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Document 32002R0560

Verordnung (EG) Nr. 560/2002 der Kommission vom 27. März 2002 über die Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren bestimmter Stahlwaren

ABl. L 85 vom 28.3.2002, p. 1–39 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/09/2002

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/560/oj

32002R0560

Verordnung (EG) Nr. 560/2002 der Kommission vom 27. März 2002 über die Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren bestimmter Stahlwaren

Amtsblatt Nr. L 085 vom 28/03/2002 S. 0001 - 0039


Verordnung (EG) Nr. 560/2002 der Kommission

vom 27. März 2002

über die Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren bestimmter Stahlwaren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3285/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über die gemeinsame Einfuhrregelung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 518/94(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2474/2000(2), insbesondere auf Artikel 6 und 8,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1765/82, Nr. 1766/82 und Nr. 3420/83(3), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1138/98(4), insbesondere auf Artikel 5 und 6,

nach Konsultationen im gemäß der jeweiligen Artikel 4 der Verordnungen (EG) Nr. 3285/94 und Nr. 519/94 zusammengesetzten Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

VERFAHREN

(1) Mehrere Mitgliedstaaten ("die betreffenden Mitgliedstaaten") haben die Kommission informiert, dass die Entwicklung der Einfuhren Schutzmaßnahmen erforderlich zu machen scheint; haben Informationen vorgelegt, die die in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 des Rates und in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates genannten verfügbaren Beweise enthalten; und haben die Kommission ersucht, vorläufige Schutzmaßnahmen zu ergreifen und eine Schutzmaßnahmenuntersuchung zu eröffnen.

(2) Die betreffenden Mitgliedstaaten führen an, dass es kürzlich substanzielle Zunahmen der Einfuhren bestimmter Stahlwaren gegeben hat, und dass die durch die US-Maßnahmen bewirkte Abschottung des amerikanischen Marktes den Gemeinschaftsherstellern nicht nur einen wichtigen Exportmarkt im Wesentlichen verschließt, sondern zusätzlich auch die Voraussetzungen schafft für eine enorme Umleitung von Einfuhren weg von den Vereinigten Staaten und hin zum Gemeinschaftsmarkt. Sie führen an, dass dies zu einem dramatischen Anstieg des bereits jetzt hohen Einfuhrniveaus zu niedrigen Preisen führen könnte, was die bereits ernsthafte Störung auf dem gemeinschaftlichen Stahlmarkt verschlimmern würde, die die Gemeinschaftshersteller mit bedeutender Schädigung bedroht.

(3) Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen mit, dass die Gemeinschaftshersteller relevante Informationen unterbreitet haben und drängen zur schnellstmöglichen Anordnung von Schutzmaßnahmen der Gemeinschaft, weil jede Verzögerung bei ihrer Anordnung eine nur schwer zu behebende Schädigung verursachen würde.

(4) Die Kommission hat alle Mitgliedstaaten über die Situation informiert und den Beratenden Ausschuss für Schutzmaßnahmen über die Einfuhrbedingungen, Einfuhrtrends und die Drohung einer bedeutenden Schädigung für jeden der betroffenen Sektoren, die verschiedenen Aspekte der wirtschaftlichen und kommerziellen Situation in Bezug auf die betroffenen Waren und die Maßnahmen, die ergriffen werden sollen, konsultiert.

(5) Am 28. März 2002 veröffentlichte die Kommission eine Bekanntmachung einer Einleitung einer Schutzmaßnahmenuntersuchung hinsichtlich der betroffenen Waren.

(6) Um eine vorläufige Feststellung zu treffen, ob eine Drohung einer bedeutenden Schädigung, verursacht durch einen durch unvorhersehbare Entwicklungen ausgelösten Einfuhranstieg, und eine die dringende Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen rechtfertigende kritische Situation vorliegt; hat die Kommission sowohl die vorgelegten als auch die aus eigenen Quellen erhaltenen Beweise berücksichtigt. Insbesondere hat sie die Beweise, die von den betreffenden Mitgliedstaaten vorgelegt wurden untersucht und Untersuchungen vor Ort bei den wichtigsten Gemeinschaftsherstellern durchgeführt.

(7) Die Kommission nimmt die kürzlich bekannt gegebene Anordnung von Schutzmaßnahmen seitens der USA und die Bedrohung, die dies in der gegenwärtigen kritischen Lage für die Gemeinschaftshersteller darstellt, zur Kenntnis.

BETROFFENE WAREN

(8) Die betroffenen Waren sind nicht legierte, warmgewalzte Rollen, nicht legierte, warmgewalzte Bleche und Platten, nicht legierte, warmgewalzte, schmale Erzeugnisse, legierte, warmgewalzte, flachgewalzte Erzeugnisse, kaltgewalzte Bleche, Elektrobleche (außer GOES), mit Metall überzogene Bleche, organisch überzogene Bleche, Weißblech-Erzeugnisse, Quarto-Platten, breite, flachgewalzte Erzeugnisse, nicht legierte Stäbe und leichte Abschnitte, legierte Stäbe und leichte Abschnitte, zur Verstärkung eingesetzter Stabstahl, nicht rostender Stabstahl und leichte Formstücke, Walzdraht aus nicht rostendem Stahl, Draht aus nicht rostendem Stahl, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (< 609,6 mm), Flansche (außer aus nicht rostendem Stahl), Rohre für Gasleitungen und Hohlabschnitte. Die betroffenen Waren sind in Anhang 1 zusammen mit den KN-Codes, unter denen sie derzeit klassifiziert werden, aufgelistet.

GLEICHARTIGE ODER UNMITTELBAR KONKURRIERENDE WAREN

(9) Die vorläufige Feststellung der Kommission ist, dass die Waren, die von den Gemeinschaftsherstellern produziert werden (nachstehend "gleichartige Waren"), den betroffenen Waren gleichartig sind oder unmittelbar mit ihnen konkurrieren. Das heißt, dass sie trotz der Unterschiede bezüglich des Produktionsprozesses und einiger Unterschiede im Hinblick auf die Qualität, die gleichen grundlegenden physischen Merkmale und die gleichen Verwendungsmöglichkeiten haben, und über ähnliche oder identische Verkaufskanäle verkauft werden. Preisinformationen sind leicht verfügbar, und die betroffenen Waren und die Waren der Gemeinschaftshersteller konkurrieren hauptsächlich im Preis.

DIE GEMEINSCHAFTSHERSTELLER

(10) Die Gemeinschaftshersteller sind die Mitglieder der folgenden Industrievereinigungen - der Europäische Bund der Eisen- und Stahlindustrie ("Eurofer"), die Europäische Stahlrohrvereinigung ("ESTA"), Fachvereinigung Stahlflanschen E.V. ("FS") und der Verteidigungsausschuss der kolbenschweißenden EU-Stahl-Installationsindustrie ("DCEU"). Im Namen ihrer Mitglieder haben diese Industrievereinigungen die betreffenden Mitgliedstaaten und die Kommission über ihre Bedenken insbesondere was die Auswirkung der Schutzmaßnahme gegen Einfuhren bestimmter Stahlwaren betrifft, die am 5. März 2002 vom Präsidenten der USA nach einer Untersuchung unter Abschnitt 201 des Handelsgesetzes der USA von 1974 angenommen wurde, informiert.

(11) Diese Industrievereinigungen repräsentieren einen bedeutenden Anteil der Gesamtproduktion der Gemeinschaft der gleichartigen und/oder unmittelbar konkurrierenden Waren.

- Eurofer repräsentiert fast 95 % der Gemeinschaftsproduktion von Eisen- und Stahlwaren. Die zugehörigen Industrien befinden sich in fast allen Mitgliedstaaten.

- ESTA repräsentiert ungefähr 50 % der Rohrproduzenten in der Gemeinschaft, einschließlich der elf großen Hersteller. Die zugehörigen Industrien befinden sich in Griechenland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Spanien, Schweden und dem Vereinigten Königreich.

- FS repräsentiert ungefähr 50 % der Gemeinschaftsproduktion von Kohlenstoffstahlflanschen. Die zugehörigen Industrien befinden sich in Deutschland, Italien, Frankreich, Spanien und dem Vereinigten Königreich.

- DCEU repräsentiert über 70 % der relevanten Gemeinschaftsproduktion. Die zugehörigen Industrien befinden sich in Österreich, Frankreich, Deutschland, Italien und dem Vereinigten Königreich.

UNVORHERGESEHENE ENTWICKLUNGEN

(12) Seit 1998 begannen die Vereinigten Staaten, die etwa ein Achtel des Weltstahlverbrauchs repräsentieren, in Reaktion auf die asiatische Krise(5), zwecks Schutz ihrer einheimischen Hersteller vor dem Wettbewerb, verstärkt Gebrauch von Handelsschutzmaßnahmen auf dem Stahlsektor in einer Art zu machen, die von vielen Wirtschaftsunternehmen als rechtlich ungerechtfertigt und als wirtschaftlich unverhältnismäßig betrachtet wurden. Tatsächlich ist jede dieser Maßnahmen, über die in der Welthandelsorganisation entschieden worden ist, für rechtswidrig befunden worden.

(13) Tabelle 1 zeigt die jährliche Anzahl endgültiger Bestimmungen von Antidumping- und Ausgleichszöllen durch die USA zwischen 1997 und 2001 mit Bezug auf den Stahlsektor und illustriert die Zunahme der Tätigkeit in den letzten drei Jahren.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(14) Etwa die Hälfte dieser Maßnahmen beziehen sich auf Waren, die von dieser Verordnung betroffen sind. Bezüglich des Jahres 2001 beziehen sich 82 % der Maßnahmen auf Waren, die in dieser Verordnung in Erwägung gezogen werden. Diese Maßnahmen hatten eine zunehmend entmutigende Auswirkung auf Einfuhren von Stahlwaren in die USA. Infolge dieser Zunahme der Tätigkeit hatten die USA bis Ende 2001 im Stahlsektor ungefähr 164 Antidumping-Maßnahmen, 41 Ausgleichszollmaßnahmen und zwei Schutzmaßnahmen verhängt oder in Vorbereitung.

(15) Im Jahresverlauf 2001 kündigten die USA auch weitere breit angelegte Aktionen im Stahlsektor an. Im Januar eröffneten die USA eine Untersuchung betreffend Stahl im Rahmen des Abschnitts 223 des Handelsgesetzes der USA von 1974. Im Juli kündigte die USITC eine weitreichende Untersuchung betreffend Stahl im Rahmen des Absatzes 202 des Handelsgesetzes von 1974 an; und im Dezember empfahl die USITC Einfuhrbeschränkungen für einen breiten Fächer von Stahlwaren. Diese Aktionen, die in den vom Präsidenten der USA am 5. März 2002 angekündigten Einfuhrbeschränkungen kulminierten, entmutigten die Einfuhren von Stahlwaren in die USA zusätzlich.

(16) Die von den USA in den letzten Jahren in Bezug auf Stahl angenommene, zunehmend protektionistische Position führte zu einer Verringerung der Stahleinfuhren der USA von 33 % zwischen 1998 und 2001.

ZUNAHME DER EINFUHREN

(17) Die Kommission hat für jede der Waren über den gleichen Zeitraum (1998 bis 2001) eine vorläufige Analyse der Zunahme der Einfuhren in die Gemeinschaft durchgeführt, sowohl in absoluten Zahlen als auch im Verhältnis zur Gemeinschaftsproduktion und zum Verbrauch. Die Einfuhren jedes der betroffenen Waren erhöhten sich in diesem Zeitraum beträchtlich.

(18) Die Kommission hat vorläufig festgestellt, dass es klare Beweise gibt, dass Einfuhren von 15 der betroffenen Waren sich vor kurzem in einer Art erhöht haben, die plötzlich, scharf und signifikant ist. Diese sind nicht legierte, warmgewalzte Rollen, nicht legierte, warmgewalzte Bleche und Platten, nicht legierte, warmgewalzte, schmale Erzeugnisse, legierte, warmgewalzte, flachgewalzte Erzeugnisse, kaltgewalzte Bleche, Elektrobleche (außer GOES), Weißblech-Erzeugnisse, Quarto-Platten, breite, flachgewalzte Erzeugnisse, nicht legierte Stäbe und leichte Abschnitte, legierte Stäbe und leichte Abschnitte, zur Verstärkung eingesetzter Stabstahl, Draht aus nicht rostendem Stahl, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (< 609,6 mm) und Flansche (außer aus nicht rostendem Stahl). Diese Waren werden als "die 15 betroffenen Waren" bezeichnet.

(19) Konkret sind die Einfuhren der 15 betroffenen Waren (spezifiziert in Anhang 2) wie folgt angestiegen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(20) Die Einfuhren der 15 betroffenen Waren nahmen zusammen genommen zwischen 1998 und 2000 um 2,5 % und zwischen 2000 und 2001 (der letzte Zeitraum, für den Statistiken verfügbar sind) um 13 % zu. Die Einzelanalysen der Zunahme der Einfuhren von jeder dieser Waren zeigt eindeutig eine jüngst erfolgte drastische Zunahme der Einfuhren von jeder der 15 Waren, mit Ausnahme einer (Ware 9) in absoluten Zahlen. Für alle Waren (einschließlich Ware 9) gibt es in jüngster Zeit einen drastischen Anstieg im Vergleich zur Produktion. Dieser jüngste Anstieg variiert zwischen 7,3 % und 209,7 % (siehe Anhang 2).

(21) Der Stahlmarkt der Gemeinschaft ist gekennzeichnet durch langfristige Beziehungen zwischen Herstellern und Verwendern, langfristige Lieferaufträge und die große der Versorgungssicherheit beigemessene Bedeutung. Angesichts der Eigenheiten dieses Marktes und seiner Empfindlichkeit gegenüber einem steigenden Angebot, das unmittelbar zu einem Preisrückgang und daraus entstehenden Verlusten für die Gemeinschaftshersteller führte, muss dieser Anstieg der Einfuhren bei jeder der 15 betroffenen Waren in absoluter und relativer Höhe als drastisch betrachtet werden. Die im Anhang 2 für jede Ware gezeigte weitere Zunahme der Einfuhren ist auch im Hinblick darauf signifikant, dass die Einfuhren schon im Jahre 2000 historische Niveaus erreicht haben.

GEFAHR EINER BEDEUTENDEN SCHÄDIGUNG

(22) Um eine vorläufige Feststellung zu treffen, ob es klare Nachweise für eine bedeutende Schädigung oder die Gefahr einer bedeutenden Schädigung für die Gemeinschaftshersteller gleichartiger Waren gibt, hat die Kommission alle relevanten Faktoren objektiver und quantitativ bestimmbarer Art bewertet, die die Situation der Gemeinschaftshersteller beeinflussen. Insbesondere hat die Kommission für jede betroffene Ware die Entwicklung von Einfuhren, Verbrauch, Produktion, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Verkäufen, Marktanteil, Preisen, Rentabilität und Beschäftigung für die Jahre 1997 bis 2001 bewertet. Die wesentlichen Faktoren sind in Anhang 1 aufgeführt.

(23) Die Einfuhren von 14 der 15 der betroffenen Waren stiegen zwischen 2000 und 2001 in absoluten Zahlen. Die Höhe des Anstiegs variierte zwischen den einzelnen Waren zwischen 1067 Tonnen und 512000 Tonnen. Abhängig von den Waren variierte die Rate des Anstieg in absoluten Zahlen zwischen weniger als 1 % und 302 %. Für die eine Ware, deren Einfuhren marginal fielen, erhöhte sich der Marktanteil der Einfuhren wesentlich (um 8 %).

(24) Die Einfuhren aller 15 betroffenen Waren stiegen zwischen 2000 und 2001 auch im Verhältnis zum Verbrauch. Der relative Anstieg variierte je nach Ware zwischen 2 % und 285 %.

(25) Die Einfuhren aller 15 betroffenen Waren stiegen auch in Verhältnis zur Produktion der gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Waren der Gemeinschaftshersteller zwischen 2000 und 2001.

(26) Im Allgemeinen stagnierte der Verbrauch der betroffenen Waren und der gleichartigen Waren zwischen 2000 und 2001 oder ging zurück. Der Verbrauch von 9 der Waren nahm in diesem Zeitraum ab, während der Verbrauch der restlichen 6 zunahm.

(27) Die Produktion der gleichartigen Waren fiel im Allgemeinen. Die Produktion von 11 der gleichartigen Waren fiel, die Produktion von 3 der gleichartigen Waren erhöhte sich marginal (weniger als 2 %) und die Produktion einer gleichartigen Ware nahm deutlich zu.

(28) Die Produktivität nahm für 14 der 15 betroffenen Waren zu. Für die eine Ware, für die die Produktivität fiel, deutet die vorläufige Feststellung der Kommission darauf hin, dass dies auf einen Rückgang im Produktionsvolumen zurückzuführen ist.

(29) Die Kapazitätsauslastung ging im Verhältnis zur Produktion aller gleichartigen Waren von 2000 auf 2001 in der Regel zwischen 5 % und 10 % zurück; in einem Fall stagnierte sie allerdings praktisch und in 2 Fällen nahm sie tatsächlich zu.

(30) Die Verkäufe der gleichartigen Waren in der EU fielen in der Regel zwischen 2000 und 2001. Allerdings nahmen im Falle zweier Waren die Verkäufe zu (obwohl in Bezug auf jede dieser Waren die Gemeinschaftshersteller einen Verlust ihres Marktanteils erlitten).

(31) Bei jeder Ware büßten die Gemeinschaftshersteller zwischen 1 % und 10 % ihres Marktanteils ein.

(32) Der Preis der meisten Waren fiel zwischen 2000 und 2001. Darüber hinaus waren in allen außer 3 Fällen die Preise derjenigen Waren, deren Preis in diesem Zeitraum anstieg, niedriger als der Preis im Jahre 1997. Unter normalen internationalen Handelsbedingungen würde es die vorausgesagte Verbesserung des Konsumsektors der Gemeinschaft der Industrie ermöglichen, ihre Lage zu verbessern, indem sie die Preise erhöht. Jedoch haben die aus der Handelsumleitung resultierenden Einfuhren zu Niedrigpreisen die Gemeinschaftshersteller daran gehindert, dies zu tun.

(33) Zwischen 2000 und 2001 ist der Gewinn der Gemeinschaftshersteller in Bezug auf alle gleichartigen Waren in allen außer 3 Fällen dramatisch zurückgegangen. In 2 jener Fälle erzielen die Gemeinschaftshersteller einen marginalen Gewinn (weniger als 2 %), und in einem anderen erleiden sie einen substanziellen Verlust (- 8,2 %). Diese Situation tritt auf vor dem Hintergrund bereits schlechter Gewinnniveaus in den letzten Jahren.

(34) Die Beschäftigung in der Stahlindustrie der Gemeinschaft in Bezug auf EGKS-Waren ist seit 1997 um 20000 und von 276300 im Jahre 2000 auf 270000 im Jahre 2001 zurückgegangen. Diese Tendenzen scheinen sich weitgehend in den verfügbaren Informationen über die Beschäftigung bezüglich aller gleichartigen Waren widerzuspiegeln.

(35) Für alle 15 betroffenen Waren hat die Kommission die in Erwägungsgrund 22 erwähnten Faktoren analysiert, um zu bestimmen, welche Auswirkung erhöhte Einfuhren zu Niedrigpreisen auf die Gemeinschaftshersteller der entsprechenden gleichartigen Ware haben. Die Kommission stellt insbesondere fest, dass die Einfuhren aller betroffenen Waren in absoluten Zahlen und im Verhältnis zum Verbrauch und der Produktion anstiegen. Die Gemeinschaftshersteller büßen Marktanteile in Bezug auf alle Waren ein, und die Preise ihrer Waren sind auch allgemein gefallen oder niedrig geblieben. Außerdem ist für die meisten Waren der Gewinn im letzten Jahr deutlich zurückgegangen, während dieser für einige lediglich auf niedrigem Niveau geblieben ist.

(36) Aufbauend auf ihrer vorläufigen Analyse hat die Kommission eine vorläufige Feststellung getroffen, dass in Bezug auf alle 15 betroffenen Waren Gemeinschaftsherstellern eine erhebliche allgemeine Verschlechterung ihrer Lage droht und dass diese Gefährdung eindeutig unmittelbar bevorsteht. Es ist zu erwarten, dass eine tatsächliche bedeutende Schädigung sowohl infolge der Ankündigung der Maßnahmen der USA als auch infolge der tatsächlichen Inkraftsetzung dieser Maßnahmen sogar noch schneller eintreten wird.

KAUSALITÄT

(37) Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen hat die Kommission eine vorläufige Feststellung getroffen, dass es klare Nachweise für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Abnahme der Einfuhren in die USA und der Zunahme der Einfuhren der Gemeinschaft gibt. Dies kann am besten durch die Tatsache erklärt werden, dass für viele Stahlhersteller die USA und die Gemeinschaft ihre einzigen rentablen Ausfuhrmärkte sind. Da beide Märkte die gleichen Arten industrieller Nutzer haben, ist es folglich vernünftig, zu der Schlussfolgerung zu kommen, dass Stahleinfuhren, die vom amerikanischen Markt umgelenkt wurden, zum Gemeinschaftsmarkt umgelenkt worden sind. Die meisten der Drittlandshersteller, die von den Maßnahmen der USA getroffen wurden, haben seit mehreren Jahren in die Gemeinschaft und mit zunehmender Tendenz nach der asiatischen Krise und den oben erwähnten Aktivitäten der USA exportiert.

(38) Die Kommission hat auch eine vorläufige Feststellung getroffen, dass es klare Nachweise für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem erhöhten Einfuhrvolumen für alle 15 betroffenen Waren und dem verringertem Verkaufsvolumen aller gleichartigen Waren gibt. Trotz geringer Unterschiede bezüglich des Produktionsprozesses und einiger Unterschiede im Hinblick auf die Qualität haben beide Waren die gleichen grundlegenden physischen Merkmale und die gleichen Verwendungsmöglichkeiten und werden beide Waren über ähnliche oder identische Verkaufskanäle verkauft. Preisinformationen sind leicht verfügbar, und die betroffenen Waren und die gleichartigen Waren konkurrieren hauptsächlich über den Preis.

(39) Angesichts dieser ursächlichen Zusammenhänge hat die Kommission die vorläufige Feststellung getroffen, dass die Gemeinschaftshersteller eine Einbuße bei den Verkaufsvolumen und den Marktanteilen wegen der erhöhten Einfuhren erleiden, die infolge der Handelsumleitung aus den USA entstehen.

(40) Die Kommission hat eine vorläufige Feststellung getroffen, dass es einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Abnahme der von den Gemeinschaftsherstellern erzielten Verkaufserlöse und dem Rückgang ihres Gewinns gibt. Jede Verringerung der Kapazitätsauslastung erhöht die Stückkosten der Waren. Deshalb verringert jede Reduzierung der Menge der produzierten und verkauften Waren die Rentabilität. Darüber hinaus können fixe Kosten nicht schnell oder kurzfristig verringert werden.

(41) Die Kommission hat auch eine vorläufige Feststellung getroffen, dass es einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Preisunterbietung durch die betroffenen Waren (d. h. Verkauf zu einem geringeren als dem tatsächlichen Preis der betroffenen Waren) und dem Verlust an Verkaufserlösen durch die Gemeinschaftshersteller gibt. In fast allen Fällen wurden die betroffenen Waren auf dem Gemeinschaftsmarkt zu niedrigeren Preisen verkauft als die gleichartigen Waren. Preisunterbietungspannen lagen bei bis zu 31 %.

(42) Die Kommission hat auch eine vorläufige Feststellung getroffen, dass es einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Zielpreisunterbietungsspanne der betroffenen Waren (d. h. Verkauf zu weniger als einem konstruierten Preis für die gleiche Ware auf der Basis von Kosten zuzüglich einer vernünftigen Gewinnspanne) und dem Verlust an Verkaufserlösen der Gemeinschaftshersteller gibt. In den wenigen Fällen, in denen keine Preisunterbietung gefunden wurde, lag das daran, dass die Gemeinschaftspreise zurückgingen und die Verkäufe keine oder nur minimale Gewinne erzielten (die Bandbreiten der Zielpreisunterbietungsspanne reichen von 15 % aufwärts).

(43) Die Kommission zieht deshalb die vorläufige Schlussfolgerung, dass für alle 15 betroffenen Waren die Einfuhren zu niedrigen Preisen Folgendes verursacht haben oder verursachen - 1) eine Verringerung des Verkaufsvolumens der gleichartigen Ware durch die Gemeinschaftshersteller; 2) eine Verringerung der Preise, zu denen die Gemeinschaftshersteller die gleiche Ware verkauften; 3) eine daraus folgende Verringerung der Verkaufserlöse der Gemeinschaftshersteller und 4) eine drastische Verringerung des Gewinns der Gemeinschaftshersteller. Dies hat zur Gefahr einer bedeutenden Schädigung der Gemeinschaftshersteller geführt.

ANDERE FAKTOREN

(44) Um sicherzustellen, dass die Gefahr einer bedeutenden Schädigung nicht auf andere Faktoren zurückzuführen ist als die Zunahme der Einfuhren, hat die Kommission eine vorläufige Analyse anderer Faktoren durchgeführt, die zur Gefahr einer bedeutenden Schädigung für die Gemeinschaftshersteller beigetragen haben können. Diese bezieht die allgemeine Abwärtsbewegung in der Weltwirtschaft im Jahre 2001 ein, die kurzfristige wirtschaftliche Abschwächung, die aus den Vorfällen vom 11. September resultiert und die verringerten Ausfuhren von Gemeinschaftsherstellern nach den USA.

(45) Diese vorläufige Analyse weist darauf hin, dass die Zunahme der Einfuhren die wesentliche Ursache für die Gefahr einer bedeutenden Schädigung der Gemeinschaftshersteller ist. Unter normalen Marktbedingungen hat die Gemeinschaftsindustrie wegen der tiefgehenden Umstrukturierung, die sie in den letzten Jahren durchgeführt hat, keine Überkapazitäten. Die aus den Maßnahmen der USA resultierende Verringerung der Ausfuhren auf den US-amerikanischen Markt mag eine Auswirkung auf die Gemeinschaftsindustrie gehabt haben, aber sie hebt eindeutig nicht den ursächlichen Zusammenhang auf zwischen der Umleitung der Handelsströme aus den USA und der Gefahr einer bedeutenden Schädigung. Dies wird eindeutig bewiesen durch einen Vergleich der Einfuhrvolumen der Gemeinschaft mit den Ausfuhrvolumen. Dennoch wird eine ausführliche Prüfung aller Faktoren, die zur Schädigung beigetragen haben oder beigetragen haben können, im Verlauf der von der Kommission durchgeführten Untersuchung vorgenommen werden.

KRITISCHE LAGE

(46) Die Kommission hat eine vorläufige Feststellung getroffen, dass eine kritische Lage besteht, in der eine Verzögerung eine schwer wiedergutzumachende Schädigung verursachen würde. Wie oben angegeben und im Einzelnen erläutert durch Anhang 1 steht die Gefahr einer bedeutenden Schädigung eindeutig unmittelbar bevor. Gemeinschaftshersteller erleiden bereits einen Rückgang, besonders im Hinblick auf Produktion, Verkäufe und Rentabilität infolge der erhöhten Einfuhren der 15 betroffenen Waren.

(47) In Bezug auf die gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Waren ist die Produktion zwischen 2000 und 2001 um 3 % gefallen. Verkäufe sind im gleichen Zeitraum um 4 % gefallen, und der Marktanteil der Gemeinschaftshersteller ist zurückgegangen. Die Gewinne sind in diesem Zeitraum auch stark zurückgegangen, und in vielen Fällen werden Verkäufe mit Verlust getätigt. Dieser Rückgang kommt auch in einem Verlust der Beschäftigung in Bezug auf die Produktion der 15 betroffenen Waren zum Ausdruck. Die Beschäftigung in der Industrie ist von 276500 im Jahre 2000 auf 270000 im Jahre 2001 gefallen.

(48) Verfügbare Informationen bezüglich der Leistung der Gemeinschaftshersteller im ersten Quartal 2002 weisen darauf hin, dass Produktion, Verkäufe und Gewinne weiterhin zurückgehen. Vor dem 5. März waren die Gemeinschaftshersteller eindeutig schon in einer schwachen Lage. Die fortdauernde Zunahme der Einfuhren hatte zu einem Überangebot auf dem Gemeinschaftsmarkt, Rückgang der Preise und der Gefahr einer bedeutenden Schädigung geführt.

(49) Diese Entwicklungen werden sich ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Maßnahmen der USA am 5. März und dem Inkraftsetzen dieser Maßnahmen dramatisch verschlimmern.

(50) Aus den Gründen, die in Erwägungsgrund 17 oben erklärt werden, stellen die USA und die Gemeinschaftsmärkte die einzigen rentablen Ausfuhrmärkte für viele Stahlhersteller dar. Für Waren, die einem Schutzzoll der USA in Höhe von 15 % oder 30 % unterliegen, ist der amerikanische Markt de facto abgeschottet.

(51) Die Kommission hat eine vorläufige Bewertung der möglichen Bestimmungsmärkte des enormen Warenvolumens, das vom amerikanischen Markt umgelenkt wird, angestellt. Sie stellt fest, dass es angesichts der Schwäche anderer Märkte (besonders Japan, Südostasien und Südamerika) sehr unwahrscheinlich ist, dass eine signifikante Menge zu diesen Märkten umgeleitet worden ist oder umgeleitet werden wird. Außerdem sehen sich Hersteller in Drittländern einer schwierigen Situation auf ihren Inlandsmärkten ausgesetzt, die außerstande sind, Waren zu absorbieren, die vorher für den amerikanischen Markt vorgesehen waren. Angesichts der Offenheit des Gemeinschaftsmarktes kann dieser die einzige Möglichkeit für ausländische Hersteller darstellen, einen Absatzmarkt für Waren zu finden, die vom amerikanischen Markt ausgeschlossen sind. Unter diesen Umständen kommt die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass ein wesentlicher Anteil der Ausfuhren, die vom amerikanischen Markt ausgeschlossen werden, in die Gemeinschaft umgelenkt worden sind oder in der Zukunft umgelenkt werden.

(52) Es kann deshalb erwartet werden, dass die Anwendung von Einfuhrbeschränkungen für den amerikanischen Markt zu einer merklichen weiteren Zunahme der Einfuhren der betroffenen Waren in die Gemeinschaft führen wird. Die Analyse weist darauf hin, dass etwa 15 Mio. Tonnen an Stahlwaren (im Wert von etwa 4,1 Milliarden $), gleichbedeutend mit den Gesamteinfuhren der betroffenen Waren in die Gemeinschaft im Jahre 2000, durch die Maßnahmen der USA abgedeckt werden und Gefahr laufen, zum Gemeinschaftsmarkt umgeleitet zu werden.

(53) Die Situation der Gemeinschaftshersteller ist infolge der Maßnahmen der USA, die am 5. März 2002 angekündigt wurden, deutlich verschlechtert worden, weil diese Maßnahmen die Gemeinschaftshersteller gezwungen haben, ihre Planungen nach unten zu korrigieren, um weiteren Einkommensverlusten (sowohl durch einheimische Verkäufe als auch Ausfuhren) und weiteren Rentabilitätseinbußen gerecht zu werden. Dies stellt die gegenwärtige Umstrukturierung innerhalb der Gemeinschaftsindustrie in Frage. Sie untergräbt auch frühere Umstrukturierungsmaßnahmen und die Modernisierung innerhalb der Industrie.

(54) Weil die Planungen der Gemeinschaftshersteller zur Verringerung von Kosten nach unten korrigiert worden sind, wird die vorübergehende oder permanente Schließung von Produktionsstätten kaum zu vermeiden sein. Diese Schließung kann die Produktion nicht nur der gleichartigen Waren, sondern auch anderer Waren beeinflussen, die in den gleichen Produktionsstätten hergestellt werden. Nach Schätzungen der Industrie wird die soziale Auswirkung davon das Verschwinden weiterer 20000 Arbeitsplätze in den nächsten Jahren sein. Die negative Auswirkung könnte sich auch auf jene Bereiche ausweiten, die von den von der Maßnahme betroffenen Gemeinschaftsherstellern abhängig sind.

(55) Angesichts der Tatsache, dass der Inlandsverbrauch hinsichtlich der 15 betroffenen Waren stagniert oder zurückgeht und angesichts der Rate, mit der Einfuhren vor der Bekanntmachung der Maßnahmen der USA wuchsen, war die Situation der Gemeinschaftshersteller schwach.

(56) Die beträchtliche Zunahme des Anstiegs von Einfuhren, die infolge der Maßnahmen der USA vorhergesagt werden kann, hat die Gemeinschaftshersteller gezwungen, ihre Planungen für Verkäufe und Gewinne nach unten zu korrigieren. Diese revidierten Planungen verlangen unmittelbare Maßnahmen der Gemeinschaftshersteller zur Kostensenkung und zur Verhinderung erwarteter Verluste einschließlich der Schließung von Produktionsstätten und der Entlassung von Arbeitnehmern. Der Schaden, der den Gemeinschaftsherstellern durch derartige Aktionen zugefügt wird, wäre schwer wiedergutzumachen. Wenn solche Aktionen vermieden werden sollen, müssen vorläufige Schutzmaßnahmen schnell ergriffen werden.

(57) Deshalb ist die Kommission der Ansicht, dass eine kritische Lage vorliegt, in der jede Verzögerung bei der Annahme vorläufiger Schutzmaßnahmen einen Schaden verursachen würde, der schwer behebbar wäre. Sie kommt deshalb zu der Schlussfolgerung, dass vorläufige Schutzmaßnahmen unverzüglich ergriffen werden sollten.

INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

(58) Die Kommission hat eine vorläufige Prüfung der Interessen der verschiedenen am Markt Beteiligten - Produzenten in der Gemeinschaft, Verwender, Importeure und anderer Wirtschaftsunternehmen - durchgeführt.

(59) Die Gemeinschaftshersteller werden allgemein als verarbeitende Industrien der Weltklasse anerkannt. Sie weisen hoch qualifizierte Arbeitskräfte und eine hohe Produktivität auf und können den Qualitätsanforderungen der anspruchsvollsten Kunden genügen. Jede Verzögerung bei der Annahme von Maßnahmen würde ernsthaft ihre Existenzfähigkeit gefährden. Die strategische Bedeutung der Stahlindustrie ist seit langem anerkannt. Es ist im Interesse der Gemeinschaft, eine gesunde und wettbewerbsfähige Stahlindustrie zu haben. Es ist klar, dass, sollten keine Maßnahmen ergriffen werden, sowohl die Preise als auch der Marktanteil der Gemeinschaftshersteller weiter sinken werden, was zu verringerter Produktion, erhöhten Finanzverlusten und einem Verlust an Arbeitsplätzen sowohl in der Stahlindustrie als auch in den damit zusammenhängenden Industrien führen würde.

(60) Verwender suchen im Allgemeinen den niedrigsten möglichen Preis für Stahl, und es ist klar, dass die Preise ohne Maßnahmen niedriger wären. Jedoch ist es auch im Interesse von Verwendern, eine wettbewerbsfähige und lebensfähige Stahlindustrie in der Gemeinschaft zu haben, die fähig ist, ihren Bedarf zu befriedigen und Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Ohne Maßnahmen kann dies nicht garantiert werden. Außerdem werden angesichts der konservativen Art der vorläufigen Maßnahmen, die so gestaltet worden sind, um lediglich einen weiteren großen Anstieg der Einfuhren zu verhindern, keine große Änderungen der Bedingungen von Einfuhren der 15 betroffenen Waren erwartet.

(61) Importeure haben gegen die Auferlegung vorläufiger Maßnahmen interveniert und protestiert und geäußert, dass ihnen vorläufige Maßnahmen ernsthaften Schaden verursachen könnten. Ihre Stellungnahmen wurden gründlich berücksichtigt. Dennoch wird davon ausgegangen, dass ihre Bedenken vorerst berücksichtigt sind, da die vorläufigen Maßnahmen die bisher bestehenden Einfuhrstrukturen auf historisch hohen Niveaus erhalten und da vorläufige Maßnahmen nur sechs Monate Gültigkeit haben können. Während dieser Zeit werden ihre Argumente weiter untersucht.

(62) Deshalb kommt, alles in allem genommen, die Kommission zu dem vorläufigen Ergebnis, dass das Interesse der Gemeinschaft die Annahme vorläufiger Maßnahmen erfordert. Die Interessen von Herstellern, Verwendern, Importeuren und anderen Marktteilnehmern werden im weiteren Verlauf der Untersuchung weiter berücksichtigt werden.

SCHLUSSFOLGERUNG

(63) Die Kommission kam zum vorläufigen Ergebnis, dass es klare Beweise dafür gibt, dass erhöhte Einfuhren der 15 betroffenen Waren zu niedrigen Preisen drohen, eine bedeutende Schädigung der Gemeinschaftshersteller zu verursachen. Auf der Grundlage ihrer Analyse der verfügbaren Informationen kommt die Kommission auch zu der Schlussfolgerung, dass die erhöhten Einfuhren durch die Handelsverschiebung verursacht worden sind, die aus der zunehmend protektionistischen Position der USA resultiert. Unter Berücksichtigung aller Elemente geht die Kommission davon aus, dass die Gemeinschaftshersteller gegenwärtig in einer kritischen Lage sind, in der jede Verzögerung bei der Ergreifung vorläufiger Maßnahmen Schaden ergeben würde, der schwer behebbar wäre.

ANORDNUNG VORLÄUFIGER MASSNAHMEN

(64) Auf der Grundlage ihrer vorläufigen Ergebnisse, dass es einen klaren Nachweis für eine Zunahme der Einfuhren gibt, die aus einer Umleitung von Handelsströmen infolge von Maßnahmen der USA entstehen, dass jene Zunahme droht, eine bedeutende Schädigung der Gemeinschaftsherstellern zu verursachen, und dass es eine kritische Lage gibt, in der jede Verzögerung Schaden verursachen würde, der schwer behebbar wäre, ist die Kommission der Ansicht, dass die Annahme vorläufiger Schutzmaßnahmen gerechtfertigt ist.

VORLÄUFIGE MASSNAHMEN - FORM & HÖHE

(65) Indem sie vorläufige Schutzmaßnahmen ergreift, versucht die Kommission, eine bedeutende Schädigung der Gemeinschaftshersteller zu verhindern, der schwer behebbar wäre, der aus umgeleitetem Handel entsteht, und, soweit wie möglich, die Offenheit des Gemeinschaftsmarktes zu wahren und den Strom von Einfuhren auf dem gegenwärtig historisch hohen Niveaus beizubehalten.

(66) In Übereinstimmung mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft sollten die vorläufigen Maßnahmen die Form tariflicher Maßnahmen bezüglich jedes der 15 betroffenen Waren haben. Um den Strom von Einfuhren in die Gemeinschaft auf ihren gegenwärtigen historisch hohen Niveaus zu erhalten, sollten sie die Form von Zollkontingenten haben, über die hinaus ein zusätzlicher Zoll fällig wird. Um den Zugang zum Gemeinschaftsmarkt für alle traditionellen Lieferanten zu garantieren, sollten solche Zollkontingente auf die durchschnittlichen jährlichen Niveaus von Einfuhren in den Jahren 1999, 2000 und 2001 basieren, plus 10 %. Da die Zollkontingente für sechs Monate gültig sein werden, sollten sie auf die Hälfte dieser jährlichen Zahl festgesetzt werden.

(67) Der zusätzliche Zoll sollte auf einem Niveau festgelegt werden, das mit dem Ziel vereinbar ist, eine bedeutende Schädigung der Gemeinschaftshersteller zu verhindern.

(68) Der zusätzliche Zoll wurde auf der Basis des berechneten nicht schadensverursachenden Durchschnittspreises der Gemeinschaftsindustrie pro Tonne Ware der Gemeinschaftsindustrie zwischen dem Durchschnittspreis der Gemeinschaftsindustrie pro Tonne der Waren konstruiert. Dieser Preis wurde konstruiert, indem die jeweiligen Herstellungskosten für jede Ware herangezogen wurden, zu denen eine Gewinnspanne von 8 % addiert wurde. Diese Gewinnspanne wurde als vernünftig betrachtet, da sie sich auf Gewinne der Gemeinschaftshersteller in einer normalen, von steigenden Einfuhren unbeeinträchtigten Handelssituation bezieht. Dieser Preis wurde mit dem Durchschnittspreis der betroffenen eingeführten Waren verglichen. Die Differenz zwischen diesen beiden Preisen wurde als Prozentsatz des CIF/Grenze der Gemeinschaft-Preises der eingeführten Waren ausgedrückt und führte zu den im Anhang 3 dargelegten zusätzlichen Zöllen. Um Zölle in einer Höhe zu vermeiden, die eine Einfuhr unmöglich machen würden, wurde eine Obergrenze bei 26 % festgelegt. Die angemessene Höhe des zusätzlichen Zolls wird im Verlauf der Untersuchung weiter untersucht werden.

(69) Einige der 15 betroffenen Waren unterliegen bestehenden handelspolitischen Maßnahmen der Gemeinschaft. Diese Maßnahmen werden während der Untersuchung geprüft werden, um festzulegen, ob und gegebenenfalls welche Schritte unternommen werden müssen, um zu vermeiden, dass die Verknüpfung verschiedener Arten von Maßnahmen dazu führt, dass ein Schutzniveau erreicht wird, das höher als nötig ist.

(70) Vorkehrungen sollten getroffen werden, um die Möglichkeit eines Anstiegs der Einfuhren der betroffenen Waren (oder irgendwelcher dieser Waren) während des Gültigkeitszeitraums der vorläufigen Maßnahmen zu behandeln.

DAUER

(71) Die vorläufigen Maßnahmen sollten für sechs Monate ab dem Datum gelten, an dem diese Verordnung in Kraft tritt.

BETROFFENE WAREN

(72) Die vorläufigen Maßnahmen sollten für die 15 betroffenen Waren gelten.

(73) Die vorläufigen Maßnahmen sollten unbeschadet der spezifischen Maßnahmen gelten, die gemäß der Entscheidung der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten im Rat vom 19. Dezember 2001 anwendbar sind, die vorsieht, dass Einfuhren von EGKS-Waren aus bestimmten Ländern quantitativen Quoten unterliegen sollen, die nicht überschritten werden können und im Rahmen eines getrennten Lizenzsystems geregelt werden sollen. Die von der Entscheidung betroffenen Waren haben ihren Ursprung in Staaten, die nicht WTO-Mitglieder sind, und wurden deshalb mengenmäßigen Beschränkungen für EGKS-Waren unterworfen. Jedoch fallen betroffene Waren, die nicht EGKS-Waren sind, unter diese Verordnung.

(74) In Übereinstimmung mit der EU-Gesetzgebung und den internationalen Verpflichtungen der EU sollen die vorläufigen Maßnahmen für kein Produkt gelten, das aus einem Entwicklungsland stammt, solange dessen Anteil an den Einfuhren dieses Produkts in die Gemeinschaft 3 % nicht überschreitet.

(75) Die vorläufige Feststellung, die von der Kommission auf der Grundlage einer produktspezifischen Analyse getroffen wurde, zeigt, dass bestimmte der 15 betroffenen Waren aus bestimmten Entwicklungsländern den Anforderungen der oben erwähnten Ausnahmeregelung nicht genügen. Für jede der 15 betroffenen Waren sollten deshalb die Entwicklungsländer, für die die vorläufigen Maßnahmen gelten, spezifiziert werden. Anhang 3 spezifiziert die Entwicklungsländer für die Zwecke dieser Verordnung und - für jede der 15 betroffenen Waren - die Entwicklungsländer, für die die vorläufigen Maßnahmen gelten.

VERWALTUNG DER KONTINGENTE

(76) Der beste Weg, die optimale Nutzung der Zollkontingente zu gewährleisten, besteht darin, sie in der chronologischen Reihenfolge der Zeitpunkte, an denen die Erklärungen der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angenommen werden, zuzuteilen, wie dies in der Verordnung der Kommission (EWG) Nr. 2454/93 vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(6) vorgesehen ist. Gleicher und kontinuierlicher Zugang zu den Quoten sollte für alle Importeure der Gemeinschaft gewährleistet werden, und die Rate, die für die Quoten festgelegt wird, sollte durchweg auf alle Importeure angewendet werden, bis die Quoten aufgebraucht werden. Diese Methode der Verwaltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission.

(77) Die Möglichkeit für aus Entwicklungsländern importierte Waren, von den Zollkontingenten ausgeschlossen zu werden, ist vom Ursprung der Waren abhängig. Die derzeit in der Gemeinschaft gültigen Kriterien zur Bestimmung des Ursprungs sollten deshalb angewendet werden, und um zu garantieren, dass die Zollkontingente effizient verwaltet werden, sollte die Vorlage eines Ursprungszeugnisses an der Grenze der Gemeinschaft für Einfuhren der betroffenen Waren erforderlich sein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Ein Zollkontingent wird hierdurch ab dem Datum, an dem diese Verordnung in Kraft tritt bis zu einen Tag vor dem entsprechenden Datum des sechsten darauf folgenden Monats eröffnet in Bezug auf Einfuhren in die Gemeinschaft von jeder der 15 betroffenen Waren, die in Anhang 3 (mit Bezug auf die KN-Codes, die im Zusammenhang mit diesem spezifiziert werden) spezifiziert werden.

(2) Der vertragsmäßige Zollsatz, der für diese Waren in der Verordnung (EG) Nr. 2658/97 des Rates vorgesehen wird, oder jeder präferentielle Zollsatz, soll weiterhin zur Anwendung kommen.

(3) Einfuhren jener Waren, die das Volumen des relevanten Zollkontingents übersteigen, das in Anhang 3 spezifiziert wird, oder jene ohne ein Ersuchen der Anwendung des Kontingents sollen einem zusätzlichen Zoll in der Höhe unterliegen, die in Anhang 3 für diese Ware spezifiziert wird. Dieser zusätzliche Zoll soll für den Zollwert der Ware gelten, die eingeführt wird.

(4) Während des Zeitraums, für den die vorläufigen Maßnahmen gelten, kann die Kommission, wenn sie der Ansicht ist, dass Einfuhren in irgendeinem Monat im Jahre 2002 wesentlich höher sind als Einfuhren im entsprechenden Monat des Jahres 2001, die Form und/oder die Höhe der vorläufigen Maßnahmen anpassen.

Artikel 2

(1) Der Ursprung einer Ware, für die diese Verordnung gilt, soll gemäß den in der Gemeinschaft bestehenden Bestimmungen bestimmt werden.

(2) Eine Zuordnung zu dem in Artikel 1 eröffneten Zollkontingent oder eine Ausnahme gemäß Artikel 7 ist abhängig von der Vorlage eines Ursprungszeugnisses, das die in Artikel 47 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 dargelegten Bedingungen erfuellt.

(3) Das Ursprungszeugnis, auf das in Absatz 2 verwiesen wird, ist nicht erforderlich für Einfuhren, für die ein Nachweis des Ursprungs vorliegt, der gemäß den für die Qualifizierung für eine Zollpräferenzbehandlung geltenden Regeln ausgestellt oder ausgefuellt wurde.

(4) Der Beweis des Ursprungs soll nur akzeptiert werden, wenn die Ware die Kriterien zur Bestimmung des Ursprungs erfuellt, die in den in der Gemeinschaft bestehenden Bestimmungen dargelegt werden.

Artikel 3

Die Zollkontingente sollen von der Kommission und den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit dem Managementsystem für Zollkontingente gehandhabt werden, das in den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wie zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 993/2001, vorgesehen ist. Dies kann angepasst werden, falls die Kommission dies infolge der während der Gültigkeitsdauer der vorläufigen Maßnahmen gesammelten Erfahrungen als wünschenswert erachtet.

Artikel 4

Diese Verordnung soll die spezifischen Maßnahmen nicht berühren, die auf Einfuhren von EGKS-Waren aufgrund folgender Regelungen anwendbar sind:

- die Entscheidung der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten im Rat vom 19. Dezember 2001 bezüglich bestimmter Maßnahmen hinsichtlich des Handels mit bestimmten Stahlwaren, die durch den EGKS-Vertrag abgedeckt werden, mit Ursprung aus der Russischen Föderation, Kasachstan und der Ukraine(7), oder

- ein Abkommen, wie jenes, auf das in Artikel 4 dieser Entscheidung verwiesen wird.

Artikel 5

Einfuhren der 15 betroffenen Waren, die am Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits auf ihrem Weg in die Gemeinschaft sind, deren Bestimmungsort nicht geändert werden kann, sollen nicht den Zollkontingenten zugeordnet werden oder dem im Anhang 3 spezifizierten zusätzlichen Zoll unterliegen, und in freien Umlauf gebracht werden können.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollen eng zusammenarbeiten, um die Befolgung dieser Verordnung zu gewährleisten.

Artikel 7

(1) Abhängig von Absatz 2 sollen Einfuhren der 15 betroffenen Waren mit Ursprung in einem der Entwicklungsländer, die in Anhang 4 spezifiziert werden, nicht den Zollkontingenten unterliegen oder zugeordnet werden oder dem zusätzlichen Zoll, der in Anhang 3 spezifiziert wird, unterliegen.

(2) Für jede der 15 betroffenen Waren spezifiziert Anhang 4 die Entwicklungsländer, für die die vorläufigen Maßnahmen gelten.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung soll ab 29. März 2002 gelten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. März 2002

Für die Kommission

Pascal Lamy

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 53.

(2) ABl. L 286 vom 11.11.2000, S. 1.

(3) ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 89.

(4) ABl. L 159 vom 3.6.1998, S. 1.

(5) Die Auswirkungen der asiatischen Krise waren 1998 und 1999 rund um die Welt zu spüren. Insbesondere als asiatische Stahlproduzenten angesichts des Zusammenbruches ihrer Heimatmärkte um die Aufrechterhaltung ihrer Verkaufsmengen kämpften, versuchten sie neue Märkte mit Hilfe von Niedrigpreisangeboten zu öffnen und entdeckten den Gemeinschaftsmarkt als wichtigen Absatzmarkt für ihre Waren. Folglich stiegen die Einfuhren der betroffenen Waren in 1998 spürbar an und Preise fielen stark in 1999.

(6) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(7) ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 71, S. 78 und S. 75.

ANHANG 1

BETROFFENE WAREN

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ANHANG 2

Wachstum der Einfuhren der betroffenen Waren

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ANHANG 3

Zollkontingente, auf die Artikel 1 Bezug nimmt

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ANHANG 4

Liste von Waren, die aus Entwicklungsländern stammen, für die die vorläufigen Maßnahmen gelten

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