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Document 32002R1886

Verordnung (EG) Nr. 1886/2002 der Kommission vom 23. Oktober 2002 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse

ABl. L 286 vom 24.10.2002, p. 3–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1886/oj

32002R1886

Verordnung (EG) Nr. 1886/2002 der Kommission vom 23. Oktober 2002 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse

Amtsblatt Nr. L 286 vom 24/10/2002 S. 0003 - 0005


Verordnung (EG) Nr. 1886/2002 der Kommission

vom 23. Oktober 2002

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 545/2002(2), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 der Kommission(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1176/2002(4) enthält die Durchführungsbestimmungen zu den Ausfuhrerstattungen im Sektor Obst und Gemüse.

(2) Um eine wirtschaftlich bedeutende Ausfuhr auf der Grundlage der Preise, die für diese Erzeugnisse im internationalen Handel gelten, zu ermöglichen, kann gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 der Unterschied zwischen diesen Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden. Die Erstattungen sind unter Berücksichtigung der Beschränkungen aufgrund der gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen festzusetzen.

(3) Die Erstattungen müssen insbesondere unter Berücksichtigung der Lage und der voraussichtlichen Entwicklung der Preise für Obst und Gemüse und der verfügbaren Mengen auf dem Markt der Gemeinschaft sowie der im internationalen Handel üblichen Preise festgesetzt werden.

(4) Aufgrund der Lage im internationalen Handel oder der besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte kann es erforderlich sein, die Erstattung für ein bestimmtes Erzeugnis nach Bestimmungen zu differenzieren.

(5) Die Möglichkeit wirtschaftlich bedeutender Ausfuhren besteht gegenwärtig bei Tomaten/Paradeisern(5), Orangen, Zitronen, Tafeltrauben und Äpfeln der Kategorien Extra, I und II der gemeinschaftlichen Handelsnormen.

(6) Um die bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel zu ermöglichen, ohne dass es zu einer Diskriminierung zwischen den Wirtschaftsteilnehmern kommt, ist dafür zu sorgen, dass die durch die Erstattungsregelung bereits geschaffenen Handelsströme nicht gestört werden. Aus diesen Gründen und aufgrund des saisonalen Charakters der Obst- und Gemüseausfuhren sind Kontingente für die einzelnen Erzeugnisse festzusetzen.

(7) Aufgrund der Struktur der Ausfuhren der Gemeinschaft ist für bestimmte Erzeugnisse und bestimmte Bestimmungen das am besten geeignete Ausfuhrerstattungsverfahren zu wählen.

(8) Die Erzeugnismengen sollten unter Berücksichtigung ihres Frischegrades nach Maßgabe der jeweils anwendbaren Erstattungsregelung aufgeteilt werden.

(9) Die Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1007/2002(7), erstellt wurde, ist auf die Maßnahmen der vorliegenden Verordnung anzuwenden.

(10) Die Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse wurden erlassen durch die Verordnung (EWG) Nr. 1291/2000 der Kommission(8), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2299/2001(9).

(11) Der Verwaltungsausschuss für frisches Obst und Gemüse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Sätze der Ausfuhrerstattungen im Sektor Obst und Gemüse sind im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

(2) Die im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe erteilten Lizenzen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 1291/2000 werden nicht auf die im Anhang genannten erstattungsfähigen Mengen angerechnet.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 9. November 2002 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Oktober 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.

(2) ABl. L 84 vom 28.3.2002, S. 1.

(3) ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 8.

(4) ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 69.

(5) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

(6) ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1.

(7) ABl. L 76 vom 19.3.2002, S. 11.

(8) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(9) ABl. L 308 vom 27.11.2001, S. 19.

ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 23. Oktober 2002 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

NB:

Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie "A" sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2020/2001 (ABl. L 273 vom 16.10.2001, S. 6) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

F00 Alle Bestimmungsorte außer Estland.

F03 Alle Bestimmungsorte außer der Schweiz und Estland.

F04 Sri Lanka, Hongkong, SAR, Singapur, Malaysia, Indonesien, Thailand, Taiwan, Papua-Neuguinea, Laos, Kambodscha, Vietnam, Uruguay, Paraguay, Argentinien, Mexiko, Costa-Rica und Japan.

F08 Alle Bestimmungen mit Ausnahme der Slowakei, Lettlands, Litauens, Bulgariens und Estlands.

F09 Norwegen, Island, Grönland, Färöer, Polen, Ungarn, Rumänien, Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Slowenien, ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, die Föderative Republik Jugoslawien (Serbien und Montenegro), Malta, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Kasachstan, Kirgistan, Moldau, Russland, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan, Ukraine; Bestimmungen gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission, Länder der Hoheitsgebiete Afrikas mit Ausnahme von Südafrika, die Staaten der Arabischen Halbinsel (Saudi-Arabien, Bahrain, Katar, Oman, Vereinigte Arabische Emirate (Abu Dhabi, Schardscha, Adschman, Umm al Kaiwan, Ras al Chima Fudschaira), Kuwait und Jemen), Syrien, Iran, Jordanien, Bolivien, Brasilien, Venezuela, Peru, Panama, Ecuador und Kolumbien.

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