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Document 32002D0913

    2002/913/EG: Beschluss des Rates vom 11. November 2002 über die im Namen der Europäischen Gemeinschaft erfolgende Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Angola über die Fischerei vor der Küste Angolas für die Zeit vom 3. Mai bis zum 2. August 2002

    ABl. L 317 vom 21.11.2002, p. 29–30 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 02/08/2002

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/913/oj

    Related international agreement

    32002D0913

    2002/913/EG: Beschluss des Rates vom 11. November 2002 über die im Namen der Europäischen Gemeinschaft erfolgende Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Angola über die Fischerei vor der Küste Angolas für die Zeit vom 3. Mai bis zum 2. August 2002

    Amtsblatt Nr. L 317 vom 21/11/2002 S. 0029 - 0030


    Beschluss des Rates

    vom 11. November 2002

    über die im Namen der Europäischen Gemeinschaft erfolgende Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Angola über die Fischerei vor der Küste Angolas für die Zeit vom 3. Mai bis zum 2. August 2002

    (2002/913/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 300 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission(1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Europäische Gemeinschaft und die Republik Angola haben Verhandlungen aufgenommen, um die Änderungen oder Zusätze festzulegen, die nach Auslaufen des dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Angola über die Fischerei vor der Küste Angolas(2) beigefügten Protokolls in das Abkommen eingefügt werden sollen.

    (2) Die beiden Vertragsparteien haben im Laufe dieser Verhandlungen beschlossen, das derzeitige Protokoll durch ein am 26. April 2002 paraphiertes Abkommen in Form eines Briefwechsels um drei Monate zu verlängern, bis die Verhandlungen über die Änderungen des Protokolls abgeschlossen sind.

    (3) Mit diesem Briefwechsel werden den Fischern der Gemeinschaft für die Zeit vom 3. Mai bis zum 2. August 2002 Fangmöglichkeiten in den Gewässern unter Hoheit oder Gerichtsbarkeit Angolas eingeräumt.

    (4) Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe zu vermeiden, muss die Verlängerung baldmöglichst angewandt werden. Daher sollte das Abkommen in Form eines Briefwechsels vorbehaltlich einer endgültigen Entscheidung gemäß Artikel 37 unterzeichnet werden.

    (5) Der Schlüssel des ausgelaufenen Protokolls zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten muss bestätigt werden -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Angola über die Fischerei vor der Küste Angolas für die Zeit vom 3. Mai bis zum 2. August 2002 wird - vorbehaltlich des Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens - im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Das in Artikel 1 genannte Abkommen gilt für die Gemeinschaft vorläufig ab 3. Mai 2002.

    Artikel 3

    Die in Artikel 1 festgelegten Fangmöglichkeiten werden zeitanteilig wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Falls die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll vorgesehenen Fangmöglichkeiten nicht ausschöpfen, kann die Kommission Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

    Artikel 4

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen in Form eines Briefwechsels vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

    Geschehen zu Brüssel am 11. November 2002.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    B. Mikkelsen

    (1) Vorschlag vom 10.7.2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2) ABl. L 341 vom 3.12.1987, S. 2.

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