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Document 32002D0538

    2002/538/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Juni 2002 zur Änderung der Entscheidung 2002/383/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in Frankreich, Deutschland und Luxemburg (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2382)

    ABl. L 173 vom 3.7.2002, p. 39–40 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2002

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/538/oj

    32002D0538

    2002/538/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Juni 2002 zur Änderung der Entscheidung 2002/383/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in Frankreich, Deutschland und Luxemburg (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2382)

    Amtsblatt Nr. L 173 vom 03/07/2002 S. 0039 - 0040


    Entscheidung der Kommission

    vom 28. Juni 2002

    zur Änderung der Entscheidung 2002/383/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in Frankreich, Deutschland und Luxemburg

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2382)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2002/538/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG(2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

    gestützt auf die Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest(3), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) In Schweinehaltungsbetrieben in bestimmten französischen, deutschen und luxemburgischen Grenzgebieten sind Ausbrüche von klassischer Schweinepest festgestellt worden. In diesen Gebieten werden auch in der Schwarzwildpopulation Seuchenherde verzeichnet.

    (2) Angesichts des Handels mit lebenden Schweinen können diese Ausbrüche die Tierbestände in anderen Teilen der Gemeinschaft gefährden.

    (3) Frankreich, Deutschland und Luxemburg haben Bekämpfungsmaßnahmen im Sinne der Richtlinie 2001/89/EG getroffen.

    (4) Die Kommission hat bisher folgende Entscheidungen getroffen: i) Entscheidung 1999/335/EG vom 7. Mai 1999 zur Genehmigung des von Deutschland vorgelegten Plans zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz(4); ii) Entscheidung 2002/161/EG zur Genehmigung der von Deutschland vorgelegten Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest in saarländischen und nordrhein-westfälischen Schwarzwildbeständen und zur Notimpfung von Wildschweinen in Rheinland-Pfalz und im Saarland(5), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/531/EG(6); iii) Entscheidung 2002/181/EG vom 28. Februar 2002 zur Genehmigung des von Luxemburg vorgelegten Plans zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation in bestimmten Teilen des Landes(7); iv) Entscheidung 2002/383/EG(8) über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in Deutschland.

    (5) Angesichts der Seuchenentwicklung in Frankreich, Deutschland und Luxemburg empfiehlt es sich, die erlassenen Maßnahmen zu verlängern, die Sperrgebiete geringfügig zu ändern und die Entscheidung 2002/383/EG entsprechend anzupassen.

    (6) Die Seuchenlage in Frankreich, Deutschland und Luxemburg und die zu ihrer Bekämpfung erlassenen Maßnahmen werden im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit regelmäßig überprüft.

    (7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 9 der Entscheidung 2002/383/EG

    a) werden die Worte "20. Juni 2002" durch die Worte "20. Oktober 2002" ersetzt;

    b) werden die Worte "30. Juni 2002" durch die Worte "31. Oktober 2002" ersetzt.

    Artikel 2

    Der Anhang der Entscheidung 2002/383/EG wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 28. Juni 2002

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

    (2) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

    (3) ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5.

    (4) ABl. L 126 vom 20.5.1999, S. 21.

    (5) ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 43.

    (6) ABl. L 172 vom 2.7.2002, S. 63.

    (7) ABl. L 61 vom 2.3.2002, S. 54.

    (8) ABl. L 136 vom 24.5.2002, S. 22.

    ANHANG

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