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Document 32003D0746

2003/746/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Oktober 2003 über die Liste der Programme zur Tilgung und Überwachung bestimmter TSE, die 2004 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3713)

ABl. L 269 vom 21.10.2003, p. 24–27 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/746/oj

32003D0746

2003/746/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Oktober 2003 über die Liste der Programme zur Tilgung und Überwachung bestimmter TSE, die 2004 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3713)

Amtsblatt Nr. L 269 vom 21/10/2003 S. 0024 - 0027


Entscheidung der Kommission

vom 14. Oktober 2003

über die Liste der Programme zur Tilgung und Überwachung bestimmter TSE, die 2004 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3713)

(2003/746/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003(2), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Mitgliedstaaten und bestimmte Beitrittsländer haben der Kommission Programme zur Tilgung und Überwachung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) übermittelt, für die sie eine Finanzhilfe der Gemeinschaft erhalten möchten.

(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(3) werden Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen über die Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert. Zu Zwecken der Finanzkontrolle gelten die Artikel 8 und 9 der genannten Verordnung.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2003 der Kommission(5), legt Regeln für die Überwachung von TSE bei Rindern, Schafen und Ziegen fest.

(4) Gemäß Artikel 32 der Beitrittsakte von 2003 erhalten die neuen Mitgliedstaaten dieselben Mittel aus den Veterinärfonds wie die alten Mitgliedstaaten.

(5) Eine Mittelbindung zugunsten der betreffenden Programme im Rahmen des Haushaltsplans 2004 kann jedoch erst nach dem endgültigen Beitritt des betreffenden neuen Mitgliedstaats eingegangen werden. Maßnahmen, die die Beitrittsländer zur Tilgung bestimmter Tierseuchen durchführen, können zudem auch über andere Gemeinschaftsinstrumente finanziert werden.

(6) Bei der Festlegung der Programme zur Tilgung und Überwachung von TSE, die 2004 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommen, und bei der Veranschlagung der Höhe und des Prozentsatzes der Beteiligung an den einzelnen Programmen ist zu berücksichtigen, welche Bedeutung die einzelnen Programme für die Gemeinschaft besitzen und in welchem Umfang Mittel zur Verfügung stehen.

(7) Die Mitgliedstaaten und die betroffenen künftigen Mitgliedstaaten haben der Kommission Informationen vorgelegt, auf deren Grundlage sie bewerten kann, inwieweit ein Finanzbeitrag zu den Programmen 2004 für die Gemeinschaft von Interesse ist.

(8) Die Kommission hat jedes der eingereichten Programme unter tiermedizinischen und finanziellen Aspekten geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass sie in die Listen der Programme, die 2004 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommen, aufgenommen werden sollten. Der Beitrag für die Überwachung von TSE bezieht sich auf die Durchführung von Schnelltests, für die Tilgung von Scrapie auf die Beseitigung von Tieren mit positivem Befund sowie auf die Genotypisierung von Tieren.

(9) Angesichts der Bedeutung dieser Maßnahmen für den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und der Tatsache, dass diese Überwachungsprogramme erst vor relativ kurzer Zeit an die Stelle der herkömmlichen Krankheitstilgungsprogramme getreten ist, und dass diese Programme in allen Mitgliedstaaten durchgeführt werden müssen, sollte eine hohe finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gewährleistet sein.

(10) Es ist daher angebracht, die Liste der Programme, die für einen Finanzbeitrag der Gemeinschaft im Jahre 2004 in Frage kommen, zu verabschieden und den Anteil sowie Hoechstbetrag dieser Beiträge festzulegen.

(11) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die in Anhang I aufgeführten Programme zur Überwachung von TSE (BSE und Scrapie) kommen 2004 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage.

(2) Prozentsatz und Betrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Programme gemäß Absatz 1 sind in Anhang I festgesetzt.

Artikel 2

(1) Die in Anhang II aufgeführten Programme zur Tilgung von TSE (Scrapie) kommen 2004 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage.

(2) Prozentsatz und Betrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Programme gemäß Absatz 1 sind in Anhang II festgesetzt.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Oktober 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

(2) ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1.

(3) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(4) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(5) ABl. L 173 vom 11.7.2003, S. 6.

ANHANG I

Liste der Programme zur Überwachung von TSE

Prozentsatz und Hoechstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

Liste der Programme zur Überwachung von Scrapie

Hoechstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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