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Document 32002R2344

    Verordnung (EG) Nr. 2344/2002 der Kommission vom 18. Dezember 2002 zur Änderung der Anhänge I, III, V und VII der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern

    ABl. L 357 vom 31.12.2002, p. 91–143 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 25/06/2015; Stillschweigend aufgehoben durch 32015R0937

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/2344/oj

    32002R2344

    Verordnung (EG) Nr. 2344/2002 der Kommission vom 18. Dezember 2002 zur Änderung der Anhänge I, III, V und VII der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern

    Amtsblatt Nr. L 357 vom 31/12/2002 S. 0091 - 0143


    Verordnung (EG) Nr. 2344/2002 der Kommission

    vom 18. Dezember 2002

    zur Änderung der Anhänge I, III, V und VII der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 797/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 19,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die gemeinsame Einfuhrregelung für Textilwaren aus Drittländern sollte aktualisiert werden, um einer Reihe jüngerer Entwicklungen Rechnung zu tragen.

    (2) Der Rat genehmigte Beschluss 2002/877/EG vom 5. November 2002(3) die Unterzeichnung im Namen der Gemeinschaft und die vorläufige Anwendung eines Abkommens in Form einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien über die Regelung des Marktzugangs für Textilwaren und Bekleidung.

    (3) Die Kommission beschloss mit Verordnung (EG) Nr. 475/2002(4) die Anwendung des Systems der doppelten Kontrolle bestimmter Textilwaren für die Ukraine auszusetzen.

    (4) Einige Codes der Kombinierten Nomenklatur wurden infolge der Überarbeitung der Nomenklatur des Harmonisierten Systems im Anhang zum Übereinkommen über die Weltzollorganisation geändert. Diese Änderungen betreffen auch einige Codes in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93.

    (5) Aus Gründen der Klarheit sollten einige Anhänge zu der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 durch Neufassungen ersetzt werden.

    (6) Die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (7) Um sicherzustellen, dass die Gemeinschaft ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen erfuellt, sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ab dem 1. Januar 2003 gelten.

    (8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Textilausschusses -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 wird wie folgt geändert:

    a) Die Anhänge I, V und VII erhalten die im Anhang zu dieser Verordnung dargelegte Fassung.

    b) Anhang III wird gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2003.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 18. Dezember 2002

    Für die Kommission

    Pascal Lamy

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 3.

    (2) ABl. L 128 vom 15.5.2002, S. 29.

    (3) ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 20.

    (4) ABl. L 75 vom 16.3.2002, S. 26.

    ANHANG

    1. Anhang I erhält folgende Fassung:

    "ANHANG I

    LISTE DER TEXTILWAREN NACH ARTIKEL 1(1)

    1. Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Ist ein "ex"-KN-Code angegeben, sind für die Waren der jeweiligen Kategorie der Anwendungsbereich des KN-Codes und die entsprechende Warenbeschreibung maßgeblich.

    2. Wegen Fehlens näherer Angaben über die Zusammensetzung der Erzeugnisse der Kategorien 1 bis 114 werden diese Erzeugnisse so behandelt, als ob sie ausschließlich aus Wolle oder feinen Tierhaaren, aus Baumwolle oder aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen bestuenden. Dies gilt für die folgenden Länder: Argentinien, Bangladesch, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Kambodscha, China (Multifaserabkommen), Kroatien, Ägypten, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Hongkong, Indien, Indonesien, Laos, Macau, Malaysia, Nepal, Pakistan, Peru, Philippinen, Russische Föderation, Singapur, Südkorea, Sri Lanka, Taiwan, Thailand und Vietnam. [DQC2]

    3. Waren, die nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar sind, werden als Bekleidung für Frauen oder Mädchen behandelt. [DQC3]

    4. Der Begriff "Bekleidung für Säuglinge" umfasst Bekleidung bis einschließlich Handelsgröße 86. [DQC4]

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (1) N.B.:

    Erfasst sind nur die Kategorien 1 bis 114, mit Ausnahme von Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Kambodscha, China (Nicht-Mulifaserabkommen), Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Laos, Moldau, der Mongolei, Nepal, Russische Föderation, Tadschikistan, Turkmenistan, der Ukraine, Usbekistan, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Vietnam, für die die Kategorien 1 bis 161 erfasst sind, sowie von Bosnien und Herzegowina, Kroatien, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und Taiwan, für die die Kategorien 1 bis 123 erfasst sind. Im Falle Taiwans sind die Kategorien 115 bis 123 in Gruppe III B enthalten.

    ANHANG I A

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG I B

    1. Dieser Anhang umfasst Ausgangsstoffe für Textilien (Kategorien 128 und 154), Textilien andere als aus Wolle oder feinen Tierhaaren, aus Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen der Kategorien 124, 125A, 125B, 126, 127A und 127B. [DQC5]

    2. Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wenn "ex"-KN-Codes angegeben werden, so ist das Präferenzsystem in Anwendung des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen. [DQC6]

    3. Waren, die nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar sind, werden als Bekleidung für Frauen oder Mädchen behandelt. [DQC7]

    4. Der Begriff "Bekleidung für Säuglinge" umfasst Bekleidung bis einschließlich Handelsgröße 86. [DQC8]

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

    2. Anhang III wird wie folgt geändert:

    a) Artikel 28 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

    "(6) Diese Nummer setzt sich wie folgt zusammen:

    - zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Ausfuhrlandes nach folgendem Code:

    - Argentinien = AR

    - Armenien = AM

    - Aserbaidschan = AZ

    - Bangladesch = BD

    - Belarus = BY

    - Bosnien und Herzegowina = BA

    - Brasilien = BR

    - Kambodscha = KH

    - China = CN

    - Kroatien = HR

    - Ägypten = EG

    - Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien = 96(1)

    - Georgien = GE

    - Hongkong = HK

    - Indien = IN

    - Indonesien = ID

    - Kasachstan = KZ

    - Kirgisistan = KG

    - Laos = LA

    - Macau = MO

    - Malaysia = MY

    - Moldau = MD

    - Mongolei = MN

    - Nepal = NP

    - Pakistan = PK

    - Peru = PE

    - Philippinen = PH

    - Russische Föderation = RU

    - Singapur = SG

    - Südkorea = KR

    - Sri Lanka = LK

    - Taiwan = TW

    - Tadschikistan = TJ

    - Thailand = TH

    - Turkmenistan = TM

    - Ukraine = UA

    - Vereinigte Arabische Emirate = AE

    - Usbekistan = UZ

    - Vietnam = VN

    - zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Bestimmungsmitgliedstaates nach folgendem Code:

    - AT= Österreich

    - BL= Benelux

    - DE= Bundesrepublik Deutschland

    - DK= Dänemark

    - EL= Griechenland

    - ES= Spanien

    - FI= Finnland

    - FR= Frankreich

    - GB= Vereinigtes Königreich

    - IE= Irland

    - IT= Italien

    - PT= Portugal

    - SE= Schweden

    - eine einstellige Zahl zur Bezeichnung des Kontingentsjahres bzw. im Fall der in Tabelle A aufgeführten Waren des Erfassungsjahres, die der letzten Ziffer der betreffenden Jahreszahl entspricht (Beispiel: '3' für 2003 und '4' für 2004). Bei den in Anlage C zu Anhang V aufgeführten Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China ist diese Ziffer '9' für 2003 und '0' für 2004.

    - eine zweistellige Zahl zur Bezeichnung der ausstellenden Behörde im Ausfuhrland,

    - eine fünfstellige Zahl durchlaufend von 00001 bis 99999, die dem vorgesehenen Bestimmungsmitgliedstaat zugeteilt wird."

    b) Tabelle A erhält folgende Fassung:

    "TABELLE A

    Länder und Kategorien, für die das System der doppelten Kontrolle gilt

    (Die vollständige Beschreibung der Kategorien ist Anhang I zu entnehmen.)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

    3. Anhang V erhält folgende Fassung:

    "ANHANG V

    GEMEINSCHAFTSHÖCHSTMENGEN

    für die Jahre 2003 und 2004

    (Die vollständige Beschreibung der Kategorien ist in Anhang I wiedergegeben.)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Anlage A zu Anhang V

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Anlage B zu Anhang V

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Für diese Kategorien und Mengen gelten die für China vorgesehenen Flexibilitätsbestimmungen nach Artikel 7 und Anhang VIII der Verordnung Nr. 3030/93.

    Anlage C zu Anhang V

    GEMEINSCHAFTSHÖCHSTMENGEN

    (Die vollständige Beschreibung der Kategorien ist in Anhang IB wiedergegeben)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

    4. Anhang VII erhält folgende Fassung:

    "ANHANG VII

    gemäß Artikel 5

    Passiver Veredelungsverkehr

    Artikel 1

    Für die in Spalte 2 der diesem Anhang beigefügten Tabelle aufgeführten Textilwaren gelten die in Artikel 2 der Verordnung genannten Hoechstmengen bei der Wiedereinfuhr in die Gemeinschaft nach Maßgabe der in der Gemeinschaft geltenden Verordnungen über den wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehr nicht, wenn diese Waren den besonderen Hoechstmengen in Spalte 4 der Tabelle unterliegen und nach Be- oder Verarbeitung in dem betreffenden in Spalte 1 zu der jeweiligen besonderen Hoechstmenge aufgeführten Drittland wiedereingeführt worden sind.

    Artikel 2

    Für die Wiedereinfuhr von nicht unter diesen Anhang fallenden Waren können nach dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung besondere Hoechstmengen festgelegt werden, sofern die betreffenden Waren den Hoechstmengen gemäß Artikel 2 der Verordnung unterliegen.

    Artikel 3

    (1) Übertragungen zwischen Kategorien, Ausnutzung im Vorgriff oder Übertragungen von Teilmengen der besonderen Hoechstmengen von einem Jahr auf das andere können nach dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung vorgenommen werden.

    (2) Jedoch können automatische Übertragungen nach Absatz 1 bis zu folgender Höhe vorgenommen werden: [DQC14]

    - Übertragungen zwischen Kategorien bis zu 20 % der Hoechstmenge der Kategorien, auf die die Übertragung vorgenommen wird,

    - Übertragungen einer besonderen Hoechstmenge von einem Jahr auf das andere bis zu 10,5 % der Hoechstmenge für das Jahr der tatsächlichen Ausnutzung,

    - Ausnutzung der besonderen Hoechstmengen im Vorgriff von einem Jahr auf das andere bis zu 7,5 % der Hoechstmenge für das Jahr der tatsächlichen Ausnutzung.

    (3) Wird ein zusätzlicher Einfuhrbedarf festgestellt, so können die besonderen Hoechstmengen nach dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung angepasst werden. [DQC18]

    (4) Die Kommission unterrichtet das betreffende Drittland bzw. die betreffenden Drittländer über alle aufgrund der vorstehenden Absätze getroffenen Maßnahmen. [DQC19]

    Artikel 4

    (1) Für die Zwecke des Artikels 1 teilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission die Mengen mit, für die bei ihnen Anträge auf Genehmigung eingegangen sind, bevor sie vorherige Bewilligungen im Sinne der einschlägigen Gemeinschaftsverordnungen über den wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehr erteilen. Die Kommission notifiziert ihre Bestätigung, dass die beantragte(n) Menge(n) für die Wiedereinfuhr im Rahmen der jeweiligen Gemeinschaftshöchstmengen verfügbar sind im Sinne der einschlägigen Gemeinschaftsverordnungen über den wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehr. [DQC20]

    (2) Die in den Mitteilungen an die Kommission berücksichtigten Anträge sind gültig, wenn darin folgendes eindeutig angegeben ist: [DQC21]

    a) das Drittland, in dem die Waren be- oder verarbeitet werden sollen;

    b) die betreffende Textilwarenkategorie;

    c) die wiedereinzuführende Menge;

    d) der Mitgliedstaat, in dem die wiedereingeführten Waren zum freien Verkehr abgefertigt werden sollen;

    e) der Bezug der Anträge auf

    i) einen traditionellen Begünstigten, der einen Antrag für die gemäß Artikel 3 Absatz 4 vorbehaltenen Mengen oder gemäß dem fünften Unterabsatz des Artikels 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates(1) stellt, oder auf

    ii) einen Antragsteller im Sinne des dritten Unterabsatzes des Artikels 3 Absatz 4 oder des Artikels 3 Absatz 5 der genannten Verordnung.

    (3) Die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 sind in der Regel im Rahmen des für diesen Zweck eingerichteten integrierten Netzes auf elektronischem Wege zu übermitteln, es sei denn, zwingende technische Gründe machen es erforderlich, vorübergehend andere Kommunikationsmittel zu benutzen. [DQC22]

    (4) Die Kommission bestätigt den Behörden nach Möglichkeit die gesamte Menge, die in den für jede Warenkategorie und für jedes Drittland notifizierten Anträgen angegeben ist. Mitteilungen der Mitgliedstaaten, für die keine Bestätigung gegeben werden kann, weil die beantragten Mengen im Rahmen der Gemeinschaftshöchstgrenze nicht mehr verfügbar sind, werden von der Kommission in chronologischer Reihenfolge des Auftragseingangs abgelegt und in dieser Reihenfolge bestätigt, sobald weitere Mengen durch Anwendung der in Artikel 3 vorgesehenen Flexibilitätsmargen verfügbar geworden sind. [DQC23]

    (5) Die zuständigen Behörden unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Mengen, die während der Gültigkeitsdauer der Einfuhrgenehmigung nicht ausgenutzt worden sind. Diese unausgenutzten Mengen werden automatisch wieder den Teilmengen der Gemeinschaftshöchstmengen zugerechnet, die nicht gemäß dem ersten Unterabsatz des Artikels 3 Absatz 4 oder dem fünften Unterabsatz des Artikels 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 3036/94 vorbehalten sind. [DQC24]

    Die Mengen, auf die im Sinne des dritten Unterabsatzes des Artikels 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates verzichtet wurde, werden automatisch den Teilmengen der Gemeinschaftshöchstmengen zugeschlagen, die nicht gemäß dem ersten Unterabsatz des Artikels 3 Absatz 4 oder dem fünften Unterabsatz des Artikels 3 Absatz 5 der genannten Verordnung vorbehalten sind. [DQC25]

    Alle in den vorstehenden Unterabsätzen beschriebenen Mengen werden der Kommission im Einklang mit Absatz 3 notifiziert. [DQC26]

    Artikel 5

    Das Ursprungszeugnis wird für alle unter diesen Anhang fallenden Waren von den zuständigen Regierungsstellen der betreffenden Lieferländer nach Maßgabe der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften und der Bestimmungen in Anhang III erteilt.

    Artikel 6

    Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Namen und Anschriften der für die Erteilung der vorherigen Bewilligungen nach Artikel 4 zuständigen Behörden sowie Abdrücke der von diesen Behörden verwendeten Stempel.

    TABELLE

    GEMEINSCHAFTSHÖCHSTMENGEN

    FÜR WAREN, DIE IM RAHMEN DES PVV WIEDEREINGEFÜHRT WERDEN

    für die Jahre 2003 und 2004

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (1) ABl. L 322 vom 15.12.1994, S. 1."

    (1) Zwei Ziffern im Falle der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien.

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