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Document 32003D0826

    2003/826/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. November 2003 zur Änderung der Entscheidung 97/222/EG hinsichtlich der Einfuhr von Fleischerzeugnissen aus Australien und Slowenien (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4205)

    ABl. L 311 vom 27.11.2003, p. 29–35 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/02/2004; Stillschweigend aufgehoben durch 32004D0118

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/826/oj

    32003D0826

    2003/826/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. November 2003 zur Änderung der Entscheidung 97/222/EG hinsichtlich der Einfuhr von Fleischerzeugnissen aus Australien und Slowenien (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4205)

    Amtsblatt Nr. L 311 vom 27/11/2003 S. 0029 - 0035


    Entscheidung der Kommission

    vom 18. November 2003

    zur Änderung der Entscheidung 97/222/EG hinsichtlich der Einfuhr von Fleischerzeugnissen aus Australien und Slowenien

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4205)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2003/826/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischererzeugnissen aus Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates(2), insbesondere auf Artikel 21a Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Entscheidung 97/222/EG der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/733/EG(4), enthält das Verzeichnis der Drittländer oder der Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen zugelassen ist.

    (2) Die Seuchenlage hinsichtlich der klassischen Schweinepest in Slowenien ist kürzlich geprüft und für zufrieden stellend befunden worden. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Einfuhr von frischem Schweinefleisch aus Slowenien in die Gemeinschaft zulassen.

    (3) Das in der Entscheidung 97/222/EG enthaltene Verzeichnis der Drittländer oder der Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen zulassen, sollte hinsichtlich Sloweniens aktualisiert werden, um so den Gemeinschaftsvorschriften für die Einfuhr von frischem Fleisch zu entsprechen, die für die verschiedenen Behandlungskategorien der Fleischerzeugnisse von Bedeutung sind.

    (4) Was Australien angeht, so dürfen frisches Gefluegelfleisch und lebendes Gefluegel, insbesondere Laufvogelfleisch und Laufvögel unter bestimmten Testanforderungen eingeführt werden, da dort Impfungen gegen die Newcastle-Krankheit verwendet werden, die nicht mit den Gemeinschaftsvorschriften übereinstimmen. Die Einfuhr von Fleischerzeugnissen von Jagd- und Zuchtwild sollte auf behandelte Erzeugnisse beschränkt werden, bis die Situation im Hinblick auf diese Gefluegelarten deutlicher ist.

    (5) Die Entscheidung 97/222/EG ist daher entsprechend zu ändern.

    (6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Entscheidung 97/222/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 18. November 2003

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28.

    (2) ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36.

    (3) ABl. L 89 vom 4.4.1997, S. 39.

    (4) ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 32.

    ANHANG

    Die Teile I und II des Anhangs der Entscheidung 97/222/EG werden wie folgt ersetzt:

    "TEIL I

    Beschreibung der regionalisierten Gebiete der in den Teilen II und III aufgelisteten Länder

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    TEIL II

    Drittländer bzw. Teile von Drittländern, aus denen Fleischerzeugnisse in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    - Keine Bescheinigung festgelegt und Fleischerzeugnisse sind nicht zugelassen."

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