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Document 32002R1964

Verordnung (EG) Nr. 1964/2002 der Kommission vom 4. November 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl

ABl. L 300 vom 5.11.2002, p. 3–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 02/02/2012; Aufgehoben durch 32012R0029

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1964/oj

32002R1964

Verordnung (EG) Nr. 1964/2002 der Kommission vom 4. November 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl

Amtsblatt Nr. L 300 vom 05/11/2002 S. 0003 - 0003


Verordnung (EG) Nr. 1964/2002 der Kommission

vom 4. November 2002

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1513/2001(2), insbesondere auf Artikel 35a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 der Kommission(3) gilt die vorgenannte Verordnung ab 1. November 2002; ausgenommen sind Erzeugnisse, die vor dem 1. August 2002 rechtmäßig in der Europäischen Gemeinschaft hergestellt und etikettiert oder in die Europäische Gemeinschaft eingeführt und zum freien Verkehr abgefertigt wurden.

(2) Es hat sich herausgestellt, dass die Abfueller aufgrund der bereits vorrätigen Mengen Etiketten und der Haltbarkeit von Olivenerzeugnissen, die möglicherweise noch auf dem Markt verbleiben, Schwierigkeiten bei der Anwendung der neuen Etikettierungsvorschriften haben.

(3) Außerdem bereitet es bestimmten Erzeugern Schwierigkeiten, sich rasch an die Bedingung von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 anzupassen, die Erzeugnisse vorverpackt in kleinen Verpackungen mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss anzubieten, und sie gemäß den Artikeln 3 bis 6 derselben Verordnung zu etikettieren.

(4) Um den Marktteilnehmern eine ausreichende Frist zur Anpassung an die neuen Verpackungs- und Etikettierungsbedingungen zu gewähren, ist die in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 genannte Anpassungszeit zu verlängern.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 ist entsprechend zu ändern.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 erhält folgende Fassung:

"(2) Sie gilt ab 1. November 2002, mit Ausnahme der Artikel 2, 3, 5 und 6, die ab 1. November 2003 gelten.

Artikel 11 gilt ab 1. Juli 2002.

Erzeugnisse, die vor dem 1. November 2003 rechtmäßig in der Gemeinschaft hergestellt und etikettiert oder in die Gemeinschaft eingeführt und zum freien Verkehr abgefertigt wurden, dürfen jedoch bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. November 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66.

(2) ABl. L 201 vom 26.7.2001, S. 4.

(3) ABl. L 155 vom 14.6.2002, S. 27.

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