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Document 32002R1331

Verordnung (EG) Nr. 1331/2002 der Kommission vom 23. Juli 2002 über eine Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2002/03 für die Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker

ABl. L 195 vom 24.7.2002, p. 6–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2010

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1331/oj

32002R1331

Verordnung (EG) Nr. 1331/2002 der Kommission vom 23. Juli 2002 über eine Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2002/03 für die Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker

Amtsblatt Nr. L 195 vom 24/07/2002 S. 0006 - 0009


Verordnung (EG) Nr. 1331/2002 der Kommission

vom 23. Juli 2002

über eine Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2002/03 für die Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 680/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 2, Artikel 27 Absätze 5 und 15 und Artikel 33 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Rücksicht auf die Lage des Zuckermarkts in der Gemeinschaft sowie des Weltmarkts ist es angebracht, so bald wie möglich eine Dauerausschreibung für die Ausfuhr von Weißzucker zur Anrechnung auf das Wirtschaftsjahr 2002/03 zu eröffnen. Wegen der möglichen Schwankungen der Weltzuckerpreise muss in der Ausschreibung die Festsetzung von Ausfuhrabschöpfungen und/oder Ausfuhrerstattungen vorgesehen werden.

(2) Die allgemeinen Regeln des Ausschreibungsverfahrens für die Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Zucker sind durch Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festgelegt worden.

(3) Die Besonderheit dieses Verfahrens erfordert, angepasste Bestimmungen hinsichtlich der gemäß der Dauerausschreibung erteilten Ausfuhrlizenzen vorzusehen und dabei von der Verordnung (EG) Nr. 1464/95 der Kommission vom 27. Juni 1995 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Zucker(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 996/2002(4), abzuweichen. Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2299/2001(6), sowie der Verordnung (EWG) Nr. 120/89 der Kommission vom 19. Januar 1989 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrabschöpfungen und -abgaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2194/96(8), bleiben jedoch anwendbar.

(4) Die Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2001/02, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1430/2001 der Kommission(9), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 693/2002(10), eröffnet wurde, bleibt bis zu einem später zu bestimmenden Zeitpunkt gültig. Daher ist nunmehr der Ablauf dieser Gültigkeitsdauer vorzusehen.

(5) Der Verwaltungsausschuss für Zucker hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Es werden eine Dauerausschreibung für die Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker des KN-Codes 1701 99 10 und während der Geltungsdauer dieser Dauerausschreibung Teilausschreibungen durchgeführt.

(2) Die Dauerausschreibung bleibt bis zum 31. Juli 2003 gültig.

Artikel 2

Die Dauerausschreibung und die Teilausschreibungen erfolgen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 und den nachstehenden Vorschriften.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen eine Ausschreibungsbekanntmachung. Diese wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Außerdem können die Mitgliedstaaten die Ausschreibungsbekanntmachung an anderer Stelle veröffentlichen oder veröffentlichen lassen.

(2) Die Ausschreibungsbekanntmachung gibt insbesondere die Ausschreibungsbedingungen an.

(3) Die Ausschreibungsbekanntmachung kann während der Gültigkeitsdauer der Dauerausschreibung geändert werden. Sie wird geändert, wenn während der Gültigkeitsdauer eine Änderung der Ausschreibungsbedingungen erfolgt.

Artikel 4

(1) Die Frist für die Einreichung der Angebote für die erste Teilausschreibung

a) beginnt am 26. Juli 2002;

b) läuft am 1. August 2002 um 10.00 Uhr ab.

(2) Die Frist für die Einreichung der Angebote für jede folgende Teilausschreibung

a) beginnt am ersten Arbeitstag, der dem Tag des Ablaufs der betreffenden vorausgegangenen Frist folgt, und

b) läuft am 1., 8., 22. und 29. August 2002, am 5., 12., 19. und 26. September 2002, am 3., 10., 17., 24. und 31. Oktober 2002, am 7., 14., 21. und 28. November 2002, am 5. und 19. Dezember 2002, am 3., 16. und 30. Januar 2003, am 13. und 27. Februar 2003, am 13. und 27. März 2003, am 10. und 24. April 2003, am 8. und 22. Mai 2003, am 5., 12., 19. und 26. Juni 2003 sowie am 3., 10., 17. und 31. Juli 2003 um 10.00 Uhr ab.

(3) Die in dieser Verordnung angegebenen Zeiten entsprechen belgischer Ortszeit.

Artikel 5

(1) Die Interessenten beteiligen sich an der Ausschreibung durch Einreichung schriftlicher Angebote bei der zuständigen Stelle eines Mitgliedstaats gegen Empfangsbescheinigung, entweder durch eingeschriebenen Brief oder Telegramm an die genannte Stelle oder aber durch Fernschreiben, Fax oder elektronische Mitteilung an die genannte Stelle, sofern die zuständige Stelle diese Art der Mitteilung akzeptiert.

(2) In dem Angebot sind anzugeben:

a) die Bezeichnung der Ausschreibung,

b) Name und Anschrift des Bieters,

c) die auszuführende Menge Weißzucker,

d) der Betrag der Ausfuhrabschöpfung oder gegebenenfalls der Ausfuhrerstattung je 100 kg Weißzucker in Euro mit 3 Dezimalstellen,

e) der Betrag der Sicherheit, die mindestens für die unter Buchstabe c) genannte Zuckermenge zu stellen ist, in der Währung des Mitgliedstaats, in dem das Angebot eingereicht wird.

(3) Ein Angebot ist nur gültig, wenn

a) die auszuführende Menge mindestens 250 Tonnen Weißzucker beträgt;

b) vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote der Nachweis erbracht wird, dass der Bieter die in dem Angebot genannte Sicherheit gestellt hat;

c) es eine Erklärung des Bieters enthält, durch die er sich verpflichtet, falls er den Zuschlag erhält, die Ausfuhrlizenz oder die Ausfuhrlizenzen für die auszuführende Weißzuckermenge innerhalb der in Artikel 12 Buchstabe b) vorgesehenen Frist zu beantragen;

d) es eine Erklärung des Bieters enthält, durch die er sich verpflichtet, falls er den Zuschlag erhält,

- die Sicherheit durch Zahlung des in Artikel 13 Absatz 4 genannten Betrags zu ergänzen, falls die sich aus der in Artikel 12 Buchstabe b) genannten Ausfuhrlizenz ergebende Ausfuhrverpflichtung nicht erfuellt wurde, und

- der Stelle, die die betreffende Ausfuhrlizenz erteilt hat, innerhalb von dreißig Tagen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lizenz die Menge oder die Mengen mitzuteilen, für die die Ausfuhrlizenz nicht verwendet wurde;

e) es sämtliche in Absatz 2 genannten Angaben enthält.

(4) Ein Angebot kann die Angabe enthalten, dass es nur dann als eingereicht gilt, falls

a) über den Mindestbetrag für die Ausfuhrabschöpfung oder gegebenenfalls den Hoechstbetrag für die Ausfuhrerstattung am Tag des Ablaufs der Frist für die Einreichung der betreffenden Angebote beschlossen wird;

b) der Zuschlag die ganze oder einen bestimmten Teil der angebotenen Mengen betrifft.

(5) Ein Angebot, das nicht gemäß den in dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen eingereicht wird oder das andere als die durch diese Ausschreibung vorgesehenen Bedingungen enthält, wird nicht berücksichtigt.

(6) Ein eingereichtes Angebot kann nicht zurückgezogen werden.

Artikel 6

(1) Jeder Bieter hat je 100 kg Weißzucker, der aufgrund dieser Ausschreibung auszuführen ist, eine Sicherheit von 11 EUR zu stellen. Diese Sicherheit bildet für die Zuschlagsempfänger unbeschadet des Artikels 13 Absatz 4 die Sicherheit für die Ausfuhrlizenz bei der Einreichung des in Artikel 12 Buchstabe b) genannten Antrags.

(2) Die Sicherheit wird nach Wahl des Bieters in bar oder in Form einer Bürgschaft eines Instituts gestellt, das den Kriterien des Mitgliedstaats entspricht, in dem das Angebot eingereicht wird.

(3) Außer im Falle höherer Gewalt wird die in Absatz 1 genannte Sicherheit freigegeben:

a) hinsichtlich der Bieter für die Mengen, für die dem Angebot nicht stattgegeben wurde;

b) hinsichtlich der Zuschlagsempfänger, die ihre entsprechende Ausfuhrlizenz nicht innerhalb der in Artikel 12 Buchstabe b) genannten Frist beantragt haben, in Höhe von 10 EUR je 100 kg Weißzucker.

Dieser Teil der freizugebenden Sicherheit wird jedoch um einen Betrag vermindert, der gegebenenfalls dem Unterschied entspricht, der

- zwischen dem Hoechstbetrag der Ausfuhrerstattung für die betreffende Teilausschreibung und dem Hoechstbetrag der Ausfuhrerstattung für die folgende Teilausschreibung besteht, falls dieser letztere Betrag höher als der erstgenannte ist; oder

- zwischen dem Mindestbetrag der Ausfuhrabschöpfung für die betreffende Teilausschreibung und dem Mindestbetrag der Ausfuhrabschöpfung für die folgende Teilausschreibung besteht, falls dieser letztere Betrag niedriger als der erstgenannte ist;

c) hinsichtlich der Zuschlagsempfänger für die Menge, für die sie die sich aus der in Artikel 12 Buchstabe b) genannten Lizenz ergebende Ausfuhrverpflichtung im Sinne von Artikel 31 Buchstabe b) und Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i), der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000, gemäß den Bedingungen des Artikels 35 derselben Verordnung erfuellt haben.

Der Teil der Sicherheit oder die Sicherheit, der bzw. die nicht freigegeben wird, verfällt für die Zuckermenge, für die die entsprechenden Verpflichtungen nicht erfuellt wurden.

(4) Im Falle höherer Gewalt erlässt die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats die Maßnahmen, die sie angesichts der durch den Bieter geltend gemachten Umstände für notwendig hält.

Artikel 7

(1) Die Auswertung der Angebote erfolgt durch die betreffende zuständige Stelle unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Die zur Auswertung zugelassenen Personen sind zur Geheimhaltung verpflichtet.

(2) Die eingereichten Angebote werden der Kommission ohne Namensnennung über die Mitgliedstaaten spätestens anderthalb Stunden nach Ablauf der in der Ausschreibungsbekanntmachung für die wöchentliche Einreichung der Angebote genannten Frist mitgeteilt.

Gehen keine Angebote ein, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist mit.

Artikel 8

(1) Nach Prüfung der eingegangenen Angebote kann für jede Teilausschreibung eine Hoechstmenge festgesetzt werden.

(2) Es kann beschlossen werden, einer bestimmten Teilausschreibung keine Folge zu geben.

Artikel 9

(1) Unter Berücksichtigung insbesondere der Lage und der voraussichtlichen Entwicklung des Zuckermarktes in der Gemeinschaft sowie des Weltmarktes wird

- entweder ein Mindestbetrag für die Ausfuhrabschöpfung oder

- ein Hoechstbetrag für die Ausfuhrerstattung festgesetzt.

(2) Ist ein Mindestbetrag für die Ausfuhrabschöpfung festgesetzt, so erhalten unbeschadet des Artikels 10 die Bieter den Zuschlag, deren Angebot dem Mindestbetrag der Abschöpfung bei der Ausfuhr entspricht oder diesen Betrag überschreitet.

(3) Ist ein Hoechstbetrag für die Ausfuhrerstattung festgesetzt, so erhalten unbeschadet des Artikels 10 die Bieter den Zuschlag, deren Angebot dem Hoechstbetrag der Erstattung bei der Ausfuhr entspricht oder darunter liegt, sowie alle Bieter, deren Angebot eine Ausfuhrabschöpfung enthält.

Artikel 10

(1) Wurde für eine Teilausschreibung eine Hoechstmenge festgesetzt,

- so erhält in dem Fall, in dem eine Mindestabschöpfung festgesetzt ist, den Zuschlag der Bieter, dessen Angebot die höchste Ausfuhrabschöpfung enthält. Wird die Hoechstmenge durch dieses Angebot nicht völlig erschöpft, so erhalten bis zur Erschöpfung dieser Menge die übrigen Bieter den Zuschlag, und zwar nach Maßgabe der Höhe der vorgeschlagenen Ausfuhrabschöpfung, von der höchsten ausgehend;

- so wird in dem Fall, in dem eine Hoechsterstattung festgesetzt ist, der Zuschlag gemäß den im ersten Gedankenstrich vorgesehenen Bestimmungen erteilt. Ist die Hoechstmenge erschöpft oder liegen keine Angebote vor, die eine Ausfuhrabschöpfung enthalten, so erhalten bis zur Erschöpfung der Hoechstmenge die Bieter den Zuschlag, deren Angebot eine Ausfuhrerstattung enthält, und zwar nach Maßgabe der Höhe der vorgeschlagenen Erstattung, von der niedrigsten ausgehend.

(2) Würde jedoch das in Absatz 1 vorgesehene Zuschlagsverfahren durch die Berücksichtigung eines Angebots dazu führen, dass die Hoechstmenge überschritten wird, so erhält der betreffende Bieter den Zuschlag nur für die Menge, mit der die Hoechstmenge erschöpft wird. Die Angebote, die die gleiche Ausfuhrabschöpfung oder die gleiche Erstattung enthalten, werden, wenn durch die Berücksichtigung der Summe der in den betreffenden Angeboten genannten Mengen die Hoechstmenge überschritten würde,

- entweder im Verhältnis der insgesamt in den Angeboten genannten Mengen oder

- je Zuschlagsempfänger bis zu einer zu bestimmenden Hoechstmenge oder

- durch das Los berücksichtigt.

Artikel 11

(1) Die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats unterrichtet unverzüglich alle Bieter von dem Ergebnis ihrer Beteiligung an der Ausschreibung. Darüber hinaus richtet diese Stelle eine Zuschlagserklärung an diejenigen, die den Zuschlag erhalten haben.

(2) Die Zuschlagserklärung enthält mindestens

a) die Bezeichnung der Ausschreibung,

b) die Menge des auszuführenden Weißzuckers,

c) die bei der Ausfuhr zu erhebende Abschöpfung oder gegebenenfalls die bei der Ausfuhr zu gewährende Erstattung in Euro je 100 kg Weißzucker der unter Buchstabe b) genannten Menge.

Artikel 12

Der Zuschlagsempfänger hat

a) für die zugeteilte Menge das Recht auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz unter den unter Buchstabe b) genannten Bedingungen, in der je nachdem die Ausfuhrabschöpfung oder die Ausfuhrerstattung, die im Angebot angegeben wurde, genannt wird;

b) die Pflicht, gemäß den betreffenden Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 für diese Menge eine Ausfuhrlizenz zu beantragen. Dieser Antrag kann nicht widerrufen werden, und Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 120/89 ist in diesem Fall nicht anwendbar. Der Antrag ist gemäß den betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 spätestens

- am letzten Arbeitstag vor dem Tag der für die folgende Woche vorgesehenen Teilausschreibung oder

- am letzten Arbeitstag der folgenden Woche einzureichen, wenn im Laufe dieser Woche keine Teilausschreibung vorgesehen ist;

c) die Pflicht, die im Angebot genannte Menge auszuführen und gegebenenfalls, falls diese Verpflichtung nicht erfuellt wurde, den in Artikel 13 Absatz 4 genannten Betrag zu zahlen.

Dieses Recht und diese Pflichten sind nicht übertragbar.

Artikel 13

(1) Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1464/95 gilt nicht für gemäß dieser Verordnung auszuführenden Weißzucker.

(2) Die im Rahmen einer Teilausschreibung erteilten Ausfuhrlizenzen gelten vom Tag ihrer Erteilung an bis zum Ablauf des fünften Monats, der auf den Monat folgt, in dem die betreffende Teilausschreibung stattgefunden hat.

Ausfuhrlizenzen, die für die ab 1. Mai 2003 laufenden Teilausschreibungen erteilt werden, sind jedoch nur bis 30. September 2003 gültig.

Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, die die Ausfuhrlizenz erteilt haben, können deren Gültigkeitsdauer auf schriftlichen Antrag des Lizenzinhabers bis spätestens 15. Oktober 2003 verlängern, wenn technische Schwierigkeiten auftreten, die es nicht erlauben, die Ausfuhr bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer gemäß Absatz 2 zu tätigen, und wenn diese Ausfuhr nicht den Vorschriften von Artikel 4 oder 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates(11) unterliegt.

(3) Ausfuhrlizenzen, die für die vom 1. August 2002 bis 30. September 2002 laufenden Teilausschreibungen erteilt werden, sind erst ab 1. Oktober 2002 gültig.

(4) Außer im Fall höherer Gewalt wird von dem Lizenzinhaber, falls die Ausfuhrverpflichtung, die sich aus der innerhalb der in Artikel 12 Buchstabe b) genannten Frist beantragten Ausfuhrlizenz ergibt, nicht erfuellt wurde und falls die in Artikel 6 genannte Sicherheit niedriger ist als

a) die in der Lizenz angegebene Ausfuhrabschöpfung nach Abzug der in Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Abschöpfung, die am letzten Tag der Gültigkeitsdauer dieser Lizenz anwendbar ist, oder

b) die Summe aus der in der Lizenz angegebenen Ausfuhrabschöpfung und der in Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 angegebenen Erstattung, die am letzten Tag der Gültigkeitsdauer dieser Lizenz anwendbar ist, oder

c) die in Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannte, am letzten Tag der Gültigkeitsdauer dieser Lizenz anwendbare Ausfuhrerstattung nach Abzug der in der Lizenz angegebenen Erstattung

für die Menge, für die die genannte Verpflichtung nicht erfuellt wurde, ein Betrag eingezogen, der dem Unterschied zwischen dem Betrag nach den Buchstaben a), b) bzw. c) und der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Sicherheit entspricht.

Artikel 14

Die Gültigkeitsdauer der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1430/2001 läuft am 26. Juli 2002 ab.

Artikel 15

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juli 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1.

(2) ABl. L 104 vom 20.4.2002, S. 26.

(3) ABl. L 144 vom 28.6.1995, S. 14.

(4) ABl. L 152 vom 12.6.2002, S. 11.

(5) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(6) ABl. L 308 vom 27.11.2001, S. 19.

(7) ABl. L 16 vom 20.1.1989, S. 19.

(8) ABl. L 293 vom 16.11.1996, S. 3.

(9) ABl. L 192 vom 14.7.2001, S. 3.

(10) ABl. L 107 vom 24.4.2002, S. 5.

(11) ABl. L 62 vom 7.3.1980, S. 5.

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