This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32002R0923
Council Regulation (EC) No 923/2002 of 30 May 2002 on the conclusion of the Protocol defining, for the period from 18 January 2002 to 17 January 2005, the fishing possibilities and the financial contribution provided for by the Agreement between the European Economic Community and the Republic of Seychelles on fishing off Seychelles
Verordnung (EG) Nr. 923/2002 des Rates vom 30. Mai 2002 über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Seychellen über die Fischerei vor der Küste der Seychellen für die Zeit vom 18. Januar 2002 bis zum 17. Januar 2005
Verordnung (EG) Nr. 923/2002 des Rates vom 30. Mai 2002 über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Seychellen über die Fischerei vor der Küste der Seychellen für die Zeit vom 18. Januar 2002 bis zum 17. Januar 2005
ABl. L 144 vom 1.6.2002, p. 1–2
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
No longer in force, Date of end of validity: 17/01/2005
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/923/oj
Verordnung (EG) Nr. 923/2002 des Rates vom 30. Mai 2002 über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Seychellen über die Fischerei vor der Küste der Seychellen für die Zeit vom 18. Januar 2002 bis zum 17. Januar 2005
Amtsblatt Nr. L 144 vom 01/06/2002 S. 0001 - 0002
Verordnung (EG) Nr. 923/2002 des Rates vom 30. Mai 2002 über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Seychellen über die Fischerei vor der Küste der Seychellen für die Zeit vom 18. Januar 2002 bis zum 17. Januar 2005 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Seychellen über die Fischerei vor der Küste der Seychellen(2), das am 28. Oktober 1987 in Brüssel unterzeichnet wurde, haben die beiden Vertragsparteien Verhandlungen geführt, um die Änderungen festzulegen, die am Ende der Laufzeit des dem Abkommen beigefügten Protokolls in das Abkommen aufgenommen werden sollen. (2) Im Anschluss an diese Verhandlungen wurde am 28. September 2001 ein neues Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem genannten Abkommen für die Zeit vom 18. Januar 2002 bis zum 17. Januar 2005 paraphiert. (3) Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, dieses Protokoll anzunehmen. (4) Der Schlüssel für die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten ist anhand der traditionellen Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des Fischereiabkommens festzulegen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Seychellen über die Fischerei vor der Küste der Seychellen für die Zeit vom 18. Januar 2002 bis zum 17. Januar 2005 wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist dieser Verordnung beigefügt(3). Artikel 2 Die im Protokoll vorgesehenen Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: a) Thunfischwadenfänger: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> b) Oberflächen-Langleinenfischer: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Falls die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll vorgesehenen Fangmöglichkeiten nicht ausschöpfen, kann die Kommission Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen. Artikel 3 Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen dieses Protokolls Fischfang betreiben, sind gehalten, der Kommission die in der Fischereizone der Seychellen gefangenen Mengen aus jedem Bestand nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission(4) zu melden. Artikel 4 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist/sind, das Protokoll rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 30. Mai 2002. Im Namen des Rates Der Präsident M. A. Cortés Martín (1) Stellungnahme vom 14.5.2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2) ABl. L 119 vom 7.5.1987, S. 26. (3) ABl. L 134 vom 22.5.2002, S. 40. (4) ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8.