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Document 32002R1194

Verordnung (EG) Nr. 1194/2002 der Kommission vom 3. Juli 2002 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2234/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Verbraucherbeihilfe für auf Madeira erzeugte frische Milchprodukte

ABl. L 174 vom 4.7.2002, p. 9–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 02/06/2006; Stillschweigend aufgehoben durch 32006R0793

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1194/oj

32002R1194

Verordnung (EG) Nr. 1194/2002 der Kommission vom 3. Juli 2002 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2234/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Verbraucherbeihilfe für auf Madeira erzeugte frische Milchprodukte

Amtsblatt Nr. L 174 vom 04/07/2002 S. 0009 - 0010


Verordnung (EG) Nr. 1194/2002 der Kommission

vom 3. Juli 2002

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2234/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Verbraucherbeihilfe für auf Madeira erzeugte frische Milchprodukte

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 (Poseima)(1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 ist die Beihilfe für den Verzehr von auf Madeira erzeugten Milchprodukten auf 12 EUR je 100 Kilogramm Vollmilch, die an die Molkerei geliefert wird, festgesetzt worden. Diese Beihilfe wird im Rahmen des regelmäßig ermittelten Verbraucherbedarfs der Insel für den Verzehr von örtlich erzeugten Kuhmilchprodukten gewährt. Gemäß vorgenanntem Artikel ist auf Madeira im Rahmen des örtlichen Bedarfs auch die Herstellung von rekonstituierter UHT-Milch aus Milchpulver mit Ursprung in der Gemeinschaft zulässig, soweit mit dieser Maßnahme die Sammlung und der Absatz der vor Ort erzeugten Milch sichergestellt ist.

(2) Der Verbraucherbedarf der Insel wird auf eine Menge geschätzt, die den örtlichen Grenzwert von 4000 Tonnen nicht übersteigt, auf den die Regelung über die Erhebung einer Zusatzabgabe zulasten der Kuhmilcherzeuger gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 582/2002 der Kommission(3), auf Madeira nicht anwendbar ist. Daher ist die Milchmenge, für die die Beihilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 den Molkereien für alle Erzeugnisse aus der Verarbeitung von örtlich erzeugter Milch gewährt wird, auf 4000 Tonnen zu begrenzen.

(3) Außerdem sind die Einzelheiten des Absatzes der auf Madeira erzeugten frischen Kuhmilch, für die die Beihilfe für den Verzehr gewährt wird, und die Mindestmenge Frischmilch festzulegen, die der zum örtlichen Verbrauch bestimmten rekonstituierten UHT-Milch zugesetzt werden muss. Eine Mindestzusatzrate von 15 % erscheint angebracht, um die Sammlung und den Absatz der örtlichen Erzeugung zu gewährleisten.

(4) Die Verordnung (EWG) Nr. 2234/92 der Kommission(4), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1802/95(5), ist daher entsprechend zu ändern.

(5) Da die Bestimmungen über den Beihilfebetrag und die beihilfefähigen Erzeugnisse mit der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 festgelegt worden sind, sollte die vorliegende Verordnung ab dem Datum des Inkrafttretens der vorgenannten Verordnung gelten.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2234/92 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 vorgesehene Beihilfe für den Verzehr von auf Madeira erzeugten Milchprodukten wird bis zu einer Menge von 4000 Tonnen Vollmilch für einen Zeitraum von zwölf Monaten gewährt."

2. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die auf Madeira erzeugte Milch, für die die Beihilfe gemäß Absatz 1 gewährt wird, muss vollständig für die Herstellung von Milcherzeugnissen vor Ort verwendet werden, die ausschließlich zum örtlichen Verbrauch bestimmt sind."

3. Folgender Artikel 1a wird eingefügt: "Artikel 1a

Der rekonstituierten UHT-Milch gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 muss mindestens 15 % örtlich erzeugter Frischmilch zugesetzt worden sein."

4. Der Anhang wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2001.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Juli 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 26.

(2) ABl. L 405 vom 31.12.1992, S. 1.

(3) ABl. L 89 vom 5.4.2002, S. 7.

(4) ABl. L 218 vom 1.8.1992, S. 102.

(5) ABl. L 174 vom 26.7.1995, S. 27.

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