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Document 32003D0210

    2003/210/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. März 2003 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 66/401/EWG des Rates nicht entsprechendem Saatgut (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 859)

    ABl. L 80 vom 27.3.2003, p. 25–26 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/210/oj

    32003D0210

    2003/210/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. März 2003 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 66/401/EWG des Rates nicht entsprechendem Saatgut (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 859)

    Amtsblatt Nr. L 080 vom 27/03/2003 S. 0025 - 0026


    Entscheidung der Kommission

    vom 25. März 2003

    über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 66/401/EWG des Rates nicht entsprechendem Saatgut

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 859)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2003/210/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/64/EG(2), insbesondere auf Artikel 17,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die in Deutschland verfügbare Menge von den Anforderungen der Richtlinie 66/401/EWG in Bezug auf die Keimfähigkeit entsprechendem Saatgut der Zottelwicke (Vicia villosa), der blauen Lupine (Lupinus angustifolius) und der gelben Lupine (Lupinus luteus), welches für die klimatischen Gegebenheiten geeignet ist, reicht nicht aus, um den Bedarf dieses Landes zu decken.

    (2) Auch in anderen Mitgliedstaaten und Drittländern steht allen Anforderungen der Richtlinie 66/401/EWG entsprechendes Saatgut dieser Arten nicht in einer Menge zur Verfügung, die ausreicht, um den Bedarf zu decken.

    (3) Deutschland sollte daher bis zum 30. September 2003 Saatgut, das weniger strengen Anforderungen genügt, zum Verkehr zulassen.

    (4) In anderen Mitgliedstaaten, die Deutschland mit Saatgut solcher Arten beliefern können, sollte die Vermarktung solchen Saatguts zugelassen werden.

    (5) Deutschland sollte als Koordinator fungieren, um sicherzustellen, dass die Gesamtmenge des gemäß dieser Entscheidung zugelassenen Saatguts die festgesetzte Hoechstmenge nicht übersteigt.

    (6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Saatgut der Zottelwicke, der blauen Lupine und der gelben Lupine, dessen Keimfähigkeit nicht den Anforderungen der Richtlinie 66/401/EWG entspricht, wird bis zum 30. September 2003 zu den im Anhang festgelegten Bedingungen in der gesamten Gemeinschaft zum Verkehr zugelassen, sofern

    a) die Keimfähigkeit zumindest derjenigen im Anhang dieser Entscheidung entspricht;

    b) die mittels der amtlichen Prüfung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt Ca Buchstabe d) und Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt Cb Buchstabe d) der Richtlinie 66/401/EWG bestätigte Keimfähigkeit auf dem amtlichen Etikett angegeben ist.

    Die Vermarktung des in Absatz 1 genannten Saatguts in der Gemeinschaft ist nur zulässig, wenn das Saatgut erstmals gemäß Artikel 2 dieser Entscheidung in Verkehr gebracht wurde.

    Artikel 2

    Saatgutlieferanten, die das in Artikel 1 Absatz 1 genannte Saatgut in Verkehr bringen wollen, beantragen die entsprechende Zulassung in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind.

    Der betreffende Mitgliedstaat ermächtigt den Lieferanten, das Saatgut in Verkehr zu bringen, es sei denn

    a) es bestehen begründete Zweifel daran, dass der Lieferant in der Lage ist, die von ihm beantragte Menge Saatgut in Verkehr zu bringen, oder

    b) die Gesamtmenge, die nach der betreffenden Ausnahmeregelung in Verkehr gebracht werden darf, würde die im Anhang dieser Entscheidung festgesetzte Hoechstmenge übersteigen.

    Artikel 3

    Zur Durchführung dieser Entscheidung leisten die Mitgliedstaaten einander Amtshilfe.

    Deutschland fungiert als Koordinator um sicherzustellen, dass die zugelassenen Gesamtmengen die im Anhang festgesetzten Hoechstmengen nicht übersteigen.

    Mitgliedstaaten, in denen ein Antrag gemäß Artikel 2 gestellt wird, melden dem koordinierenden Mitgliedstaat unverzüglich die im Antrag genannte Menge. Dieser teilt dem meldenden Mitgliedstaat unverzüglich mit, ob die Bewilligung des Antrags zu einer Überschreitung der Hoechstmenge führen würde.

    Artikel 4

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich mit, wie viel Saatgut gemäß dieser Entscheidung zum Verkehr zugelassen worden ist.

    Artikel 5

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 25. März 2003

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66.

    (2) ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 60.

    ANHANG

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