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Document 32002L0001

Richtlinie 2002/1/EG der Kommission vom 7. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 94/39/EG in Bezug auf Futtermittel zur Unterstützung der Leberfunktion bei chronischer Leberinsuffizienz (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 5 vom 9.1.2002, p. 8–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/07/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32008L0038

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/1/oj

32002L0001

Richtlinie 2002/1/EG der Kommission vom 7. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 94/39/EG in Bezug auf Futtermittel zur Unterstützung der Leberfunktion bei chronischer Leberinsuffizienz (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 005 vom 09/01/2002 S. 0008 - 0009


Richtlinie 2002/1/EG der Kommission

vom 7. Januar 2002

zur Änderung der Richtlinie 94/39/EG in Bezug auf Futtermittel zur Unterstützung der Leberfunktion bei chronischer Leberinsuffizienz

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Futtermittel für besondere Ernährungszwecke(1), zuletzt geändert durch Richtlinie 1999/29/EG(2), insbesondere auf Artikel 6 Buchstabe c),

in Ergänzung nachstehender Gründe:

(1) Durch die Richtlinie 94/39/EG(3), geändert durch die Richtlinie 95/9/EG(4), hat die Kommission ein Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke verabschiedet.

(2) Weitere Forschungsarbeiten haben gezeigt, dass keine Notwendigkeit besteht, den Fettgehalt in Futtermitteln zu senken, die der Unterstützung der Leberfunktion bei an chronischer Leberinsuffizienz leidenden Katzen und Hunden dienen. Es hat sich jedoch als empfehlenswert erwiesen, auf dem Etikett darauf hinzuweisen, dass für Tiere, an die derartige Futtermittel verfüttert werden, stets ausreichend Trinkwasser bereitzustellen ist.

(3) Die Richtlinie 94/39/EG sollte deshalb entsprechend angepasst werden.

(4) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Futtermittelausschusses -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Richtlinie 94/39/EG wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis spätestens 20. November 2002 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. Januar 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 237 vom 22.9.1993, S. 23.

(2) ABl. L 115 vom 4.5.1999, S. 32.

(3) ABl. L 207 vom 10.8.1994, S. 20.

(4) ABl. L 91 vom 22.4.1995, S. 35.

ANHANG

In Teil B des Anhangs zur Richtlinie 94/39/EG wird im Verzeichnis der Verwendungszwecke der für Hunde und Katzen geltende Text zu "Unterstützung bei chronischer Leberinsuffizienz" durch folgenden Text ersetzt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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