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Document 32002R0264

Verordnung (EG) Nr. 264/2002 der Kommission vom 13. Februar 2002 mit Übergangsmaßnahmen für die Anwendung der Prämienregelungen im Sektor Schaf- und Ziegenfleisch

ABl. L 43 vom 14.2.2002, p. 11–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/264/oj

32002R0264

Verordnung (EG) Nr. 264/2002 der Kommission vom 13. Februar 2002 mit Übergangsmaßnahmen für die Anwendung der Prämienregelungen im Sektor Schaf- und Ziegenfleisch

Amtsblatt Nr. L 043 vom 14/02/2002 S. 0011 - 0012


Verordnung (EG) Nr. 264/2002 der Kommission

vom 13. Februar 2002

mit Übergangsmaßnahmen für die Anwendung der Prämienregelungen im Sektor Schaf- und Ziegenfleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch(1), insbesondere auf Artikel 30,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 enthält eine Definition des Begriffs "Erzeuger", die hinsichtlich der Erzeugergemeinschaften von der Definition abweicht, die für die Prämienregelungen für Schaf- und Ziegenfleisch vor 2002 gemäß den Verordnungen des Rates (EWG) Nr. 2644/80 vom 14. Oktober 1980 zur Festlegung der Grundregeln für die Intervention bei Schaf- und Ziegenfleisch(2), (EWG) Nr. 3901/89 vom 12. Dezember 1989 zur Definition der zu schweren Schlachtkörpern gemästeten Lämmer(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1266/95(4), (EWG) Nr. 1323/90 vom 14. Mai 1990 zur Einführung einer Sonderbeihilfe für die Schaf- und Ziegenhaltung in bestimmten benachteiligten Gebieten der Gemeinschaft(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 193/98(6), (EWG) Nr. 3493/90 vom 27. November 1990 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung der Prämie zugunsten der Schaf- und Ziegenfleischerzeuger(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2825/2000(8), (EWG) Nr. 338/91 vom 5. Februar 1991 zur Festlegung der gemeinschaftlichen Standardqualität frischer oder gekühlter Tierkörper von Schafen(9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2536/97(10), und (EG) Nr. 2467/98 vom 3. November 1998 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch(11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1669/2000(12), galt. Daher sind Übergangsvorschriften für Erzeugergemeinschaften vorzusehen, die der Definition in den früheren Vorschriften, aber nicht der neuen Definition des Erzeugers entsprechen.

(2) Somit ist es erforderlich, den Erzeugergemeinschaften zu erlauben, Prämienanträge für 2002 im Namen von Erzeugern gemäß der Definition von Artikel 3 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 zu stellen.

(3) Im Fall von Unregelmäßigkeiten sind Kürzungen und Ausschlüsse auf die Erzeugergemeinschaft als solche anzuwenden. Sind diese Strafmaßnahmen für spätere Jahre jedoch infolge einer vorsätzlich begangenen Unregelmäßigkeit anwendbar, so sind sie auf die Erzeuger anzuwenden, die Mitglieder der Erzeugergemeinschaft waren, als die Unregelmäßigkeit begangen wurde, selbst wenn sie der Gemeinschaft nicht mehr angehören.

(4) Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2550/2001 der Kommission(13), in dem der Haltungszeitraum festgesetzt ist, während dessen sich der Erzeuger verpflichtet, die Anzahl Mutterschafe und/oder Ziegen auf seinem Betrieb zu halten, für welche er die Prämie beantragt hat, beginnt dieser Zeitraum an dem Tag nach dem letzten Tag des Zeitraums der Antragstellung auf die Prämie. Gemäß den Vorschriften, die vor 2002 für die Prämienregelung für Schaf- und Ziegenfleisch galten, begann der Haltungszeitraum am letzten Tag des Zeitraums der Antragstellung. In bestimmten Fällen war es den Mitgliedstaaten aufgrund des Zeitpunktes des Erlasses der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 und der Verordnung (EG) Nr. 2550/2001 nicht möglich, sich an die neuen Vorschriften anzupassen. Daher sind Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Festsetzung des Haltungszeitraums festzulegen.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schafe und Ziegen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Prämienanträge für 2002 dürfen im Namen von Erzeugern von Erzeugergemeinschaften gestellt werden, die von den Mitgliedstaaten hinsichtlich der für das Wirtschaftsjahr 2001 gestellten Anträge als solche anerkannt wurden, die aber der Definition des "Erzeugers" in Artikel 3 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 nicht entsprechen.

In diesen Fällen muss die Erzeugergemeinschaft einen einzigen Prämienantrag einreichen, der von allen der Gemeinschaft angehörenden Erzeugern unterzeichnet werden muss. In dem Prämienantrag ist die Anzahl der von jedem Erzeuger in die Erzeugergemeinschaft eingebrachten Tiere anzugeben. Die Prämie wird direkt an die Erzeugergemeinschaft gezahlt.

(2) Die Erzeuger unterliegen weiterhin allen anderen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2550/2001 geltenden Verpflichtungen.

Artikel 2

Hinsichtlich der Prämienanträge für 2002 gelten die in Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission(14) aufgeführten Vorschriften über Kürzungen und Ausschlüsse für die in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 aufgeführten Erzeugergemeinschaften als solche. Die Kürzungen und Ausschlüsse, die in vorgenanntem Artikel 40 im Fall vorsätzlich begangener Unregelmäßigkeiten vorgesehen sind, gelten jedoch auch für diejenigen Erzeuger, die Mitglieder der Erzeugergemeinschaft waren, als die Unregelmäßigkeit begangen wurde, und in den darauf folgenden Jahren weiterhin Erzeuger geblieben sind, aber der Gemeinschaft nicht mehr angehören.

Artikel 3

Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2550/2001 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass der Haltungszeitraum, während dessen sich der Erzeuger verpflichtet, die Anzahl Mutterschafe und/oder Ziegen auf seinem Betrieb zu halten, für welche er die Prämie beantragt hat, für 2002 am letzten Tag des Zeitraums der Antragstellung auf die Prämie beginnt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Die Artikel 1 und 3 gelten nur für das Kalenderjahr 2002.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Februar 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 3.

(2) ABl. L 275 vom 18.10.1980, S. 8.

(3) ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 4.

(4) ABl. L 123 vom 3.6.1995, S. 3.

(5) ABl. L 132 vom 23.5.1990, S. 17.

(6) ABl. L 20 vom 27.1.1998, S. 18.

(7) ABl. L 337 vom 4.12.1990, S. 7.

(8) ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 1.

(9) ABl. L 41 vom 14.2.1991, S. 1.

(10) ABl. L 347 vom 18.12.1997, S. 6.

(11) ABl. L 312 vom 20.11.1998, S. 1.

(12) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 8.

(13) ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 105.

(14) ABl. L 327 vom 12.12.2001, S. 11.

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