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Document 32003D0753

2003/753/EG: Beschluss Nr. 191 vom 18. Juni 2003 betreffend die Ersetzung der Vordrucke E 111 und E 111B durch die europäische Krankenversicherungskarte (Text von Bedeutung für den EWR und für das Abkommen EU/Schweiz.)

ABl. L 276 vom 27.10.2003, p. 19–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/753/oj

32003D0753

2003/753/EG: Beschluss Nr. 191 vom 18. Juni 2003 betreffend die Ersetzung der Vordrucke E 111 und E 111B durch die europäische Krankenversicherungskarte (Text von Bedeutung für den EWR und für das Abkommen EU/Schweiz.)

Amtsblatt Nr. L 276 vom 27/10/2003 S. 0019 - 0021


Beschluss Nr. 191

vom 18. Juni 2003

betreffend die Ersetzung der Vordrucke E 111 und E 111B durch die europäische Krankenversicherungskarte

(Text von Bedeutung für den EWR und für das Abkommen EU/Schweiz)

(2003/753/EG)

DIE VERWALTUNGSKOMMISSION -

aufgrund des Beschlusses Nr. 189 vom 18. Juni 2003 zur Ersetzung der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke für den Zugang zu Sachleistungen bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat oder Wohnstaat durch die europäische Krankenversicherungskarte(1),

aufgrund des Beschlusses Nr. 190 der Verwaltungskommission vom 18. Juni 2003 betreffend die technischen Merkmale der europäischen Krankenversicherungskarte(2),

aufgrund des Beschlusses Nr. 187 der Verwaltungskommission vom 27. Juni 2002 über die zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 111, E 111B)(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In ihrer Mitteilung vom 17. Februar 2003 zur Einführung der europäischen Krankenversicherungskarte(4) hat die Kommission ein Drei-Phasen-Szenario zur schrittweisen Ersetzung der derzeit für den Zugang zu Sachleistungen bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat oder Wohnstaat erforderlichen Vordrucke vorgeschlagen. In der ersten Phase sollen allein die Vordrucke E 111 und E 111B durch die europäische Krankenversicherungskarte ersetzt werden; diese werden von den Unionsbürgern, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben, am häufigsten genutzt.

(2) Um zu vermeiden, dass Vordrucke E 111 und E 111B, die vor Inkrafttreten der europäischen Karte ausgestellt wurden und noch gültig sind, widerrufen werden müssen, ist vorzusehen, dass die Vordrucke weiterhin ebenso akzeptiert werden, wie die europäische Karte; dies gilt bis spätestens 31. Dezember 2004.

(3) In ihrer derzeitigen Fassung sieht die Verordnung Nr. 1408/71 des Rates(5) bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat oder Wohnstaat unterschiedliche Ansprüche auf Sachleistungen vor; je nachdem, um welche Versichertenkategorie es sich handelt, besteht entweder Anspruch auf die "unverzüglich erforderlichen Sachleistungen" oder auf die "erforderlichen Sachleistungen". Solange diese Unterscheidung besteht, muss auf den Karten entweder der Aufdruck "E 111" oder der Aufdruck "E 111+" angebracht sein.

(4) Angesichts der unterschiedlichen Ausgangssituation in den verschiedenen Mitgliedstaaten bezüglich der Verwendung von Gesundheits- oder Krankenversicherungskarten erscheint es unerlässlich, den Mitgliedstaaten, die derzeit nicht über eine Krankenversicherungskarte verfügen, die Beantragung einer Übergangszeit für ihre Träger zu ermöglichen, damit diese die europäische Karte unter bestmöglichen Bedingungen einführen können. Solche Übergangszeiten, die für die Träger der anderen Mitgliedstaaten die Verpflichtung mit sich bringen, parallel zu der Karte weiterhin auch Papiervordrucke zu bearbeiten, müssen jedoch auf das erforderliche Maß beschränkt sein und werden in jedem Fall spätestens am 31. Dezember 2005 enden.

(5) Den neuen Mitgliedstaaten kann nach den gleichen Modalitäten eine Übergangszeit eingeräumt werden. Sie teilen der Verwaltungskommission vor dem 1. Juni 2004 mit, ob sie eine solche Übergangszeit beantragen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Mit Wirkung vom 1. Juni 2004 ersetzt die europäische Krankenversicherungskarte (nachstehend: "europäische Karte") die im Beschluss Nr. 187 vorgesehenen Vordrucke E 111 und E 111B für die Übernahme der Sachleistungskosten bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat oder Wohnstaat.

Die vor dem 31. Mai 2004 ausgestellten Vordrucke E 111 und E 111B bleiben bis 31. Dezember 2004 gültig, es sei denn, das im Vordruck genannte Ablaufdatum ist früher.

Artikel 2

Auf der europäischen Karte ist entweder der Aufdruck "E 111+" angebracht, wenn der Karteninhaber bei einem vorübergehenden Aufenthalt Anspruch auf die erforderlichen Sachleistungen hat, oder der Aufdruck "E 111", wenn der Karteninhaber bei einem vorübergehenden Aufenthalt nur Anspruch auf die unverzüglich erforderlichen Sachleistungen hat.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten legen die praktischen und technischen Modalitäten für die Einführung der europäischen Krankenversicherungskarte ab dem 1. Juni 2004 fest.

Bei diesen Modalitäten kann es sich beispielsweise um den schrittweisen Ersatz der jetzigen nationalen Krankenversicherungskarten durch neue nationale Karten mit integrierter europäischer Karte handeln.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten teilen der Verwaltungskommission vor dem 1. März 2004 ihre Pläne zur Einführung der europäischen Krankenversicherungskarte mit.

Artikel 5

Ungeachtet des Artikels 1 kann den Mitgliedstaaten, deren Träger im Zeitpunkt des Erlasses des vorliegenden Beschlusses nicht über eine Krankenversicherungskarte verfügen, eine Übergangszeit eingeräumt werden, die spätestens am 31. Dezember 2005 abläuft. Die Mitgliedstaaten, die eine Übergangszeit beantragen möchten, teilen dies der Verwaltungskommission bis spätestens 1. Dezember 2003 mit. Die Verwaltungskommission erstellt eine Liste der Mitgliedstaaten, deren Träger weiterhin Papiervordrucke E 111 und E 111B ausstellen dürfen, unter Angabe des Zeitpunkts, zu dem die von diesen Staaten beantragte Übergangszeit abläuft.

Bis zum Ablauf der für den Mitgliedstaat des zuständigen Trägers oder Wohnortträgers vorgesehenen Übergangszeit werden die Vordrucke E 111 und E 111B von den Trägern der anderen Mitgliedstaaten unter den gleichen Bedingungen anerkannt und angenommen wie die europäische Karte; diese setzen die Leistungserbringer auf ihrem Hoheitsgebiet hiervon in Kenntnis.

Artikel 6

Der Beschluss Nr. 187 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2006 aufgehoben.

Artikel 7

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung in Kraft.

Die Vorsitzende der Verwaltungskommission

Theodora Tsotsorou

(1) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(2) Siehe Seite 4 dieses Amtsblatts.

(3) ABl. L 93 vom 10.4.2003, S. 40.

(4) KOM(2003) 73 endg.

(5) ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2.

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