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Document 32002E0829

    Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 21. Oktober 2002 betreffend die Lieferung bestimmter Güter in die Demokratische Republik Kongo

    ABl. L 285 vom 23.10.2002, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/06/2005; Aufgehoben durch 32005E0440

    ELI: http://data.europa.eu/eli/compos/2002/829/oj

    32002E0829

    Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 21. Oktober 2002 betreffend die Lieferung bestimmter Güter in die Demokratische Republik Kongo

    Amtsblatt Nr. L 285 vom 23/10/2002 S. 0001 - 0002


    Gemeinsamer Standpunkt des Rates

    vom 21. Oktober 2002

    betreffend die Lieferung bestimmter Güter in die Demokratische Republik Kongo

    (2002/829/GASP)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Mitgliedstaaten sind am 7. April 1993 übereingekommen, ein Waffenembargo gegen Zaire (nunmehr Demokratische Republik Kongo) zu verhängen.

    (2) Der Rat hat am 11. März 2002 den Gemeinsamen Standpunkt 2002/203/GASP betreffend die Unterstützung der Umsetzung der Waffenstillstands-Vereinbarung von Lusaka und des Friedensprozesses in der Demokratischen Republik Kongo durch die Europäische Union(1) angenommen. In diesem Gemeinsamen Standpunkt ist unter anderem vorgesehen, dass sich die Europäische Union dafür einsetzt, dass die in der Vereinbarung von Lusaka vorgesehene Entwaffnung zügig vonstatten geht und dass sie den Wiederaufbau und die Entwicklung des Landes unterstützt.

    (3) Im Gemeinsamen Standpunkt 2001/374/GASP des Rates vom 14. Mai 2001 im Hinblick auf die Verhütung, Bewältigung und Beilegung von Konflikten in Afrika(2) ist festgelegt, dass die Europäische Union ihre Unterstützung für die Entwaffnung in Nachkriegssituationen in Afrika ausweitet und dabei besonderes Gewicht auf die Räumung von Landminen legt.

    (4) Das Waffenembargo sollte daher so geändert werden, dass bestimmte Ausnahmen zulässig sind -

    HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

    Artikel 1

    (1) Die Lieferung oder der Verkauf von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und -ausrüstung, paramilitärische Ausrüstung und entsprechende Ersatzteile an die Demokratische Republik Kongo durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus werden unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.

    (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf

    a) Lieferungen, die für das Personal der Vereinten Nationen ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend in die Demokratische Republik Kongo ausgeführt werden;

    b) Lieferungen nichtletalen militärischen Geräts, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist und für Medienvertreter und humanitäre Helfer und Entwicklungshelfer sowie das beigeordnete Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend in die Demokratische Republik Kongo ausgeführt wird;

    c) Ausrüstung für die Räumung und Vernichtung von Antipersonenminen.

    (3) Die Mitgliedstaaten prüfen Lieferungen nach Absatz 2 in jedem einzelnen Fall und tragen dabei in vollem Umfang den Kriterien des Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren Rechnung. Die Mitgliedstaaten schreiben angemessene Schutzmaßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von Genehmigungen vor, die nach Absatz 2 erteilt werden, und treffen gegebenenfalls Vorkehrungen für die Rückführung von Ausrüstung.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten unterrichten einander und die Kommission unverzüglich über die aufgrund dieses Gemeinsamen Standpunkts ergriffenen Maßnahmen und teilen einander alle ihnen vorliegenden sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit diesem Gemeinsamen Standpunkt mit.

    Artikel 3

    Zur Verstärkung der Wirkung der vorgenannten Maßnahmen bemüht sich die Europäische Union, andere Länder zu veranlassen, ähnliche Maßnahmen wie die in diesem Gemeinsamen Standpunkt vorgesehenen Maßnahmen zu beschließen.

    Artikel 4

    Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

    Er wird fortlaufend überprüft.

    Artikel 5

    Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt veröffentlicht.

    Geschehen zu Luxemburg am 21. Oktober 2002.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    P. S. Møller

    (1) ABl. L 68 vom 12.3.2002, S. 1.

    (2) ABl. L 132 vom 15.5.2001, S. 3.

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