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Document 32003D0388

2003/388/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Mai 2003 zur dritten Änderung der Entscheidung 2003/289/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Geflügelpest in Belgien (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1787)

ABl. L 133 vom 29.5.2003, p. 92–93 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/06/2003

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/388/oj

32003D0388

2003/388/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Mai 2003 zur dritten Änderung der Entscheidung 2003/289/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Geflügelpest in Belgien (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1787)

Amtsblatt Nr. L 133 vom 29/05/2003 S. 0092 - 0093


Entscheidung der Kommission

vom 28. Mai 2003

zur dritten Änderung der Entscheidung 2003/289/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Gefluegelpest in Belgien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1787)

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/388/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG(4), insbesondere auf Artikel 9,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs(5), insbesondere auf Artikel 4 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 16. April 2003 haben die belgischen Veterinärbehörden der Kommission einen starken Verdacht auf Gefluegelpest in der Provinz Limburg gemeldet, der anschließend amtlich bestätigt wurde.

(2) Die belgischen Behörden haben noch vor der amtlichen Bestätigung der Seuche Maßnahmen im Sinne der Richtlinie 92/40/EWG des Rates mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Gefluegelpest(6) getroffen.

(3) Aus Gründen der Klarheit und Transparenz hat die Kommission nach Anhörung der belgischen Behörden am 16. April 2003 die Entscheidung 2003/275/EG über Schutzmaßnahmen wegen starken Verdachts auf Gefluegelpest in Belgien(7) erlassen und somit die von Belgien bereits getroffenen Maßnahmen unterstützt. In der Folge wurde diese Entscheidung durch die Entscheidung 2003/289/EG(8) ersetzt, die wiederum durch die Entscheidungen 2003/371/EG(9) und 2003/356/EG(10) geändert wurde.

(4) Seit dem 27. April sind in Belgien keine weiteren Fälle von Gefluegelpest festgestellt worden oder Verdachtsfälle vorgekommen, so dass die Seuche offensichtlich erfolgreich bekämpft worden ist. Sofern keine weiteren Ausbrüche gemeldet worden sind, sollten ab 26. Mai 2003 die geltenden Handelsbeschränkungen auf die zuvor von der Seuche betroffenen Gebiete und eine angemessene Pufferzone um diese Gebiete herum beschränkt werden, um den Handel mit lebendem Gefluegel und Gefluegelerzeugnissen aus dem restlichen Hoheitsgebiet Belgiens zu ermöglichen, das dann als frei von der Gefluegelpest betrachtet werden kann.

(5) Außerdem sollten bestimmte Transporte von Eintagsküken und Schlachtgefluegel in andere Gebiete Belgiens genehmigt werden.

(6) Im Lichte dieser günstigen Seuchenentwicklung sollten die in der Entscheidung 2003/289/EG vorgesehenen Maßnahmen weiter bis 11. Juni 2003 verlängert werden.

(7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2003/289/EG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 5 wird folgender Text eingefügt:

"5) a) Abweichend von Absatz 1 und Absatz 3 Buchstaben a) und b) können die zuständigen Behörden die Beförderung folgender Erzeugnisse aus den Provinzen Antwerpen und Limburg in andere Gebiete Belgiens genehmigen:

- zur sofortigen Schlachtung bestimmtes Gefluegel in einen von der zuständigen Veterinärbehörde ausgewiesenen Schlachthof;

- Eintagsküken, Junglegehennen und Zuchtgefluegel zu einem amtlich überwachten Betrieb oder Stall.

b) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Beförderung gemäß Buchstabe a)

- nicht erfolgt, ohne dass die Biosicherheitsmaßnahmen gemäß Artikel 4 und 5 zur Verhütung der Erregerverschleppung getroffen werden;

- von den zuständigen Behörden am Versand- und Bestimmungsort genehmigt wird;

- auf einer festgelegten Route direkt vom Verlade- zum Bestimmungsort erfolgt, ohne dass weiteres Gefluegel und anderes Material, das Träger von Ansteckungsstoffen sein kann, ein- oder ausgeladen wird.

c) Das beförderte Gefluegel und die beförderten Eintagsküken werden am Verlade- und am Bestimmungsort gemäß den von den zuständigen Behörden vorgegebenen Protokollen klinisch untersucht."

2. In Artikel 8 werden die Wörter "bis 30. Mai 2003, 24.00 Uhr" durch die Wörter "bis 11. Juni, 24.00 Uhr" ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 28. Mai 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(2) ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14.

(3) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(4) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

(5) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(6) ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 1.

(7) ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 57.

(8) ABl. L 105 vom 26.4.2003, S. 24.

(9) ABl. L 115 vom 9.5.2003, S. 82.

(10) ABl. L 123 vom 17.5.2003, S. 51.

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