7460000 EUR festgesetzt.

    Artikel 34

    (1) Das von Zypern vorgelegte Programm zur Tilgung der Traberkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Hoechstbetrag von 740000 EUR festgesetzt.

    Artikel 35

    Die Gemeinschaft erstattet 50 % der den betroffenen Mitgliedstaaten und Beitrittsländern durch die Entschädigung der Tierhalter für die Keulung und Vernichtung ihrer Tiere gemäß ihrem Tilgungsprogramm entstandenen Kosten im Rahmen der in den Artikeln 21 bis 34 genannten Programme zur Tilgung der Traberkrankheit bis zu einem Hoechstbetrag von 50 EUR je Tier, sowie 100 % der Kosten (ausschließlich Mehrwertsteuer) für die Untersuchung von Proben zur Genotypisierung bis zu einem Hoechstbetrag von 10 EUR je Genotypisierungstest.

    KAPITEL III Bedingungen für die Gewährung der Finanzhilfe der Gemeinschaft

    Artikel 36

    Als Wechselkurs für die im Monat "n" in nationaler Währung eingereichten Anträge wird der am zehnten Tag des Monats "n + 1" oder der am ersten vorausgehenden Tag, für den ein Wechselkurs vorliegt, geltende Wechselkurs zugrunde gelegt.

    Artikel 37

    (1) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die in den Artikeln 1 bis 34 genannten TSE-Tilgungs- und Überwachungsprogramme wird unter der Voraussetzung gewährt, dass sie entsprechend den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, einschließlich der Vorschriften über Wettbewerb und die Vergabe öffentlicher Aufträge, durchgeführt werden und dass die betroffenen Mitgliedstaaten und Beitrittsländer folgende Bedingungen erfuellen:

    a) Bis 1. Januar 2004 werden die zur Durchführung des TSE-Tilgungs- und Überwachungsprogramms erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft gesetzt.

    b) Gemäß Artikel 24 Absatz 7 der Entscheidung 90/424/EWG wird der Kommission bis zum 1. Juni 2004 eine erste technische und finanzielle Bewertung des Programms übermittelt.

    c) Übermittlung eines monatlichen Berichts an die Kommission über die Fortschritte im TSE-Überwachungsprogramm und die entstandenen Kosten; der Bericht ist spätestens vier Wochen nach Monatsende zu übermitteln.

    d) Bis spätestens 1. Juni 2005 wird ein Schlussbericht, einschließlich Kostenbelegen und Ergebnisnachweisen, über die technische Durchführung des TSE-Tilgungs- und Überwachungsprogramms im Bezugszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2004 übermittelt.

    e) Ordnungsgemäße Durchführung des Programms.

    f) Es wurde oder wird keine andere Finanzhilfe der Gemeinschaft für diese Maßnahmen beantragt.

    (2) Werden die genannten Vorschriften von dem Mitgliedstaat oder dem betroffenen Beitrittsland nicht eingehalten, so wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Art und der Schwere des Verstoßes sowie der finanziellen Einbußen für die Gemeinschaft von der Kommission gekürzt.

    KAPITEL IV Schlussbestimmungen

    Artikel 38

    Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2004.

    Artikel 39

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 28. November 2003

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

    (2) ABl. L 347 vom 12.12.1990, S. 27. Entscheidung zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/65/EWG (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54).

    (3) ABl. L 269 vom 21.10.2003, S. 24.

    (4) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1915/2003 der Kommission (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 29).

    (5) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

    (6) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.

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