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Document 32003D0439

    2003/439/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. November 2002 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland der Capro Schwedt GmbH gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4364) (Text von Bedeutung für den EWR.)

    ABl. L 153 vom 20.6.2003, p. 49–55 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/439/oj

    32003D0439

    2003/439/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. November 2002 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland der Capro Schwedt GmbH gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4364) (Text von Bedeutung für den EWR.)

    Amtsblatt Nr. L 153 vom 20/06/2003 S. 0049 - 0055


    Entscheidung der Kommission

    vom 13. November 2002

    über die staatliche Beihilfe, die Deutschland der Capro Schwedt GmbH gewähren will

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4364)

    (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2003/439/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

    nach Aufforderung der Betroffenen zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln(1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    I. VERFAHREN

    (1) Am 3. August 2001 notifizierte Deutschland eine Beihilfe für ein Investitionsvorhaben in Schwedt, Brandenburg, das unter der Federführung einer neu gegründeten Gesellschaft, der Capro Schwedt GmbH (im Folgenden: Capro Schwedt), durchgeführt werden soll und an dem drei weitere Unternehmen beteiligt sind. Angesichts des Umfangs der geplanten Beihilfe und der Investitionskosten wurde das Vorhaben auf der Grundlage des multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben(2) (MSR) gemeldet.

    (2) Mit Schreiben vom 17. Januar 2001 teilte die Kommission ihren Beschluss mit, wegen der Beihilfe ein Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Deutschland übermittelte mit Schreiben vom 17. April 2002 eine Stellungnahme.

    (3) Der Beschluss der Kommission, das Verfahren einzuleiten, wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(3). Die Kommission forderte die Betroffenen auf, zu der Beihilfe Stellung zu nehmen.

    (4) Die Kommission erhielt von drei Seiten eine Stellungnahme, die sie an Deutschland weiterleitete. Es gab mit Schreiben vom 20. Juni 2002 und 14. August 2002 hierzu Bemerkungen ab.

    II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

    1. Begünstigter und Projekt

    (5) Investitionsstandort ist Schwedt, Deutschland, eine Industriestadt, die durch die dort ansässige Erdölraffinerie geprägt ist und die nach den Vorstellungen der örtlichen Behörden zu einem großen integrierten Chemiestandort ausgebaut werden soll. Die Stadt hat eine kommunale Infrastrukturgesellschaft gegründet, die InfraSchwedt GmbH, die einen Teil des Geländes in der Nähe der Raffinerie für potenzielle Chemieunternehmen erschließen soll. Die Errichtung des Chemiestandorts ist in fünf Abschnitten vorgesehen, von denen der erste das Caprolactam-Projekt umfasst.

    (6) Die Capro Schwedt ist ein neu gegründetes Unternehmen im Besitz von Aquafil, einem italienischen Kunstfaserhersteller. Caprolactam ist der Hauptausgangsstoff für die Herstellung von Kunstfasern, den Aquafil derzeit noch von anderen Chemieunternehmen bezieht. Aquafil hat sich für eine Integration seiner Fertigungskette entschieden und will nun selbst Caprolactam produzieren. Zusammen mit der Capro Schwedt, die als Hauptinvestor auftritt, werden in unmittelbarer Nähe drei weitere Unternehmen errichtet, die einen Teil der für die Caprolactam-Produktion benötigten Vorprodukte/Dienstleistungen liefern werden.

    (7) Bei diesen (im Folgenden als Zulieferer bezeichneten) Unternehmen und ihren Produkten handelt es sich um die AmmoSulf GmbH (Oleum/Schwefelsäure), die CycloChem GmbH (Cyclohexan) und die P& F Flockungsanlage Service und Medien GmbH (Wasserstoff). Bislang sind dies noch "Projektgesellschaften", die sich in öffentlichem Besitz befinden. Deutschland hat jedoch schon mitgeteilt, welche drei Unternehmen an einem Erwerb interessiert sind, sofern die Kommission die Beihilfe für das Gesamtprojekt genehmigt. Dabei handelt es sich um die Firmen Krebs-Speichim SA (Frankreich), deren Fachgebiet die Technik und der Bau von Schwefelsäure-/Oleum-Anlagen ist, die Infrastutture e Gestioni SpA (Italien), die auf die Errichtung, den Betrieb und die Instandhaltung von Industrieanlagen spezialisiert ist, und Kinetics Technology International SpA (Italien), deren Tätigkeitsfeld der Anlagenbau, aber auch die Gewinnung von Wasserstoff und synthetischen Gasen ist.

    (8) Laut Notifizierung werden durch das Projekt 528 neue Arbeitsplätze geschaffen, davon 448 bei Capro Schwedt. Standort des neuen Investitionsprojekts ist Schwedt, Brandenburg, ein Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag, in dem eine Intensitätshöchstgrenze für Beihilfen von 35 % brutto gilt.

    2. Notifizierte Beihilfe

    (9) Deutschland hat der Kommission eine geplante Beihilfe in Höhe von 92,71 Mio. EUR (28 % (BSÄ) der beihilfefähigen Projektkosten von 331,11 Mio. EUR) gemeldet. Es handelt sich um eine Investitionsbeihilfe in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses von 50,617 Mio. EUR (15,287 %), der aufgrund des von der Kommission genehmigten 28. Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" bewilligt wurde(4). Außerdem soll eine Investitionszulage in Höhe von 41,108 Mio. EUR (12,415 %) nach dem von der Kommission genehmigten Investitionszulagengesetz 1999 bereitgestellt werden(5) sowie 0,298 % (986000 EUR) als Ausfallbürgschaft(6), die einen Teil eines Bankdarlehens absichern soll.

    III. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

    (10) Die Kommission war sich des genauen Projektumfangs nicht sicher, da ihr nur wenige Informationen über die als Zulieferer fungierenden "Projektgesellschaften" vorlagen. In Ziffer 7.2 des MSR heißt es: "Ein Investitionsvorhaben darf nicht künstlich in Teilvorhaben gegliedert werden, um der Notifizierungspflicht zu entgehen."

    (11) Hinsichtlich der Infrastrukturgesellschaft stellte die Kommission die Frage, ob die Errichtung der Infrastruktur nicht eine Beihilfe für das Projekt bedeute (d. h. die Frage nach dem wahren Charakter der Infrastruktur: ob die Infrastrukturgesellschaft eine Reihe von Anschlüssen liefere, die im Fall eines einzigen Projektträgers nicht gerechtfertigt seien, und ob die Gebühren den Marktpreisen entsprächen).

    (12) Im Zusammenhang mit dem Faktor "Kapitaleinsatz/Arbeitsplätze" bezweifelte die Kommission, ob durch das Vorhaben, wie von Deutschland angegeben, 528 neue Arbeitsplätze geschaffen würden (was einen Faktor "Kapitaleinsatz/Arbeitsplätze" von 0,8 bedeuten würde). Ihrer Einschätzung nach könnten nur etwa 400 Arbeitsplätze geschaffen werden, wodurch sich der Faktor "Kapitaleinsatz/Arbeitsplätze" auf 0,7 reduzieren würde.

    (13) Deutschland stuft den Wettbewerbsfaktor als neutral ein, wobei es sich auf die Kapazitätsauslastung stützt. Dagegen hielt es die Kommission für sinnvoll, vor einer Beurteilung des Marktes die Daten über den sichtbaren Caprolactam-Verbrauch auszuwerten.

    (14) Deutschland erklärte, die Beihilfe werde aufgrund der von der Kommission genehmigten regionalen Förderprogramme gewährt. Eines davon sehe bei Unternehmensinvestitionen eine automatische Steuerentlastung in Form einer Investitionszulage(7) vor (in der Region Schwedt betrage diese 15 % der Investitionen). Dennoch werde für das Projekt nur eine Investitionszulage von 12,415 % gewährt. Die Kommission befürchtete jedoch, dass eine automatische Anwendung der Investitionszulage dazu führen könnte, dass die angegebene Beihilfeintensität von 28 % überschritten wird.

    IV. STELLUNGNAHMEN BETEILIGTER

    (15) Stellungnahmen gingen von zwei Wettbewerbern und einem Verband der Agrarindustrie ein.

    (16) Der Industrieverband Agrar, der die Interessen der Pflanzenschutz- und Düngemittelhersteller in Deutschland vertritt, erklärte, bei der Herstellung von Caprolactam falle Ammoniumsulfat an, das als Stickstoffdünger an die Landwirtschaft verkauft werde. Daher wirke sich die Caprolactam-Herstellung auf die deutsche Düngemittelindustrie nachteilig aus. Der Industrieverband Agrar wies auch auf den seit 1980 anhaltenden Umstrukturierungsprozess in der Düngemittelindustrie angesichts eines schrumpfenden Marktes hin. Zwar würden durch die Beihilfe möglicherweise einige Arbeitsplätze geschaffen, aber in der Düngemittelindustrie andere gefährdet.

    (17) DSM Fibres Intermediates BV unterstrich, das Projekt sei offensichtlich künstlich gegliedert worden, um den MSR zu umgehen. Insbesondere gebe es aus unternehmenspolitischer Sicht keinen anderen Grund für die Einbindung von "Zulieferern" als die Umgehung des MSR. Die Bereitstellung von Infrastruktureinrichtungen durch die InfraSchwedt enthalte offensichtlich ein Beihilfeelement. Der Wettbewerbsfaktor sei nicht als neutral, sondern als negativ zu betrachten, da auf dem Caprolactam-Markt strukturelle Überkapazitäten bestuenden und die Lage sich in nächster Zukunft vermutlich noch verschlechtern werde. Zudem werde der Faktor "Kapitaleinsatz/Arbeitsplätze" offensichtlich überbewertet, während der Faktor "Regionale Auswirkung" korrekt angegeben sei. Schließlich gebe es bei dem Projekt technische und ökologische Bedenken, und die von Deutschland gewährten Ausfallbürgschaften sollten eingehend geprüft werden.

    (18) Domo NV ist der Auffassung, dass der Wettbewerbsfaktor und der Faktor "Kapitaleinsatz/Arbeitsplätze" nach unten korrigiert werden müssten. Angesichts der strukturellen Überkapazitäten in Westeuropa sei der Wettbewerbsfaktor mit 0,75 anzusetzen. Was den Faktor "Kapitaleinsatz/Arbeitsplätze" betreffe, so würden durch Investitionen der geplanten Größenordnung in ein völlig neues Projekt mit der vorgesehenen Technologie etwa 350 (allerhöchstens 400) Arbeitsplätze geschaffen. Bei einer Annahme von 400 Arbeitsplätzen müsste der Faktor "Kapitaleinsatz/Arbeitsplätze" mit 0,7 angesetzt werden. Infolgedessen liege die maximale Beihilfeintensität erheblich unter dem von Deutschland geplanten Beihilfeniveau von 28 %, nämlich bei 18,375 %. Des Weiteren könne die Gründung der InfraSchwedt GmbH zusätzliche Beihilfeelemente enthalten, und die künstliche Konstruktion der drei Zulieferunternehmen könne zu einer Umgehung der Vorschriften für staatliche Beihilfen führen.

    V. BEMERKUNGEN DEUTSCHLANDS

    (19) Zu den Bedenken der Kommission hinsichtlich der Art der Zusammensetzung der geplanten Beihilfe erklärte Deutschland, dass die automatische Gewährung einer überhöhten Beihilfe durch Kumulierung der Investitionszulage mit anderen Beihilfen durch die geltenden Zuwendungsregeln in der deutschen Rechtsordnung (Nr. 2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Projektförderungen zu § 44 der Bundes-/Landeshaushaltsordnungen) ausgeschlossen werde. Jede Kumulierung der Investitionszulage mit einer anderen Beihilfe, durch die die zulässige Beihilfeintensität überschritten werde, werde durch eine entsprechende Kürzung des Zuschusses aus der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" ausgeglichen.

    (20) Nach Auffassung Deutschlands enthält der Ausbau der Infrastruktur zu einem integrierten Chemiestandort kein zusätzliches Beihilfeelement für das Projekt. Die Infrastruktur werde nicht nur im Interesse der Capro Schwedt und der Zulieferer errichtet. Capro Schwedt und die drei Zulieferer seien bei dem Projekt als Einheit anzusehen. Die Zulieferer würden nicht nur für die Caprolactam-Herstellung benötigt, sondern lieferten auch Grundstoffe für den geplanten Ausbau des Chemiestandortes als solchen. Was das Tarifsystem für die Dienstleistungen der InfraSchwedt betreffe, so entsprächen die von der InfraSchwedt für ihre Produkte/Dienstleistungen berechneten Tarife den Marktpreisen.

    (21) In Bezug auf den Faktor "Kapitaleinsatz/Arbeitsplätze" vertritt Deutschland die Auffassung, dass die Annahme von 528 neuen Arbeitsplätzen für den Betrieb der Anlagen zur Herstellung von Caprolactam und von Vorprodukten und für die Dienstleistungen realistisch sei. Da die Caprolactam-Herstellung in Schwedt nicht wie bei großen Chemieproduzenten Teil eines Produktionsnetzes mit entsprechendem Synergiepotenzial sei, könne sie bei der Berechnung der benötigten Arbeitskräfte nicht mit der Produktion solcher Unternehmen verglichen werden. Daher müsse der Faktor "Kapitaleinsatz/Arbeitsplätze" mit 0,8 angesetzt werden. Doch bot Deutschland an, die Beihilfe zunächst auf der Basis eines Kapitaleinsatz-/Arbeitsplätze-Faktors von 0,7 zu kalkulieren und die letzte Tranche erst auszuzahlen, nachdem die Kommission die korrekte Durchführung des Projekts, was die angekündigte direkte und indirekte Schaffung von Arbeitsplätzen betreffe, geprüft und der Auszahlung zugestimmt habe.

    (22) Was den Wettbewerbsfaktor anbelangt, so vertritt Deutschland die Auffassung, dass genügend Daten über die Kapazitätsauslastung für das betreffende Produkt zur Verfügung stehen. Mit Schreiben vom 14. August 2002 übermittelte Deutschland weitere Informationen über den sichtbaren Caprolactam-Verbrauch der Jahre 1995 bis 1999(8). Hinsichtlich der künftigen Entwicklung des Caprolactam-Marktes glaubt Deutschland aufgrund der Prognosen der SRI International, dass der sichtbare Verbrauch von 708 Kilotonnen im Jahre 1999 auf 770 Kilotonnen im Jahre 2004 steigen werde. In der Einschätzung des Faktors "Regionale Auswirkung" stimmt Deutschland mit der Kommission überein.

    (23) Als Reaktion auf die Stellungnahmen Dritter hat Deutschland erneut unterstrichen, dass der Faktor "Kapitaleinsatz/Arbeitsplätze" mit 0,8 anzusetzen sei. Bezüglich des Wettbewerbsfaktors hat Deutschland seine früher geäußerte Ansicht wiederholt und sich auf den 2005 steigenden sichtbaren Verbrauch berufen. Außerdem sei Asien ein wichtiger Absatzmarkt für den Investor. Für eine Untersuchung der Kapazitätsauslastung seien als Bezugszeitraum die letzten fünf Jahre anzusetzen. Seiner Meinung nach stehen die Bürgschaften im Einklang mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen. Und schließlich vertrat es die Auffassung, bei dem Projekt seien keinerlei technologische oder ökologische Bedenken gerechtfertigt, da die Gesellschaft die allerneueste Technologie einsetze. Es gebe keine Technologie, bei der weniger Ammoniumsulfat als Nebenprodukt anfalle. Bei einer Produktion von 120000 Tonnen Caprolactam entstuenden etwa 165000 Tonnen Ammoniumsulfat, was nur etwa der Hälfte der vom Industrieverband Agrar angegebenen Menge entspreche. Die umweltfreundlichste Art, das Ammoniumsulfat zu entsorgen, sei der von der Capro Schwedt geplante Verkauf als Düngemittel.

    VI. WÜRDIGUNG

    1. Zusammensetzung der Beihilfe

    (24) Was die Bedenken der Kommission hinsichtlich der Art der Zusammensetzung der geplanten Beihilfe betrifft, so erklärte Deutschland, die geltenden Zuwendungsregeln in der deutschen Rechtsordnung (Nr. 2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Projektförderungen zu § 44 der Bundes-/Landeshaushaltsordnungen) stellten sicher, dass die zulässige Beihilfenintensität nicht überschritten werde. Jede Kumulierung der Investitionszulage mit einer anderen Beihilfe, durch die die zulässige Beihilfenintensität überschritten werden könne, werde automatisch durch eine entsprechende Kürzung des Zuschusses aus der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur ausgeglichen. Auf Grund dieser Bestätigung kann nach Auffassung der Kommission davon ausgegangen werden, dass keine Beihilfe gewährt wird, die über die von der Kommission genehmigte Obergrenze hinausgeht.

    2. Infrastrukturprojekt

    (25) Als Antwort auf die Bedenken, welche die Kommission in ihrem Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens geäußert hatte, hat Deutschland weitere ausführliche Informationen über die Art der von der InfraSchwedt errichteten Infrastruktur geliefert. Das Capro-Schwedt-Projekt sei Teil der Errichtung des Chemiestandortes in Schwedt. Diese solle in fünf Abschnitten erfolgen, von denen der erste das Capro-Schwedt-Projekt umfasse. Dazu werde nur ein Teil des zur Verfügung stehenden Geländes (insgesamt 100 ha) genutzt. Im Laufe der weiteren vier Abschnitte sollten an dem Standort Kunststoff- und sonstige Chemikalienhersteller angesiedelt werden. Die Infrastrukturplanung könne daher nicht nur die Bedürfnisse der Capro Schwedt berücksichtigen. InfraSchwedt müsse auch an die Bedürfnisse der übrigen Unternehmen denken, die an diesem Standort gegründet werden sollten. Zur Unterstützung seiner Auffassung führte Deutschland an, dass beispielsweise die Trafostationen für die Herstellung von Kunststoffen und die Kläranlage für den Cracker benötigt würden (Bauabschnitt 5).

    (26) Auch über die Zulieferer hat Deutschland zusätzliche Informationen geliefert. Diese sollten unabhängig vom Caprolactam-Hersteller arbeiten und ihre Erzeugnisse würden nicht nur für die Caprolactam-Produktion benötigt, sondern auch für den geplanten Ausbau des Chemiestandortes als solchen (Oleum/Schwefelsäure, Cyclohexan und Wasserstoff). Im Gegensatz zu bereits bestehenden Chemiestandorten handele es sich in Schwedt um einen neu errichteten Komplex, dessen Versorgung mit Grundchemikalien sichergestellt werden müsse.

    (27) Deutschland pflichtete der Kommission bei, dass das Capro-Schwedt-Projekt als ein einziges Projekt zu betrachten sei. Capro Schwedt und die Zulieferer sollten nur einen einzigen Komplex an Infrastrukturanschlüssen erhalten. InfraSchwedt werde nicht die Kosten für die Verbindungen zwischen Capro Schwedt und den Zulieferern übernehmen.

    (28) Zum Tarifsystem der InfraSchwedt erklärt Deutschland, dass alle von der InfraSchwedt für ihre Produkte/Dienstleistungen berechneten Preise den marktüblichen Preisen entsprächen und die laufenden Betriebskosten und den Kapitaldienst, einschließlich Abschreibung, Refinanzierung und Reinvestitionen, deckten. Das Tarifsystem basiere auf den Kosten und bringe der InfraSchwedt keinen Gewinn. Es gestatte keinen Verlustausgleich zwischen unrentablen und rentablen Tätigkeiten der InfraSchwedt.

    (29) Die Kommission stellt fest, dass Capro Schwedt nur einen kleinen Teil des gesamten Chemiestandorts Schwedt nutzen wird. Während der fünf Bauabschnitte sollen sich auch andere, von dem Caprolactam-Projekt unabhängige Chemieunternehmen an dem Standort niederlassen. Insofern muss die von der InfraSchwedt bereitgestellte Infrastruktur auch die Bedürfnisse dieser anderen Unternehmen befriedigen.

    (30) Die Kommission stellt fest, dass das Projekt als ein einziges Projekt zu betrachten ist, für dessen Gelände die InfraSchwedt nur einen einzigen Komplex von Infrastrukturanschlüssen liefert. Alle Infrastrukturkosten, die auf dem Gebiet der Capro Schwedt anfallen, müssen von dieser und den drei Zulieferern getragen werden.

    (31) Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der Versicherung Deutschlands, dass die InfraSchwedt für ihre Produkte/Dienstleistungen ohne Unterschied Marktpreise berechnet, ist festzustellen, dass die Capro Schwedt von keiner spezifischen Infrastrukturmaßnahme der InfraSchwedt profitiert.

    (32) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Bereitstellung von Infrastruktureinrichtungen für das Capro-Schwedt-Projekt durch die InfraSchwedt kein Element staatlicher Beihilfe enthält.

    3. Notifizierungspflicht

    (33) Nach den Angaben Deutschlands belaufen sich die erstattungsfähigen Investitionskosten auf insgesamt 311,11 Mio. EUR. Die vorgesehene kumulative Beihilfenintensität beträgt 28 % der erstattungsfähigen Investitionskosten, während sich die angegebene Beihilfe pro neuen Arbeitsplatz auf 589223 EUR beläuft. Damit muss die Beihilfe gemäß Ziffer 2.1 des MSR einzeln notifiziert und entsprechend geprüft werden.

    4. Relevanter Markt

    (34) Der für die Ermittlung des Marktanteils relevante Produktmarkt umfasst das Produkt des Investitionsprojekts und gegebenenfalls seine Ersatzprodukte oder Ersatzleistungen (Ziffer 7.6 des MSR). Die Kommission hat zur Kenntnis genommen, dass bei der Caprolactam-Herstellung Ammoniumsulfat anfällt, das als Stickstoffdünger an die Landwirtschaft verkauft werden kann. Da der Hauptzweck des Projekts jedoch die Produktion von Caprolactam (als Ausgangsmaterial für die Herstellung von Kunstfasern) ist, das das Unternehmen zur Zeit noch von Dritten bezieht, betrachtet die Kommission den Caprolactam-Markt als relevanten Produktmarkt. (Für diesen Markt gibt es keine eigene NACE-Klassifizierung. Die niedrigste Stufe der NACE-Klassifizierung für Caprolactam ist die Klasse 24.14 ("Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien")).

    (35) Gemäß Ziffer 7.6 des MSR umfasst der relevante geografische Markt grundsätzlich den EWR oder andernfalls einen bedeutenden Teil davon, wenn sich die Wettbewerbsbedingungen in diesem Gebiet gegenüber anderen Gebieten des EWR hinreichend unterscheiden lassen. Da es sich bei Caprolactam unabhängig von seiner Herkunft um ein austauschbares Wirtschaftsgut handelt und die Transportkosten relativ niedrig sind, wird die Gemeinschaft, für die zuverlässige Daten zur Verfügung stehen, als Ganzes als der relevante geografische Markt betrachtet.

    (36) Die wertmäßige Entwicklung des sichtbaren Verbrauchs gab Deutschland wie folgt an(9):

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    5. Beurteilung nach Maßgabe des MSR

    (37) In Ziffer 7.2 des MSR heißt es: "Ein Investitionsvorhaben darf nicht künstlich in Teilvorhaben gegliedert werden, um der Notifizierungspflicht zu entgehen." Das notifizierte Projekt umfasst vier Unternehmen: den Caprolactam-Hersteller und drei seiner direkten Zulieferer. Die drei Zulieferer, die bislang nur als "Projektgesellschaften" existieren, werden in unmittelbarer Nachbarschaft der Capro Schwedt angesiedelt werden und dieser einige für die Herstellung von Caprolactam notwendige Produkte/Dienstleistungen liefern. Durch die Notifizierung des Projekts als ein einziges Investitionsprojekt hat sich Deutschland an die Vorschrift der Ziffer 7.2 des MSR, das Projekt nicht künstlich zu gliedern, gehalten.

    (38) Gemäß Ziffer 3.1. des MSR muss die Kommission zur Ermittlung der höchstzulässigen Intensität einer geplanten Beihilfe festlegen, welche maximale Beihilfenintensität (regionale Beihilfenobergrenze) ein Unternehmen in dem betreffenden Fördergebiet im Rahmen der zum Zeitpunkt der Notifizierung geltenden und genehmigten regionalen Beihilferegelung erhalten kann.

    (39) Angesichts des Gesamtprojekts muss die Capro Schwedt als ein Großunternehmen betrachtet werden. Im vorliegenden Fall beträgt die höchstzulässige Beihilfenintensität (R) 35 % brutto(10). Zur Berechnung der höchstzulässigen Beihilfenintensität für das vorliegende Projekt muss dieser Prozentsatz durch drei Anpassungsfaktoren korrigiert werden, nämlich den Wettbewerbsfaktor (T), den Faktor "Kapitaleinsatz/Arbeitsplätze" (I) und den Faktor "Regionale Auswirkung" (M).

    6. Wettbewerbsfaktor (T)

    (40) Die Kommission stellt fest, dass der Anteil der Capro Schwedt an dem relevanten Markt 40 % nicht überschreitet und auch nicht durch die Neuinvestitionen überschreiten wird.

    (41) Bei der Genehmigung einer Beihilfe für Unternehmen in Sektoren, die unter struktureller Überkapazität leiden, ist das Risiko einer Wettbewerbsverzerrung besonders groß. Jede Kapazitätserweiterung, die nicht durch einen Kapazitätsabbau an anderer Stelle kompensiert wird, verschlimmert noch das Problem der strukturellen Überkapazität. Der Sektor bzw. Teilsektor wird nach der niedrigsten Stufe der NACE-Klassifizierung bestimmt.

    (42) Der NACE-Code für die Caprolactam-Herstellung ist der Code 24.14, der eine ganze Reihe sonstiger organischer Grundstoffe und Chemikalien umfasst. Für den Teilsektor Caprolactam gibt es keine eigene NACE-Klassifizierung. Caprolactam stellt nur einen kleinen Teil des relevanten NACE-Codes dar. Daher betrachtet die Kommission die Kapazitätszahlen bezüglich des NACE-Code 24.14 als nicht repräsentativ für die Beurteilung der Kapazitätslage bei Caprolactam. Gemäß Ziffer 3.4 des MSR gründet die Kommission ihre Beurteilung des Wettbewerbsfaktors auf die Angaben über den sichtbaren Verbrauch und prüft, ob die Investition in einem schrumpfenden Markt erfolgt.

    (43) Zu diesem Zweck vergleicht die Kommission den sichtbaren Verbrauch der betreffenden Produkte mit der Zuwachsrate des gesamten verarbeitenden Gewerbes im EWR. Ein Markt wird als schrumpfend angesehen, wenn die mittlere Jahreszuwachsrate des sichtbaren Verbrauchs in den letzten fünf Jahren um mehr als 10 % unter der des Jahresdurchschnitts des gesamten verarbeitenden Gewerbes im EWR liegt, sofern nicht ein starker Aufwärtstrend in der relativen Zuwachsrate der Produktnachfrage zu verzeichnen ist. Der Markt ist als absolut schrumpfend anzusehen, wenn die mittlere Jahreszuwachsrate des sichtbaren Verbrauchs in den letzten fünf Jahren negativ war (Ziffer 7.8 des MSR).

    (44) Ziffer 7.8 des MSR verweist auf das mittlere Jahreswachstum der letzten fünf Jahre. Daher beobachtet die Kommission gewöhnlich den sichtbaren Verbrauch über einen Zeitraum von sechs Jahren, um fünf Wachstumsraten zu berechnen. Im Zeitraum 1995-2000 lag die Jahreszuwachsrate des gesamten verarbeitenden Gewerbes im EWR bei 6,12 %.

    (45) Für den Zeitraum 1995-1999 legte Deutschland Daten über den sichtbaren Verbrauch aus dem CEH Marketing Research Report "Caprolactam", Chemical Economics Handbook vor. Nach diesen Daten betrug die durchschnittliche Wachstumsrate des sichtbaren Verbrauchs auf dem Caprolactam-Markt 5,42 %, während die durchschnittliche Wachstumsrate des gesamten verarbeitenden Gewerbes im EWR im selben Zeitraum bei 5,79 % lag. Nach der Definition im MSR wäre der Sektor nicht als schrumpfend zu bezeichnen, und der Wettbewerbsfaktor betrüge unverändert 1,0.

    (46) Neuere Eurostat-Daten für den Zeitraum 1995-2000 führen jedoch zu der Schlussfolgerung, dass der Caprolactam-Markt als relativ schrumpfend anzusehen ist. Demnach beträgt der sichtbare Caprolactam-Verbrauch für die Jahre 1995-2000:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (47) Nach diesen Zahlen betrug die durchschnittliche Wachstumsrate des sichtbaren Verbrauchs auf dem Caprolactam-Markt 4,12 %. Im selben Zeitraum lag die Jahreszuwachsrate des gesamten verarbeitenden Gewerbes im EWR bei 6,12 %. Die Kommission stützt sich bei ihrer Beurteilung auf diese neueren Eurostat-Daten. Nach Ziffer 7.8 des MSR ist der Caprolactam-Markt demnach am Schrumpfen, da die mittlere Jahreszuwachsrate erheblich (d. h. mehr als 10 %) unter der des gesamten verarbeitenden Gewerbes liegt. Angesichts dieser Überlegungen setzt die Kommission den Wettbewerbsfaktor mit 0,75 an.

    7. Faktor "Kapitaleinsatz/Arbeitsplätze" (I)

    (48) Der Faktor "Kapitaleinsatz/Arbeitsplätze" dient der Anpassung der höchstzulässigen Beihilfenintensität, damit Projekte gefördert werden, die durch Schaffung einer größeren Zahl von Arbeitsplätzen tatsächlich und besser zu einer Verringerung der Arbeitslosigkeit beitragen.

    (49) Nach Angaben Deutschlands werden durch das Projekt insgesamt 528 ständige Arbeitsplätze geschaffen, davon 448 bei der Capro Schwedt und 80 bei den Zulieferern. Bei Einleitung des Verfahrens ging die Kommission davon aus, dass bei einem Unternehmen, das 120000 Tonnen pro Jahr produziert, mit etwa 400 neuen Arbeitsplätzen zu rechnen ist, also deutlich weniger als die angegebenen 528. Dies ließ gewisse Zweifel aufkommen, zumal der Faktor "Kapitaleinsatz/Arbeitsplätze" dann auf 0,7 reduziert werden müsste.

    (50) In seiner Stellungnahme zu der Einleitung des Verfahrens erklärte sich Deutschland bereit, die Beihilfe zunächst auf der Basis eines Kapitaleinsatz-/Arbeitsplätze-Faktors von 0,7 zu berechnen und die letzte Tranche erst auszuzahlen, nachdem die Kommission die korrekte Durchführung des Projekts, was die Schaffung von Arbeitsplätzen betrifft, geprüft und der Auszahlung zugestimmt hat. Die Kommission ist damit einverstanden.

    (51) Demnach ist der Faktor "Kapitaleinsatz/Arbeitsplätze" (I) zur Anpassung der höchstzulässigen Beihilfenintensität bei dem vorliegenden Projekt nach Ziffer 3.10.2 des MSR bis zur Zahlung der letzten Beihilfetranche mit 0,7 anzusetzen (Kapitaleinsatz pro neuen Arbeitsplatz: 827775 EUR). Eine zusätzliche Beihilfe kann bei Schaffung von 528 Arbeitsplätzen und einem entsprechenden Faktor "Kapitaleinsatz/Arbeitsplätze" (I) von 0,8 gewährt werden; allerdings erst nachdem die Kommission die Schaffung dieser Arbeitsplätze überprüft und der Auszahlung der letzten Tranche zugestimmt hat.

    8. Faktor "Regionale Auswirkung" (M)

    (52) Der Faktor "Regionale Auswirkung" berücksichtigt die positiven Auswirkungen einer neuen, geförderten Investition auf die Wirtschaft des Fördergebiets. Nach Auffassung der Kommission kann die Schaffung von Arbeitsplätzen als Indikator für die Weiterentwicklung eines Gebietes durch ein Projekt dienen. Durch eine kapitalintensive Investition kann in einem Fördergebiet und in einem benachbarten Fördergebiet eine beträchtliche Zahl von Arbeitsplätzen indirekt geschaffen werden. Bei der Schaffung von Arbeitsplätzen geht es in diesem Zusammenhang einerseits um solche, die direkt durch das Projekt entstehen, andererseits um solche, die von Direktlieferanten und -abnehmern als Folge der geförderten Investition geschaffen werden (Ziffer 3.9 des MSR).

    (53) Da das Projekt nicht direkt dazu führt, dass andere Unternehmen in demselben Gebiet Arbeitsplätze in einer Größenordnung schaffen, die 50 % der durch das Projekt direkt entstehenden Arbeitsplätze übersteigt, wird der Faktor "Regionale Auswirkung" mit 1,0 angesetzt.

    9. Hoechstzulässige Beihilfe

    (54) Dementsprechend errechnet sich die höchstzulässige Beihilfenintensität wie folgt: 35 % × 0,75 × 0,8 × 1,0 = 21,00 % brutto (Ziffer 3.10 des MSR). Damit stimmt die geplante Beihilfe von 92,71 Mio. EUR, welche Deutschland Capro Schwedt gewähren will und die einer Beihilfenintensität von 28 % brutto entspricht, nicht mit der auf der Basis des MSR errechneten höchstzulässigen Beihilfenintensität überein.

    10. Ex-post-Kontrolle

    (55) Angesichts des sensiblen Charakters der großen, mobilen Investitionen ist es wesentlich, dass es einen Mechanismus gibt, mit dem sich sicherstellen lässt, dass die Höhe der an den Begünstigten tatsächlich ausgezahlten Beihilfe mit der Entscheidung der Kommission im Einklang steht (Ziffer 6.1 des MSR).

    (56) Bei jedem geförderten Projekt, das die Kommission auf der Basis des MSR genehmigt, verlangt sie, dass entweder der Beihilfevertrag, den die zuständige Behörde des Mitgliedstaats mit dem Beihilfeempfänger schließt, für den Fall der Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen eine Rückzahlung vorsieht oder dass die letzte große Beihilfetranche erst ausgezahlt wird, wenn der Beihilfeempfänger dem Mitgliedstaat überzeugend dargelegt hat, dass die Projektdurchführung mit der Entscheidung der Kommission im Einklang steht und die Kommission anhand der Informationen des Mitgliedstaats über die Projektdurchführung innerhalb von 60 Arbeitstagen ihre Zustimmung zu der Abschlusszahlung erteilt oder keine Einwände dagegen erhoben hat (Ziffer 6.2 des MSR).

    (57) Deutschland hat sich damit einverstanden erklärt, die Beihilfenintensität zunächst auf der Grundlage von 400 neuen Arbeitsplätzen und einem Faktor "Kapitaleinsatz/Arbeitsplätze" von 0,7 zu berechnen. Damit wird die zulässige Beihilfeintensität zunächst 18,375 % (35 % × 0,75 × 0,7 × 1,0) betragen. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die Abschlusszahlung auf der Basis von 528 Arbeitsplätzen und einem Faktor "Kapitaleinsatz/Arbeitsplätze" von 0,8 erst vorgenommen wird, nachdem Capro Schwedt der Kommission überzeugend dargelegt hat, dass durch das Projekt wie angekündigt 528 Arbeitsplätze entstanden sind und die Kommission der Auszahlung der letzten Tranche zugestimmt hat.

    (58) Die Kommission nimmt weiter zur Kenntnis, dass Deutschland mit seiner Zusage bezüglich der Ex-post-Kontrolle den unter Ziffer 6 des MSR festgelegten Verpflichtungen nachkommt, insbesondere was die Verpflichtung betrifft, der Kommission eine Kopie des Beschlusses über die Beihilfengewährung und einen jährlichen Projektbericht sowie die unter Ziffer 6.4 des MSR genannten sonstigen Informationen und Unterlagen zu liefern.

    VII. SCHLUSSFOLGERUNG

    (59) Aufgrund dieser Überlegungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Teil der notifizierten Beihilfe, welcher die für dieses Projekt nach den Bestimmungen des MSR berechnete höchstzulässige Beihilfenintensität übersteigt, nicht die Bedingungen erfuellt, um als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt betrachtet zu werden werden -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Beihilfe von 92,71 Millionen EUR (Beihilfenintensität von 28 %), die Deutschland der Capro Schwedt GmbH gewähren will, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit die bei dem vorliegenden Projekt höchstzulässige Beihilfenintensität von 21 % überschritten wird.

    Aus diesem Grunde darf die Beihilfe nicht über eine Beihilfenintensität von 21 % hinaus gewährt werden.

    Artikel 2

    Die Zahlungen mit Ausnahme der Abschlusszahlung werden unter Zugrundelegung einer Beihilfenintensität von 18,375 % vorgenommen.

    Die Abschlusszahlung unter Zugrundelegung einer Beihilfenintensität von 21 % darf erst erfolgen, nachdem die Capro Schwedt GmbH der Kommission gegenüber nachgewiesen hat, dass durch das Projekt 528 Arbeitsplätze entstanden sind, und die Kommission der Auszahlung der letzten Tranche zugestimmt hat.

    Artikel 3

    Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen es ergriffen hat, um der Entscheidung nachzukommen.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

    Brüssel, den 13. November 2002

    Für die Kommission

    Mario Monti

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. C 63 vom 12.3.2002, S. 18.

    (2) ABl. C 107 vom 7.4.1998, S. 7.

    (3) Siehe Fußnote 1.

    (4) 28. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur".

    (5) Investitionszulagengesetz 1999, C 72/98 (ex N 702/97), SG (98) D/12438 vom 30.12.1998 und SC (2001) D/286551 vom 2.3.2001.

    (6) Auf der Grundlage des genehmigten Bundesbürgschaftsprogramms gewährt, N 297/91.

    (7) Investitionszulagengesetz 1999 (InvZulG 1999).

    (8) Quelle: CEH Marketing Research Report "Caprolactam", Chemical Economics Handbook.

    (9) Quelle: CEH Marketing Research Report "Caprolactam", Chemical Economics Handbook.

    (10) ABl. C 340 vom 27.11.1999, S. 8.

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