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Document 32002D0276

    2002/276/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. April 2002 zur Änderung der Entscheidung 95/514/EG des Rates über die Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen in Drittländern und über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem Saatgut (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1407)

    ABl. L 96 vom 13.4.2002, p. 28–29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2002

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/276/oj

    32002D0276

    2002/276/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. April 2002 zur Änderung der Entscheidung 95/514/EG des Rates über die Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen in Drittländern und über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem Saatgut (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1407)

    Amtsblatt Nr. L 096 vom 13/04/2002 S. 0028 - 0029


    Entscheidung der Kommission

    vom 12. April 2002

    zur Änderung der Entscheidung 95/514/EG des Rates über die Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen in Drittländern und über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem Saatgut

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1407)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2002/276/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Entscheidung 95/514/EG des Rates vom 29. November 1995 über die Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen in Drittländern und über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem Saatgut(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/326/EG(2), insbesondere auf Artikel 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit der Entscheidung 95/514/EG wurde festgestellt, dass die Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen bestimmter Arten in bestimmten Ländern den Bedingungen der Richtlinien des Rates 66/400/EWG(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/96/EG(4), 66/401/EWG(5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/64/EG(6), 66/402/EWG(7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/64/EG, und 69/208/EWG(8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/96/EG, über den Verkehr mit Betarübensaatgut, Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut bzw. Saatgut von Öl- und Faserpflanzen entsprechen. Des Weiteren wurde festgestellt, dass das in bestimmten Drittländern erzeugte Saatgut bestimmter Arten dem in der Gemeinschaft erzeugten entsprechenden Saatgut gleichsteht. Diese Feststellungen gelten im Fall von Kroatien und Uruguay nur für Saatgut von bestimmte Arten.

    (2) Die Prüfung der Vorschriften Kroatiens und ihrer praktischen Anwendung hat gezeigt, dass die vorgeschriebenen Feldbesichtigungen für die in den Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG und 66/402/EWG neben Zea mays genannten Arten sowie für die in der Richtlinie 69/208/EWG genannten Arten den in diesen Richtlinien festgelegten Voraussetzungen entsprechen und dass die Anforderungen, denen das in Kroatien geerntete und kontrollierte Saatgut dort unterworfen ist, die gleiche Gewähr bieten wie die entsprechenden in der Gemeinschaft geltenden Anforderungen.

    (3) Die Prüfung der Vorschriften Uruguays und ihrer praktischen Anwendung hat gezeigt, dass die vorgeschriebenen Feldbesichtigungen für die in der Richtlinie 66/402/EWG neben Zea mays genannten Arten den in der Richtlinie festgelegten Voraussetzungen entsprechen und dass die Anforderungen, denen das in Uruguay geerntete und kontrollierte Saatgut dort unterworfen ist, die gleiche Gewähr bieten wie die entsprechenden in der Gemeinschaft geltenden Anforderungen.

    (4) Die Gleichwertigkeitsregelung für das in Kroatien und Uruguay erzeugte Saatgut ist daher auf weitere Arten auszudehnen.

    (5) Gemäß den Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG und 69/208/EWG können die amtlichen Saatgutanerkennungsverfahren vereinfacht werden, indem die Prüfungen von anderen Inspektoren durchgeführt werden als denjenigen, die von der Saatgutanerkennungsbehörde mit der amtlichen Saatgutprüfung betraut werden. Ein entsprechendes Verfahren wurde in die Saatgutregelungen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) aufgenommen.

    (6) Die Entscheidung 98/320/EG der Kommission(9) sah für in der Gemeinschaft erzeugtes Saatgut die Durchführung eines zeitlich befristeten Versuchs vor, um festzustellen, ob die Probenahme von Saatgut für Prüfungszwecke und die Saatgutprüfung unter amtlicher Aufsicht eine bessere Alternative zu den Verfahren für die amtliche Saatgutanerkennung sind. Dieser Ansatz wurde von der OECD akzeptiert, die einen Abweichversuch betreffend die Probenahme und Prüfung von Saatgut ("Derogatory experiment on seed sampling and seed analysis") beschlossen hat. Es ist daher angezeigt, den Geltungsbereich des Gemeinschaftsversuchs auf Saatgut auszudehnen, das in den am OECD-Versuch teilnehmenden Drittländern erzeugt wird.

    (7) Gemäß der Entscheidung 95/514/EG können die Vereinigten Staaten von Amerika von den Regeln der ISTA (Internationale Vereinigung für Saatgutprüfung) für die Probenahme, Kontrolle und Erteilung von Saatgutkontrollzeugnissen abweichen, sofern die Regeln des AOSA (Verband der amtlichen Saatgutanalytiker) angewandt werden. Kanada möchte ebenfalls eine solche Abweichung anwenden dürfen. Es ist daher angezeigt, auch Kanada eine solche Abweichung einzuräumen.

    (8) Die Entscheidung 95/514/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

    (9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Entscheidung 95/514/EG wird wie folgt geändert:

    1. In Teil I wird die Spalte 3 der Tabelle wie folgt geändert:

    a) In dem Kroatien betreffenden Eintrag werden die Worte "66/402/EWG - nur für Zea mays" ersetzt durch "66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 69/208/EWG".

    b) In dem Uruguay betreffenden Eintrag werden die Worte "nur für Zea mays" gestrichen.

    2. Teil II wird wie folgt geändert:

    a) In Abschnitt A wird Nummer 1 Unterabsatz 2 gestrichen.

    b) Abschnitt B wird wie folgt geändert:

    i) Nummer 2 wird gestrichen.

    ii) Unter Nummer 3 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt: "Abweichend von den Unterabsätzen 2 und 3 kann die Probenahme und Prüfung von Saatgut entsprechend dem Abweichversuch betreffend die Probenahme und Prüfung von Saatgut ('Derogatory experiment on seed sampling and seed analysis') gemäß Anhang V Teil A des Beschlusses des OECD-Rates vom 28. September 2000 über die OECD-Regelungen für die Sortenanerkennung und die Kontrolle von für den internationalen Handel bestimmtem Saatgut erfolgen."

    iii) Unter Nummer 8 werden vor den Worten "der Vereinigten Staaten von Amerika" die Worte "Kanadas und" eingefügt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 12. April 2002

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 296 vom 9.12.1995, S. 31.

    (2) ABl. L 114 vom 13.5.2000, S. 30.

    (3) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2290/66.

    (4) ABl. L 25 vom 1.2.1999, S. 27.

    (5) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66.

    (6) ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 60.

    (7) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66.

    (8) ABl. L 169 vom 10.7.1969, S. 3.

    (9) ABl. L 140 vom 12.5.1998, S. 14.

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