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Document 32002D0230

2002/230/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. März 2002 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für den Betrieb bestimmter gemeinschaftlicher Referenzlaboratorien im Bereich Tiergesundheit und lebende Tiere 2002 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1003)

ABl. L 77 vom 20.3.2002, p. 47–49 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2002

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/230/oj

32002D0230

2002/230/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. März 2002 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für den Betrieb bestimmter gemeinschaftlicher Referenzlaboratorien im Bereich Tiergesundheit und lebende Tiere 2002 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1003)

Amtsblatt Nr. L 077 vom 20/03/2002 S. 0047 - 0049


Entscheidung der Kommission

vom 15. März 2002

über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für den Betrieb bestimmter gemeinschaftlicher Referenzlaboratorien im Bereich Tiergesundheit und lebende Tiere 2002

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1003)

(Nur der spanische, dänische, deutsche, englische, französische und schwedische Text sind verbindlich)

(2002/230/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/572/EG(2), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Gemeinschaft sollte den von ihr benannten Referenzlaboratorien eine Finanzhilfe gewähren, damit sie ihre Funktionen und Aufgaben gemäß den folgenden Richtlinien und Entscheidungen erfuellen können:

- Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest(3),

- Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit(4), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens,

- Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit(5), zuletzt geändert durch die Entscheidung 95/1/EG, Euratom, EGKS(6),

- Richtlinie 93/53/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen(7),

- Richtlinie 95/70/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Muschelkrankheiten(8),

- Richtlinie 92/35/EWG des Rates vom 29. April 1992 zur Festlegung von Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest(9), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens,

- Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit(10),

- Entscheidung 2000/258/EG des Rates vom 20 März 2000 zur Bestimmung eines spezifischen Instituts, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe verantwortlich ist(11),

- Entscheidung 96/463/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Benennung der Referenzstelle, deren Aufgabe es ist, zur Vereinheitlichung der Prüfmethoden und der Bewertung der Ergebnisse reinrassiger Zuchtrinder beizutragen(12).

(2) Die gemeinschaftlichen Finanzhilfe wird nur gewährt, wenn die geplanten Maßnahmen effizient durchgeführt werden, und die Behörden alle notwendigen Informationen innerhalb der festgesetzten Fristen übermitteln.

(3) Aus Haushaltsgründen wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft für ein Jahr gewährt.

(4) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik(13) werden Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen, die nach Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt werden, aus der Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert. Zu Zwecken der Finanzkontrolle finden die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 Anwendung.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Im Zusammenhang mit der Klassischen Schweinepest gewährt die Gemeinschaft Deutschland eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben, die das Institut für Virologie der Tierärztlichen Hochschule, Hannover, Deutschland, gemäß Anhang IV der Richtlinie 2001/89/EG zu erfuellen hat.

(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002 auf höchstens 185000 EUR.

Artikel 2

(1) Im Zusammenhang mit der Newcastle-Krankheit gewährt die Gemeinschaft dem Vereinigten Königreich eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben, die das Central Veterinary Laboratory, Addlestone, Vereinigtes Königreich, gemäß Anhang V der Richtlinie 92/66/EWG zu erfuellen hat.

(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002 auf höchstens 60000 EUR.

Artikel 3

(1) Im Zusammenhang mit der vesikulären Schweinekrankheit gewährt die Gemeinschaft dem Vereinigten Königreich eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben, die das Pirbright Laboratory, Vereinigtes Königreich, gemäß Anhang III der Richtlinie 92/119/EWG zu erfuellen hat.

(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002 auf höchstens 95000 EUR.

Artikel 4

(1) Im Zusammenhang mit Fischseuchen gewährt die Gemeinschaft Dänemark eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben, die das Statens Veterinære Serumlaboratorium, Århus, Dänemark, gemäß Anhang C der Richtlinie 93/53/EWG zu erfuellen hat.

(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002 auf höchstens 130000 EUR.

Artikel 5

(1) Im Zusammenhang mit Muschelkrankheiten gewährt die Gemeinschaft Frankreich eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben, die das Ifremer, La Tremblade, Frankreich, gemäß Anhang B der Richtlinie 95/70/EG zu erfuellen hat.

(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002 auf höchstens 80000 EUR.

Artikel 6

(1) Im Zusammenhang mit der Pferdepest gewährt die Gemeinschaft Spanien eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben, die das Laboratorio de sanidad y producción animal, Algete, Spanien, gemäß Anhang I der Richtlinie 92/35/EWG zu erfuellen hat.

(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002 auf höchstens 40000 EUR.

Artikel 7

(1) Im Zusammenhang mit der Blauzungenkrankheit gewährt die Gemeinschaft dem Vereinigten Königreich eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben, die das Pirbright Laboratory, Vereinigtes Königreich, gemäß Anhang II der Richtlinie 2000/75/EG zu erfuellen hat.

(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002 auf höchstens 115000 EUR.

Artikel 8

(1) Im Zusammenhang mit den serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe gewährt die Gemeinschaft Frankreich eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben, die das Laboratorium der A.F.S.S.A., Nancy, Frankreich, gemäß Anhang II der Entscheidung 2000/258/EG zu erfuellen hat.

(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002 auf höchstens 130000 EUR.

Artikel 9

(1) Zwecks Auswertung der Testergebnisse und Vereinheitlichung der Testmethoden für reinrassige Zuchtrinder gewährt die Gemeinschaft Schweden eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang II der Entscheidung 96/463/EG, die das Interbull Centre, Uppsala, Schweden, zu erfuellen hat.

(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002 auf höchstens 60000 EUR.

Artikel 10

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird wie folgt gezahlt:

a) 70 % als Vorschuss auf Antrag des Empfängermitgliedstaats;

b) der Restbetrag, nachdem der Empfängermitgliedstaat die entsprechenden Belege und einen technischen Bericht vorgelegt hat. Die Belege müssen spätestens drei Monate nach Ablauf des Zeitraums vorgelegt werden, für den die Finanzhilfe gewährt wurde;

unter der Voraussetzung, dass die geplanten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt werden und die zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben fristgerecht übermitteln.

Werden die Fristen nicht eingehalten, so wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft zum 1. Mai um 25 %, zum 1. Juni um 50 %, zum 1. Juli um 75 % und zum 1. September um 100 % gekürzt.

Artikel 11

Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, das Königreich Spanien, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 15. März 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

(2) ABl. L 203 vom 28.7.2001, S. 16.

(3) ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5.

(4) ABl. L 260 vom 5.9.1992, S. 1.

(5) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69.

(6) ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1.

(7) ABl. L 175 vom 19.7.1993, S. 23.

(8) ABl. L 332 vom 30.12.1995, S. 33.

(9) ABl. L 260 vom 5.9.1992, S. 1.

(10) ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74.

(11) ABl. L 95 vom 15.4.2000, S. 40.

(12) ABl. L 192 vom 2.8.1996, S. 19.

(13) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

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