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Document 32002R2265

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2265/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind — mit Wirkung vom 1. Juli 2002

ABl. L 347 vom 20.12.2002, p. 1–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/2265/oj

32002R2265

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2265/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind — mit Wirkung vom 1. Juli 2002

Amtsblatt Nr. L 347 vom 20/12/2002 S. 0001 - 0004


Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2265/2002 des Rates

vom 16. Dezember 2002

zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind - mit Wirkung vom 1. Juli 2002

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 13,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 490/2002(2), insbesondere auf die Artikel 63, 64, 65, 65a, 82 und den Anhang XI(3) des Statuts sowie Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 64 der Beschäftigungsbedingungen,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung der nachstehenden Gründe:

(1) Nach Überprüfung des Besoldungsniveaus der Beamten und sonstigen Bediensteten anhand des Berichts der Kommission erscheint es angezeigt, die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der jährlichen Überprüfung 2002 anzugleichen.

(2) Im Zuge der jährlichen Angleichung für das Haushaltsjahr 2003 könnten die Berichtigungskoeffizienten bis zum 31. Dezember 2003 rückwirkend zum 1. Juli 2003 neu festgesetzt werden.

(3) Die neuen Berichtigungskoeffizienten können dazu führen, dass Dienst- und Versorgungsbezüge für einen Teil des Haushaltsjahres 2003, die nach Maßgabe dieser Verordnung gezahlt wurden, (nach oben oder unten) angepasst werden müssen.

(4) Es sollte vorgesehen werden, dass für den betreffenden Zeitraum zwischen dem Beginn der Anwendung und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des jährlichen Angleichungsbeschlusses des Rates für das Haushaltsjahr 2003 die im Fall einer Anhebung der Berichtigungskoeffizienten geschuldeten Beträge im Wege einer Nachzahlung überwiesen oder die im Fall einer Senkung der Koeffizienten zu viel gezahlten Beträge zurückgefordert werden.

(5) Es sollte eine zeitliche Staffelung der Wiedereinziehung der zu viel gezahlten Beträge über einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des jährlichen Angleichungsbeschlusses des Rates für das Haushaltsjahr 2003 vorgesehen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit Wirkung vom 1. Juli 2002:

a) wird die Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 66 des Statuts durch folgende Tabelle ersetzt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

b) - wird in Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts der Betrag von 180,72 EUR durch den Betrag von 184,33 EUR ersetzt;

- wird in Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts der Betrag von 232,73 EUR durch den Betrag von 237,38 EUR ersetzt;

- wird in Artikel 69 Satz 2 des Statuts und in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Anhangs VII des Statuts der Betrag von 415,75 EUR durch den Betrag von 424,07 EUR ersetzt;

- wird in Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts der Betrag von 207,98 EUR durch den Betrag von 212,14 EUR ersetzt.

Artikel 2

Mit Wirkung vom 1. Juli 2002 wird die Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 63 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten durch folgende Tabelle ersetzt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

Artikel 3

Mit Wirkung vom 1. Juli 2002 beträgt die in Artikel 4a des Anhangs VII des Statuts vorgesehene Pauschalzulage:

- 110,63 EUR monatlich für Beamte der Besoldungsgruppen C4 und C5,

- 169,62 EUR monatlich für Beamte der Besoldungsgruppen C1, C2 und C3.

Artikel 4

Die zum 1. Juli 2002 erworbenen Ruhegehaltsansprüche werden ab diesem Zeitpunkt anhand der gemäß Artikel 1 Buchstabe a) dieser Verordnung abgeänderten Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 66 des Statuts berechnet.

Artikel 5

Mit Wirkung vom 1. Juli 2002 wird das in Artikel 63 Absatz 2 des Statuts genannte Datum "1. Juli 2001" durch das Datum "1. Juli 2002" ersetzt.

Artikel 6

(1) Mit Wirkung vom 16. Mai 2002 gelten für die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in einem/einer der nachstehend aufgeführten Länder bzw. Städte dienstlich verwendet werden, folgende Berichtigungskoeffizienten:

- entfällt.

(2) Mit Wirkung vom 1. Juli 2002 gelten für die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in einem/einer der nachstehend aufgeführten Länder bzw. Städte dienstlich verwendet werden, folgende Berichtigungskoeffizienten:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(3) Die auf die Versorgungsbezüge anzuwendenden Berichtigungskoeffizienten werden gemäß Artikel 82 Absatz 1 des Statuts festgesetzt. Die Artikel 3 bis 10 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2175/88 des Rates vom 18. Juli 1988 zur Festlegung der Berichtigungskoeffizienten in Drittländern(4) finden weiterhin Anwendung.

(4) Der Rat kann bis zum 31. Dezember 2003 eine Verordnung zur Änderung dieser Berichtigungskoeffizienten und ihrer Neufestsetzung zum 1. Juli 2003 erlassen. Die Organe nehmen folglich rückwirkend für den Zeitraum zwischen dem Beginn der Anwendung und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Angleichungsbeschlusses 2003 eine entsprechende Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge nach oben oder unten vor.

Bringt diese nachträgliche Anpassung eine Wiedereinziehung zu viel gezahlter Beträge mit sich, so kann deren Rückforderung zeitlich gestaffelt erfolgen, und zwar innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des jährlichen Angleichungsbeschlusses für 2003.

Artikel 7

Mit Wirkung vom 1. Juli 2002 wird die Tabelle in Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts durch folgende Tabelle ersetzt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

Artikel 8

Mit Wirkung vom 1. Juli 2002 werden die Vergütungen für Schichtdienst, die in Artikel 1 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 des Rates(5) vorgesehen sind, auf 320,67 EUR, 483,99 EUR, 529,20 EUR und 721,47 EUR festgesetzt.

Artikel 9

Mit Wirkung vom 1. Juli 2002 wird auf die in Artikel 4 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates(6) vorgesehenen Beträge der Koeffizient 4,628955 angewandt.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2002.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. Fischer Boel

(1) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(2) ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 1.

(3) Verlängert bis 30.6.2003. Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2805/2000 des Rates (ABl. L 326 vom 22.12.2000, S. 7).

(4) ABl. L 191 vom 22.7.1988, S. 1.

(5) Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 des Rates vom 9. Februar 1976 zur Festlegung der Gruppen der Empfänger, der Bedingungen für die Gewährung und der Sätze der Vergütungen, die den im Schichtdienst arbeitenden Beamten gewährt werden können (ABl. L 38 vom 13.2.1976, S. 1), ergänzt durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1307/87 (ABl. L 124 vom 13.5.1987, S. 6) und zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2461/98 (ABl. L 307 vom 17.11.1998, S. 5).

(6) Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2581/2001 (ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 1).

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