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Document 32002R1966

Verordnung (EG) Nr. 1966/2002 der Kommission vom 4. November 2002 über die Lieferung von Pflanzenöl im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

ABl. L 300 vom 5.11.2002, p. 6–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1966/oj

32002R1966

Verordnung (EG) Nr. 1966/2002 der Kommission vom 4. November 2002 über die Lieferung von Pflanzenöl im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

Amtsblatt Nr. L 300 vom 05/11/2002 S. 0006 - 0008


Verordnung (EG) Nr. 1966/2002 der Kommission

vom 4. November 2002

über die Lieferung von Pflanzenöl im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates vom 27. Juni 1996 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung sowie über spezifische Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1726/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(2), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der vorgenannten Verordnung wurden die Liste der Länder und Organisationen denen eine Gemeinschaftshilfe gewährt werden kann und die für die Beförderung der Nahrungsmittellieferung über die fob-Stufe hinaus geltenden allgemeinen Kriterien festgelegt.

(2) Die Kommission hat infolge mehrerer Beschlüsse über die Nahrungsmittelhilfe bestimmten Begünstigten Pflanzenöl zugeteilt.

(3) Diese Bereitstellungen erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 2519/97 der Kommission vom 16. Dezember 1997 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates für die Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft(3). Zu diesem Zweck sollten insbesondere die Lieferfristen und -bedingungen und die sich daraus ergebenden Kosten genauer festgelegt werden.

(4) Um die Durchführung der Lieferungen für eine bestimmte Partie abzusichern, sollten Vorkehrungen getroffen werden, die es den Bietern ermöglichen, Raps- bzw. Sonnenblumenöl bereitzustellen. Bezüglich der Lieferung der einzelnen Partien erhält das günstigste Angebot den Zuschlag -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft wird Pflanzenöl bereitgestellt zur Lieferung an die im Anhang aufgeführten Begünstigten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2519/97 zu den im Anhang aufgeführten Bedingungen.

Die Lieferung betrifft die Bereitstellung von in der Gemeinschaft erzeugtem Pflanzenöl. Die zu liefernden Waren dürfen nicht im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs hergestellt und/oder aufgemacht worden sein.

Die Angebote sollen sich entweder auf Raps- oder Sonnenblumenöl beziehen. In einem Angebot ist, um gültig zu sein, die jeweilige Ölsorte anzugeben.

Es wird davon ausgegangen, dass der Bieter die geltenden allgemeinen und besonderen Geschäftsbedingungen kennt und akzeptiert. Andere in seinem Angebot enthaltene Bedingungen oder Vorbehalte gelten als nicht geschrieben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. November 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 166 vom 5.7.1996, S. 1.

(2) ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 10.

(3) ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 23.

ANHANG

Vermerke

LOS A

1. Maßnahme Nr.: 2002TRO008

2. Begünstigter(2): EuronAid, PO Box 12, 2501 CA Den Haag, Nederland; Tel. (31-70) 330 57 57; Telefax 364 17 01; Telex 30960 EURON NL

3. Vertreter des Begünstigten: wird vom Begünstigten benannt

4. Bestimmungsland: Pakistan

5. Bereitzustellendes Erzeugnis: entweder raffiniertes Rapsöl oder raffiniertes Sonnenblumenöl

6. Gesamtmenge (netto) in Tonnen: 558

7. Anzahl der Lose: 1

8. Merkmale und Qualität des Erzeugnisses(3)(4)(6): Siehe ABl. C 312 vom 31.10.2000, S. 1 (D.1 oder D.2)

9. Aufmachung(7): Siehe ABl. C 267 vom 13.9.1996, S. 1 (10.8 A, B und C.2)

Leergewicht des Kanisters: mindestens 135 g

10. Kennzeichnung oder Markierung(5): Siehe ABl. C 114 vom 29.4.1991, S. 1 (III A 3)

- für die Kennzeichnung zu verwendende Sprache: Englisch

- zusätzliche Aufschriften: -

11. Art der Bereitstellung des Erzeugnisses: Gemeinschaftsmarkt.

Die zu liefernden Waren dürfen nicht im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs hergestellt und/oder aufgemacht worden sein.

12. Vorgesehene Lieferstufe(8): frei Verschiffungshafen

13. Alternative Lieferstufe: -

14. a) Verschiffungshafen: -

b) Ladeanschrift: -:

15. Löschhafen: -

16. Bestimmungsort: - Transitlager oder Transithafen: -

- Lieferung auf dem Landweg: -

17. Lieferzeitraum oder letzter Liefertermin auf der vorgesehenen Lieferstufe: - erste Frist: 16.-31.12.2002

- zweite Frist: 1.-19.1.2003

18. Lieferzeitraum oder letzter Liefertermin auf der alternativen Lieferstufe: - erste Frist: -

- zweite Frist: -

19. Frist für die Angebotsabgabe (um 12.00 Uhr Brüsseler Zeit): - erste Frist: 19.11.2002

- zweite Frist: 3.12.2002

20. Höhe der Bietungsgarantie: 15 EUR/Tonne

21. Anschrift für die Einsendung der Angebote und der Bietungsgarantien(1): M. Vestergaard, Comission européenne, Bureau L 130 7/46, B - 1049 Bruxelles/Brussel; Telex 25670 AGREC B; Fax (32-2) 296 70 03/296 70 04

22. Erstattung bei der Ausfuhr: -

(1) Zusätzliche Erklärungen: Torben Vestergaard (Tel. (32-2) 299 30 50; Fax (32-2) 296 20 05).

(2) Der Auftragnehmer tritt mit dem Begünstigten oder seinem Vertreter baldmöglichst zur Bestimmung der erforderlichen Versandbescheinigungen in Verbindung.

(3) Der Auftragnehmer übergibt dem Begünstigten eine von einer amtlichen Stelle stammende Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Normen betreffend die Kernstrahlung für die zu liefernde Ware nicht überschritten worden sind. In der Bescheinigung über die radioaktive Belastung ist der Gehalt an Cäsium 134 und 137 und an Jod 131 anzugeben.

(4) Der Auftragnehmer überreicht dem Begünstigten oder seinem Vertreter bei der Lieferung folgendes Dokument:

- gesundheitliches Zeugnis.

(5) Die Aufschrift erhält, abweichend von ABl. C 114 vom 29.4.1991, Punkt III A 3 c), folgende Fassung: "Europäische Gemeinschaft".

Die Kanister können mit Etiketten gekennzeichnet werden.

(6) In einem Angebot ist, um gültig zu sein, der jeweilige Typ des betreffenden Öls enthalten.

(7) Lieferung in Containern von 20 Fuß: Bedingungen FCL/FCL (C2: jeder Container soll 15 t netto enthalten).

Der Auftragnehmer übernimmt die Kosten für das Verbringen frei Terminal im Verladehafen, gestapelt. Der Begünstigte übernimmt die folgenden Kosten, auch die für den Abtransport der Container vom Terminal.

Der Auftragnehmer muss dem Empfänger eine vollständige Ladeliste eines jeden Containers übermitteln, in der die Anzahl Blechdosen aufgeführt ist, die zu jeder in der Ausschreibungsbekanntmachung aufgeführten Maßnahmennummer gehören.

Der Auftragnehmer muss jeden Container mit einer nummerierten Plombe (ONESEAL, SYSKO, Locktainer 180 oder einem ähnlichen Sicherheits-Bolzensiegel) verschließen, deren Nummer dem Vertreter des Begünstigten mitgeteilt wird.

(8) Der Bieter wird auf Artikel 7 Absatz 6 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 2519/97 verwiesen.

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