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Document 32002R1334

    Verordnung (EG) Nr. 1334/2002 der Kommission vom 23. Juli 2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates hinsichtlich der Aktionsprogramme von Organisationen von Marktteilnehmern im Olivensektor für die Wirtschaftsjahre 2002/03 und 2003/04

    ABl. L 195 vom 24.7.2002, p. 16–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 26/12/2005; Aufgehoben durch 32005R2080

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1334/oj

    32002R1334

    Verordnung (EG) Nr. 1334/2002 der Kommission vom 23. Juli 2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates hinsichtlich der Aktionsprogramme von Organisationen von Marktteilnehmern im Olivensektor für die Wirtschaftsjahre 2002/03 und 2003/04

    Amtsblatt Nr. L 195 vom 24/07/2002 S. 0016 - 0021


    Verordnung (EG) Nr. 1334/2002 der Kommission

    vom 23. Juli 2002

    mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates hinsichtlich der Aktionsprogramme von Organisationen von Marktteilnehmern im Olivensektor für die Wirtschaftsjahre 2002/03 und 2003/04

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1513/2001(2), insbesondere auf Artikel 4a Absatz 3 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich und Artikel 4a Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 4a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 können Erzeugermitgliedstaaten im Rahmen der ab 1. November 2002 geltenden gemeinsamen Marktorganisation für Fette innerhalb bestimmter Hoechstgrenzen und nach von der Kommission festzulegenden Modalitäten einen Teil der gegebenenfalls für die Olivenöl- und/oder Tafelolivenerzeuger vorgesehenen Beihilfen einbehalten, um die Gemeinschaftsfinanzierung der Aktionsprogramme der anerkannten Marktteilnehmerorganisationen zu finanzieren. Die Aktionsprogramme sollten gemäß der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1513/2001, lediglich die Wirtschaftsjahre 2002/03 und 2003/04 umfassen.

    (2) Um die Effizienz anerkannter Marktteilnehmerorganisationen im Olivensektor zu gewährleisten, müssen Organisationen der verschiedenen Kategorien von Marktteilnehmern anerkannt werden, die besonders stark in den Olivenöl- und/oder Tafelolivensektor eingebunden sind, und gleichzeitig muss sichergestellt werden, dass diese Organisationen zumindest groß genug sind, um wirtschaftlich signifikante Erträge zu erzielen. Um sicherzustellen, dass die anerkannten Organisationen über ausreichende Kapazitäten verfügen, müssen die Mitgliedstaaten entsprechend den örtlichen Gegebenheiten auch zusätzliche Zulassungsbedingungen festlegen können.

    (3) Im Interesse einer effizienten Verwaltung der Regelung sollten die Verfahrensvorschriften und äußersten Fristen für die Anerkennung dieser Organisationen, die Kriterien für die Auswahl ihrer Aktionsprogramme sowie die Modalitäten der Gemeinschaftsfinanzierung festgelegt werden.

    (4) Im Interesse der allgemeinen Kohärenz der Aktionen der anerkannten Organisationen von Markteilnehmern im Olivensektor sollte festgelegt werden, welche Arten von Aktionen für die Gemeinschaftsfinanzierung infrage kommen und nach welchen Kriterien die Aktionsprogramme ausgewählt werden. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten jedoch zusätzliche Förderbedingungen vorsehen können, um die Aktionen der Realität des nationalen Olivensektors besser anpassen zu können.

    (5) Damit die Arbeiten fristgerecht anlaufen können, muss den Marktteilnehmerorganisationen gegen Leistung einer Sicherheit im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1932/1999(5), ein Vorschuss auf die genehmigte Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden können.

    (6) Im Interesse der reibungslosen Verwaltung der Regelung für Marktteilnehmerorganisationen im Olivensektor sollten die betreffenden Mitgliedstaaten einen Kontrollplan aufstellen und für den Fall von Unregelmäßigkeiten eine Sanktionsregelung festlegen. Ferner ist es angezeigt, dass die Marktteilnehmerorganisationen im Olivensektor die Ergebnisse ihrer Aktionen den zuständigen nationalen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten mitteilen, die ihrerseits die Kommission unterrichten.

    (7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand und Definitionen

    (1) Mit dieser Verordnung werden für die Wirtschaftsjahre 2002/03 und 2003/04 Durchführungsvorschriften zu Artikel 4a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 hinsichtlich der Anerkennung und der Aktionsprogramme der in diesem Artikel genannten Erzeugerorganisationen und ihrer Vereinigungen, der Branchenverbände und anderer Organisationen von Marktteilnehmern im Ölivenöl- und Tafelolivensektor festgelegt.

    (2) Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Definitionen:

    a) "Organisationen von Marktteilnehmern im Olivensektor": Organisationen oder Vereinigungen gemäß Artikel 4a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1638/98;

    b) "Erzeugungsregion": eine Region im Sinne der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2366/98 der Kommission(6) festgelegten Regionen sowie die aus dem restlichen Hoheitsgebiet des betreffenden Erzeugermitgliedstaats bestehende Region. Für Italien gelten auch folgende Gebiete als Erzeugungsregionen:

    - Ligurien, Piemont und Aosta-Tal oder

    - Lombardei, Trentino-Alto Adige, Veneto und Friaul Julisch-Venezien oder

    - Umbrien, Marken und Emiglia-Romagna oder

    - Basilikata oder

    - Sardinien oder

    - Abruzzen und Molise.

    Artikel 2

    Bedingungen für die Anerkennung von Marktteilnehmerorganisationen im Olivensektor

    (1) Die Mitgliedstaaten erkennen Organisationen von Marktteilnehmern im Olivensektor an, die sich uneingeschränkt der in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollregelung unterziehen und die bestimmte Kriterien erfuellen.

    (2) Für die verschiedenen Arten von Marktteilnehmerorganisationen entsprechen die Kriterien gemäß Absatz 1 den Bedingungen gemäß den Buchstaben a), b), c) bzw. d), wobei der betreffende Mitgliedstaat die Mindestmitgliederanzahl und die anderen Mindestgrößenkriterien erhöhen kann, sowie den Bedingungen, die von den zuständigen nationalen Behörden hinsichtlich der operativen Kapazität, der verfügbaren Mittel und der Kontrollen der Marktteilnehmerorganisationen gegebenenfalls festgelegt wurden:

    a) Erzeugerorganisationen setzen sich ausschließlich aus Olivenerzeugern zusammen, die keiner anderen gemäß dieser Verordnung anerkannten Erzeugerorganisation angehören und die für das vorletzte Wirtschaftsjahr die Erzeugerbeihilfe gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 136/66/EWG erhalten haben oder, soweit dies nicht der Fall war, die eine Anbauerklärung für das laufende Wirtschaftsjahr eingereicht haben, und sie umfassen mindestens

    i) 2500 Erzeugermitglieder bzw.

    ii) 2 % der Olivenerzeuger oder der durchschnittlichen Olivenöl- oder Tafelolivenproduktion der betreffenden Erzeugungsregion;

    b) Vereinigungen von Erzeugerorganisationen setzen sich ausschließlich aus gemäß Buchstabe a) anerkannten Erzeugerorganisationen zusammen, die keiner anderen gemäß dieser Verordnung anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen angehören, und umfassen mindestens

    i) zehn Organisationsmitglieder, die in mehreren Erzeugungsregionen des betreffenden Mitgliedstaats etabliert sind, oder

    ii) 15 % der durchschnittlichen Olivenöl- oder Tafelolivenproduktion des betreffenden Mitgliedstaats;

    c) andere Organisationen von Marktteilnehmern im Olivensektor setzen sich ausschließlich aus Marktteilnehmern des Olivensektors zusammen, die keiner anderen gemäß Buchstabe c) anerkannten Organisation angehören und die entweder in dem dem laufenden Wirtschaftsjahr vorangegangenen Jahr mindestens 50 % ihres Umsatzes durch die Verarbeitung von Oliven bzw. den Verkauf von Olivenöl oder Tafeloliven erwirtschaftet oder über 5000 Tonnen Olivenöl oder über 1000 Tonnen Tafeloliven vermarktet haben, und sie umfassen mindestens

    i) 20 Marktteilnehmermitglieder, die zusammengerechnet über 15000 Tonnen Olivenöl oder über 3000 Tonnen Tafeloliven vermarkten oder verarbeiten, bzw.

    ii) 15 % der durchschnittlichen Olivenöl- oder Tafelolivenölproduktion des betreffenden Mitgliedstaats;

    d) Branchenverbände, die im Sinne von Artikel 4a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 von dem Mitgliedstaat, in dem sie ihrer Tätigkeit ausüben, anerkannt sind und die eine weitgehende und ausgewogene Repräsentativität aller mit der Produktion, Verarbeitung und Vermarktung von Olivenöl und/oder Tafeloliven in Zusammenhang stehenden Wirtschaftstätigkeiten gewährleisten.

    (3) Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 1 dieser Verordnung gelten die gemäß Artikel 20c der Verordnung Nr. 136/66/EWG anerkannten Marktteilnehmerorganisationen und ihre Vereinigungen sowie die anderen vom Mitgliedstaat anerkannten Marktteilnehmerorganisationen im Olivensektor, die ein Aktionsprogramm im Sinne von Artikel 5 vorlegen, als gemäß dieser Verordnung anerkannte Organisationen, wenn sie die Kriterien gemäß den Absätzen 1 und 2 erfuellen.

    Artikel 3

    Verfahren der Anerkennung der Organisationen von Marktteilnehmern im Olivensektor

    (1) Um anerkannt zu werden, reicht die betreffende Marktteilnehmerorganisation bis zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Termin, spätestens jedoch bis 31. März 2003, einen Antrag ein, aus dem hervorgeht, dass sie die Bedingungen gemäß Artikel 2 erfuellt.

    (2) Innerhalb von zwei Monaten nach dem Monat der Einreichung des vollständigen Antrags wird die Organisation von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannt und erhält eine Zulassungsnummer.

    (3) Die Anerkennung wird verweigert, ausgesetzt oder unverzüglich entzogen, wenn die betreffende Organisation die Bedingungen für die Anerkennung nicht erfuellt oder von der zuständigen nationalen Behörde wegen Nichteinhaltung der Vorschriften dieser Verordnung strafrechtlich verfolgt wird.

    Artikel 4

    Förderfähige Aktionen

    (1) Im Bereich "Betreuung und administrative Verwaltung des Olivenöl- und Tafelolivensektors und -markts" kommen folgende Aktionen (im Folgenden "förderfähige Aktionen" genannt) für eine Gemeinschaftsfinanzierung im Sinne von Artikel 4a der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 infrage:

    a) Einholung sektor- und marktspezifischer Daten nach den Vorgaben der zuständigen nationalen Behörde in Bezug auf Methodik, geografische Repräsentativität und Genauigkeit;

    b) Studien, insbesondere zu Themen im Zusammenhang mit den anderen im Aktionsprogramm der Marktteilnehmerorganisation vorgesehenen Aktionen.

    (2) Im Bereich "Verbesserung der Umweltauswirkungen des Olivenanbaus" sind folgende Aktionen förderfähig:

    a) Durchführung kollektiver Maßnahmen zur Erhaltung ökologisch wertvoller und von Stilllegung bedrohter Olivenhaine nach den auf objektiven Kriterien basierenden Vorgaben der zuständigen nationalen Behörde, insbesondere in Bezug auf die förderfähigen Gebiete sowie die Fläche und die Mindestanzahl Olivenerzeuger, die zur Erfolgssicherheit an diesen Maßnahmen beteiligt sein müssen;

    b) Erarbeitung von Verfahrensregeln für guten Olivenanbau, die auf den örtlichen Verhältnissen angepassten Umweltkriterien basieren, sowie Aufklärung der Olivenbauer und praktische Anwendungskontrollen;

    c) praktische Demonstrationen von Olivenanbaumethoden unter dem Gesichtspunkt des Umwelt- und Landschaftsschutzes;

    d) Erfassung von Umweltdaten im geografischen Informationssystem (GIS) für den Olivenanbau gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1638/98.

    (3) Im Bereich "Verbesserung der Erzeugungsqualität von Olivenöl und Tafeloliven" sind folgende Aktionen förderfähig:

    a) Verbesserung der Anbaubedingungen, insbesondere hinsichtlich der Bekämpfung der Olivenfliege, sowie der Ernte-, Liefer- und Lagerbedingungen für Oliven vor der Verarbeitung nach den technischen Vorgaben der zuständigen nationalen Behörde;

    b) Verbesserung der Lagerbedingungen und der Nutzbarmachung der Rückstände aus der Olivenöl- und Tafelolivenproduktion;

    c) technische Unterstützung der Olivenverarbeitungsindustrie in Fragen der Erzeugnisqualität;

    d) Einrichtung und Verbesserung von Analyselaboratorien für natives Olivenöl.

    (4) Im Bereich "Rückverfolgbarkeit, Zertifizierung und Schutz der Olivenöl- und Tafelolivenqualität" sind folgende Aktionen förderfähig:

    a) Einführung und Verwaltung von Systemen zur Rückverfolgung der Erzeugnisse von Erzeuger bis hin zur Verpackung und Etikettierung nach den Vorgaben der zuständigen nationalen Behörde;

    b) Einführung und Verwaltung von Systemen zur Qualitätszertifizierung, die sich auf ein System der Risikoanalyse und der Kontrolle kritischer Punkte stützen und deren Lastenheft den technischen Vorgaben der zuständigen nationalen Behörde entspricht;

    c) Einführung und Verwaltung von Systemen zur Kontrolle der Einhaltung der Echtheits-, Qualitäts- und Vermarktungsnormen des in den Verkehr gebrachten Olivenöls/der Tafeloliven nach den technischen Vorgaben der zuständigen nationalen Behörde.

    (5) Nicht gemäß Artikel 4a der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 förderfähig sind Aktionen,

    a) für die eine andere als die in Artikel 4a der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 vorgesehene Gemeinschaftsfinanzierung gezahlt wird;

    b) die eine unmittelbare Steigerung der Produktion zum Ziel haben oder eine Steigerung der Lager- oder Verarbeitungskapazität nach sich ziehen;

    c) die mit dem Kauf und der Lagerung von Olivenöl oder Tafeloliven in Zusammenhang stehen, die sich auf die Preise dieser Erzeugnisse niederschlagen;

    d) die mit der Verkaufsförderung von Olivenöl- oder Tafeloliven in Zusammenhang stehen;

    e) die mit der wissenschaftlichen Forschung in Zusammenhang stehen.

    (6) Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen für die in den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels vorgesehenen förderfähigen Aktionen festlegen, die die Durchführbarkeit oder Vorlage dieser Programme jedoch nicht infrage stellen dürfen.

    Artikel 5

    Aktionsprogramme der Marktteilnehmerorganisationen im Olivensektor

    (1) Für die Gemeinschaftsfinanzierung im Sinne von Artikel 4a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 infrage kommende Aktionsprogramme müssen Aktionen umfassen, die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehen sind und zwischen dem 1. November 2002 und dem 31. Oktober 2004 durchgeführt werden.

    (2) Marktteilnehmerorganisation im Olivensektor, die gemäß dieser Verordnung anerkannt sind, können bis zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Termin, spätestens jedoch bis 31. März 2003, für ein einziges Aktionsprogramm einen Antrag auf Gemeinschaftsfinanzierung einreichen.

    Dieser Antrag umfasst folgende Elemente:

    a) Angaben zur Identifizierung der betreffenden Marktteilnehmerorganisation;

    b) Angaben zu den Auswahlkriterien gemäß Artikel 6 Absatz 1;

    c) Beschreibung, einschließlich Begründung und Zeitplan, der vorgeschlagenen Aktionen;

    d) die Ausgabenplanung, aufgeschlüsselt nach Aktionen und Aktionsbereichen gemäß Artikel 4, mit separater Angabe der allgemeinen Kosten, die 2 % des Gesamtbetrags nicht überschreiten dürfen, und der anderen Hauptkostenpunkte;

    e) den Finanzierungsplan, aufgeschlüsselt nach Aktionsbereichen gemäß Artikel 4, mit Angabe insbesondere der beantragten Gemeinschaftsfinanzierung und ggf. der finanziellen Beiträge der Marktteilnehmer und des Beitrags des Staates;

    f) eine Beschreibung der quantitativen und qualitativen Leistungsindikatoren, nach denen das Programm ex post bewertet werden kann;

    g) den Nachweis, dass eine Bankbürgschaft in Höhe eines Betrags von mindestens 5 % der beantragten Gemeinschaftsfinanzierung übernommen wurde;

    h) ggf. einen Vorschussantrag gemäß Artikel 8;

    i) die Erklärung der betreffenden Marktteilnehmerorganisation, aus der hervorgeht, dass die Programmaktionen nicht Gegenstand einer anderen Gemeinschaftsfinanzierung sind;

    j) für Branchenverbände und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen: Angaben zur Identifizierung der Marktteilnehmerorganisationen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der an Unterauftragnehmer vergebenen Programmaktionen zuständig sind;

    k) für die Marktteilnehmerorganisationen, die einer Erzeugervereinigung oder einem Branchenverband angehören: eine Bescheinigung dahin gehend, dass die in ihren Programmen vorgesehenen Aktionen nicht Gegenstand eines anderen Antrags auf Gemeinschaftsfinanzierung im Rahmen dieser Verordnung sind.

    Artikel 6

    Auswahl der Aktionsprogramme

    (1) Die Mitgliedstaaten wählen die Aktionsprogramme nach folgenden Kriterien aus:

    a) der allgemeinen Qualität des Programms und seiner Übereinstimmung mit den von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten ölbaulichen Ausrichtungen und Prioritäten des betreffenden Gebiets;

    b) der Angemessenheit der Mittel, über die die Marktteilnehmerorganisation zur Durchführung der vorgeschlagenen Aktionen verfügt;

    c) dem Umfang des unter das Aktionsprogramm fallenden Gebiets;

    d) dem Verhältnis zwischen der Höhe der beantragten Gemeinschaftsfinanzierung und dem Umfang der von den Mitgliedern der betreffenden Marktteilnehmerorganisation abgesetzten Olivenproduktion;

    e) der Vielfältigkeit des wirtschaftlichen Umfelds des betreffenden Gebiets, dem im Aktionsprogramm Rechnung getragen wird;

    f) der Existenz mehrerer Aktionsbereiche und dem Umfang der finanziellen Beteiligung der Marktteilnehmer.

    Die Mitgliedstaaten tragen der Aufteilung der Anträge auf die verschiedenen Arten von Marktteilnehmerorganisationen gemäß Artikel 2 und dem Umfang des Olivenanbaus im jeweiligen Gebiet Rechnung.

    (2) Die Mitgliedstaaten schließen vom Auswahlverfahren alle Programme aus, die unvollständig sind oder ungenaue Angaben enthalten oder die eine der nicht förderfähigen Aktionen gemäß Artikel 4 Absatz 5 umfassen.

    (3) Die Mitgliedstaaten genehmigen bis spätestens 31. Mai 2003 die Aktionsprogramme, für die eine entsprechende staatliche Finanzhilfe gewährt wird. Sie teilen ihre Entscheidung den betreffenden Marktteilnehmerorganisationen mit.

    Die endgültige Genehmigung eines Aktionsprogramms kann davon abhängig gemacht werden, dass vom Mitgliedstaat für sinnvoll gehaltene Programmänderungen vorgenommen werden.

    Falls das vorgeschlagene Aktionsprogramm nicht berücksichtigt wird, gibt der Mitgliedstaat die Bürgschaft gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe g) unverzüglich frei.

    Artikel 7

    Änderung der Aktionsprogramme

    Eine Marktteilnehmerorganisation kann nach einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Verfahren Änderungen an ihrem bereits genehmigten Aktionsprogramm beantragen, die jedoch keine Erhöhung der Finanzhilfe für einen der Aktionsbereiche gemäß Artikel 4 beinhalten dürfen.

    Jedem Änderungsantrag liegt eine Begründung bei, aus der Motiv, Art und Implikationen der Änderungsvorschläge hervorgehen.

    Artikel 8

    Vorschüsse

    (1) Marktteilnehmerorganisationen im Olivensektor erhalten nach Stellung eines Antrags gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe h) unter den Bedingungen gemäß Absatz 2 dieses Artikels einen Vorschuss in Höhe von 90 % der Finanzhilfe der Gemeinschaft, die für die Laufzeit des genehmigten Aktionsprogramms vorgesehen ist.

    (2) Innerhalb des Monats, der auf den Monat der Genehmigung des betreffenden Aktionsprogramms folgt, zahlen die Mitgliedstaaten der betreffenden Marktteilnehmerorganisation ein Drittel des in Absatz 1 vorgesehenen Betrags und nach dem 16. Oktober 2003 die restlichen zwei Drittel, nachdem sie überprüft haben, dass die erste Vorschusstranche tatsächlich ausgegeben wurde.

    (3) Die Zahlungen gemäß Absatz 2 werden davon abhängig gemacht, dass die betreffende Marktteilnehmerorganisation nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 eine Sicherheit in Höhe von 110 % des beantragten Vorschussbetrags leistet. Die Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 der genannten Verordnung ist die Durchführung der in dem genehmigten Aktionsprogramm vorgesehenen Aktionen.

    (4) Die betreffenden Marktteilnehmerorganisationen können bis zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Termin, spätestens jedoch bis 31. Mai 2004, beantragen, dass die Sicherheit gemäß Absatz 3 bis zu einem der Hälfte der tatsächlich getätigten Ausgaben entsprechenden Betrag freigegeben wird. Der Mitgliedstaat bestimmt und kontrolliert die Belege, die diesem Antrag beiliegen müssen, und gibt die den betreffenden Ausgaben entsprechenden Sicherheiten spätestens im zweiten Monat, der auf den Monat der Antragstellung folgt, frei.

    Artikel 9

    Zahlung der gemeinschaftlichen Finanzhilfe

    (1) Um die gemeinschaftliche Finanzhilfe gemäß Artikel 4a der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 bzw. den Restbetrag der Finanzhilfe zu erhalten, stellt die betreffende Marktteilnehmerorganisation bis zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Termin, spätestens jedoch bis 31. Januar 2005, bei der zuständigen nationalen Behörde einen entsprechenden Zahlungsantrag stellen.

    Bei Zahlungsanträgen, die nach der genannten Frist eingereicht werden, wird die betreffende Finanzhilfe jeweils um 1 % je Tag Verspätung gekürzt. Anträge, die nach dem 25. Februar 2005 eingehen, werden nicht berücksichtigt.

    (2) Um berücksichtigt zu werden, müssen den Zahlungsanträgen gemäß Absatz 1 folgende Dokumente beiliegen:

    a) Belege

    i) für die in dem betreffenden Zeitraum getätigten Ausgaben und

    ii) ggf. für die tatsächliche Zahlung der finanziellen Beiträge der Marktteilnehmer und des betreffenden Mitgliedstaats;

    b) ein Bericht

    i) über die Durchführung des Programms, aufgeschlüsselt nach Aktionsbereichen gemäß Artikel 4,

    ii) ggf. mit Angabe der Gründe für die Diskrepanzen zwischen vorgesehenen und tatsächlich durchgeführten Maßnahmen und der entsprechenden finanziellen Auswirkungen,

    iii) betreffend die Ergebnisauswertung anhand der Indikatoren gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f).

    (3) Für vor dem 31. Oktober 2004 abgeschlossene Aktionen, für die die Zahlung nach diesem Stichtag erfolgt, wird die vorgesehene Finanzhilfe der Gemeinschaft um 1 % je Tag während der ersten 30 Tage des Verzugs und um 2 % für jeden weiteren Verzugstag gekürzt.

    (4) Die Mitgliedstaaten zahlen die Finanzhilfe der Gemeinschaft innerhalb von drei Monaten nach dem Monat der Einreichung des vollständigen Zahlungsantrags gemäß Absatz 1 und vorbehaltlich der Prüfung der Dokumente gemäß Absatz 2 und der Kontrollen gemäß Artikel 10 und geben die entsprechende Bürgschaft frei.

    Artikel 10

    Kontroll- und Sanktionsmaßnahmen

    (1) Die Mitgliedstaaten überprüfen die Einhaltung der Bedingungen für die Gemeinschaftsfinanzierung, insbesondere die Einhaltung der Anerkennungsbedingungen, die Durchführung der genehmigten Aktionsprogramme, die effektiv getätigten Ausgaben und den finanziellen Beitrag der betreffenden Marktteilnehmer. Zu diesem Zweck werden Stichprobekontrollen durchgeführt, die auf der Grundlage einer Risikoanalyse festgelegt werden und die mindestens 30 % der Olivenerzeugerorganisationen sowie die Gesamtheit der anderen Marktteilnehmer-organisationen umfassten, denen eine Gemeinschaftsfinanzierung im Rahmen dieser Verordnung gewährt wird.

    (2) Die Mitgliedstaaten bestimmen bzw. legen die Sanktionen fest, die bei Unregelmäßigkeiten, die diese Verordnung berühren, anzuwenden sind. Diese Sanktionen müssen wirksam sein, zu dem Verstoß in einem angemessenen Verhältnis stehen, abschreckend wirken und in den gravierendsten Fällen den Entzug der Anerkennung sowie Geldstrafen in Höhe eines Betrags zur Folge haben, der mindestens doppelt so hoch ist wie die von dem Verstoß betroffene Finanzhilfe der Gemeinschaft.

    (3) Für jede Marktteilnehmerorganisation wird im Rahmen der Kontrollen gemäß Absatz 1 ein individuelles Dossier erstellt, in dem, ggf. mit Angabe der festgestellten Anomalien und der verhängten Sanktionen, die vorgenommenen Überprüfungen und Kontrollen nachgewiesen sind.

    Artikel 11

    Mitteilungen der Mitgliedstaaten

    (1) Olivenölerzeugermitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 31. Dezember 2002 ihre einzelstaatlichen Durchführungsvorschriften und insbesondere Folgendes mit:

    a) die Bedingungen für die Anerkennung der Marktteilnehmerorganisationen im Olivensektor gemäß Artikel 2 Absatz 2;

    b) die Spezifikationen und zusätzlichen Bedingungen für die förderfähigen Aktionen gemäß Artikel 4 Absätze 1 bis 4 und Absatz 6 dieser Verordnung;

    c) die ölbaulichen Ausrichtungen und Prioritäten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a);

    d) die Modalitäten der Vorschussregelung gemäß Artikel 8 und ggf. die Regelung der Zahlung der staatlichen Finanzhilfen gemäß Artikel 9;

    e) die Kontroll- und Sanktionsmaßnahmen gemäß Artikel 10.

    (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis 30. Juni 2003 - aufgeschlüsselt nach Arten von Olivenerzeugerorganisationen gemäß Artikel 2, nach Aktionsbereichen gemäß Artikel 4 und nach Erzeugungsgebieten - alle maßgeblichen Angaben über die anerkannten Marktteilnehmerorganisationen, die genehmigten Aktionsprogramme und ihre Einzelheiten sowie die Beträge, die gemäß Artikel 4a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 für die Wirtschaftsjahre 2002/03 und/oder 2003/04 einbehalten wurden.

    (3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 30. April 2005 einen Bericht über die Umsetzung dieser Verordnung, der zumindest folgende Informationen enthält:

    a) Angaben über die Zahl der finanzierten Programme, die Begünstigten, Flächen, Ölmühlen, Verarbeitungsanlagen sowie Öl- und Tafelolivenmengen;

    b) Einzelheiten der in dem Aktionsbereich gemäß Artikel 4 durchgeführten Maßnahmen;

    c) Diskrepanzen zwischen den vorgesehenen und den tatsächlich durchgeführten Maßnahmen;

    d) Beschreibung und Auswertung der Ergebnisse, insbesondere auf der Grundlage der Bewertung der Aktionsprogramme gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer iii);

    e) Beschreibung der durchgeführten Kontrollen und vorgeschlagenen sowie angewandten Sanktionen gemäß Artikel 10;

    f) Ausgaben, aufgeschlüsselt nach Programmen und Aktionsbereichen gemäß Artikel 4 sowie die finanziellen Beiträge der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und der Marktteilnehmer.

    Artikel 12

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. November 2002.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 23. Juli 2002

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 32.

    (2) ABl. L 201 vom 26.7.2001, S. 4.

    (3) ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66.

    (4) ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.

    (5) ABl. L 240 vom 10.9.1999, S. 11.

    (6) ABl. L 293 vom 31.10.1998, S. 50.

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