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Document 32002D0171

Entscheidung der Kommission vom 2. Oktober 2001 über Beihilfen Deutschlands zugunsten des Steinkohlenbergbaus für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 23. Juli 2002 (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3005)

ABl. L 56 vom 27.2.2002, p. 27–31 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/171(1)/oj

32002D0171

Entscheidung der Kommission vom 2. Oktober 2001 über Beihilfen Deutschlands zugunsten des Steinkohlenbergbaus für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 23. Juli 2002 (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3005)

Amtsblatt Nr. L 056 vom 27/02/2002 S. 0027 - 0031


Entscheidung der Kommission

vom 2. Oktober 2001

über Beihilfen Deutschlands zugunsten des Steinkohlenbergbaus für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 23. Juli 2002

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3005)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/171/EGKS)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

(1) Deutschland teilte der Kommission mit Schreiben vom 22. November 2000 gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS mit, welche finanziellen Maßnahmen es für das Jahr 2002 zugunsten des Steinkohlenbergbaus vorgesehen hat.

(2) Die Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS läuft am 23. Juli 2002 aus. Die Kommission kann daher gemäß der genannten Entscheidung nur über Beihilfen für den Steinkohlenbergbau bis zum 23. Juli 2002 befinden. Die Kommission hat deshalb Deutschland mit Schreiben vom 30. Januar 2001 gebeten, für jede Beihilfeart die Beträge für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 23. Juli 2002 anzugeben.

(3) Die von der Kommission erbetenen Informationen wurden mit Schreiben vom 16. Juli 2001 übermittelt. Die Beihilfebeträge für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 23. Juli 2002 wurden von Deutschland auf der Grundlage eines theoretischen Modells berechnet, bei dem die Anzahl der Fördertage im genannten Zeitraum im Verhältnis zur Anzahl der Fördertage im gesamten Jahr 2002 berücksichtigt wurde.

(4) Gemäß der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS befindet die Kommission über folgende finanzielle Maßnahmen:

a) eine Betriebsbeihilfe gemäß Artikel 3 der Entscheidung in Höhe von 1917 Mio. DEM;

b) eine Beihilfe zur Rücknahme der Fördertätigkeit gemäß Artikel 4 der Entscheidung in Höhe von 785 Mio. DEM;

c) eine Beihilfe für die Erhaltung der Untertagebelegschaft ("Bergmannsprämie") gemäß Artikel 3 der Entscheidung in Höhe von 33 Mio. DEM;

d) eine Beihilfe für außergewöhnliche Belastungen gemäß Artikel 5 der Entscheidung in Höhe von 1320 Mio. DEM.

(5) Neben den genannten Beträgen ist für das Jahr 2002 eine Quersubvention in Höhe von 200 Mio. DEM aus dem Nichtkohlebereich ("weißer Bereich") der RAG AG vorgesehen. Diese Verpflichtung seitens des Unternehmens ist Teil einer am 13. März 1997 zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Saarland und dem Steinkohlenbergbau in Abstimmung mit den Gewerkschaften des Bergbaus und des Elektrizitätssektors getroffenen Vereinbarung ("Kohlekompromiss"). Die Bundesregierung garantiert den zur Erreichung der vorgesehenen Quersubvention erforderlichen Betrag. Dafür leistet die RAG AG der Bundesregierung halbjährlich eine Zahlung in Höhe von 0,25 % dieser Garantie. Etwaige Zahlungen bei Inanspruchnahme dieser Garantie müssen aus den künftigen Gewinnen der RAG AG bei ihren Tätigkeiten im weißen Bereich zurückerstattet werden.

(6) Deutschland hat in seiner Mitteilung vom 22. November 2000 bestätigt, dass die RAG AG für das Jahr 2002 einen Transfer in Höhe von 200 Mio. DEM von ihrem weißen Bereich zum Bergbaubereich vornehmen wird. Die Mitteilungen Deutschlands enthalten keinerlei Hinweis darauf, dass die Garantie der Bundesregierung für den genannten Betrag in Anspruch genommen werden muss. Der Betrag enthält folglich kein Beihilfeelement im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag. Außerdem stellt der von der RAG AG für die Garantie der Bundesregierung zu entrichtende Preis eine angemessene Gegenleistung für etwaige Vorteile dar, die das Unternehmen daraus ziehen könnte.

(7) Die in Erwägungsgrund 4 genannten von Deutschland geplanten finanziellen Maßnahmen fallen unter die Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS. Die Kommission hat gemäß Artikel 9 Absatz 4 dieser Entscheidung über diese Maßnahmen zu befinden. Die Kommission macht ihre Bewertung davon abhängig, ob die allgemeinen Ziele und Kriterien von Artikel 2 und die besonderen Kriterien der Artikel 3, 4 und 5 der genannten Entscheidung eingehalten werden und ob die Maßnahmen mit dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar sind. Die Kommission prüft ferner gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Entscheidung, ob die beabsichtigten Maßnahmen mit dem Plan zur Modernisierung, Rationalisierung, Umstrukturierung und zur Rücknahme der Fördertätigkeit im deutschen Steinkohlenbergbau in Einklang stehen, den die Kommission mit der Entscheidung 1999/270/EGKS(2) und mit der Entscheidung 2001/361/EGKS(3) angenommen hatte.

II

(8) Mit dem Betrag von 1917 Mio. DEM, den Deutschland dem Steinkohlenbergbau gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 23. Juli 2002 gewähren will, soll der Unterschied zwischen den Produktionskosten und dem angesichts der Weltmarktbedingungen von den Vertragsparteien frei vereinbarten Verkaufspreis für Kohle ähnlicher Qualität aus Drittländern ausgeglichen werden.

(9) Diese Beihilfe ist ausschließlich zur Deckung der Betriebsverluste von Produktionskapazitäten bestimmt, die den Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich und Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS entsprechen.

(10) Die seit 1994 durchgeführten Maßnahmen zur Umstrukturierung, Rationalisierung, Modernisierung und zur Rücknahme der Fördertätigkeit im Steinkohlenbergbau haben beträchtliche Fortschritte bei der Verringerung der Produktionskosten für die Kohleförderung ermöglicht. Bei den Produktionskapazitäten, die Beihilfen gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS erhalten, sind die Produktionskosten zu konstanten Preisen von 1992 [zwischen 1994 und 2000 um 15 % gesunken. Im Jahr 2001 dürften die Kosten um rund 6 % und im Jahr 2002 um etwa 4 % zurückgehen](4).

(11) Diese Verringerungen der Produktionskosten sind insbesondere das Ergebnis der schrittweisen Stilllegung der unrentabelsten Produktionseinheiten, die die Kriterien von Artikel 3 der Entscheidung 3632/93/EGKS nicht erfuellen. Gemäß dem Plan zur Modernisierung, Rationalisierung, Umstrukturierung und zur Rücknahme der Fördertätigkeit, den die Kommission in ihrer Entscheidung 2001/361/EGKS genehmigt hatte, ist im Jahr 2002 die Zusammenlegung der Bergwerke "Friedrich Heinrich/Rheinland" und "Niederberg" vorgesehen. Die Förderung in der Schachtanlage Niederberg wird völlig eingestellt, die beiden verbleibenden Baufelder werden dem Bergwerk Friedrich Heinrich/Rheinland angegliedert. Die Produktionskapazität nach der Zusammenlegung der Bergwerke dürfte auf etwa 3,5 Mio. t zurückgehen, was einer Verringerung um ca. 2 Mio. t gegenüber 2000 entspricht. Das Verbundbergwerk dürfte eine Untertagebelegschaft von 3800 Personen beschäftigen, was einer Verringerung von ca. 1000 Arbeitsplätzen gegenüber dem Jahr 2000 entspricht.

(12) Die Verringerung der Produktionskosten wird zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des deutschen Steinkohlenbergbaus beitragen. Auch wenn die Kosten nach wie vor hoch bleiben, so haben die anhaltenden Bemühungen dennoch eine tendenzielle und bedeutende Senkung der Produktionskosten ermöglicht, die ihrerseits zu einer Verringerung der Unwirtschaftlichkeit und der Wettbewerbsunfähigkeit des Steinkohlenbergbaus beiträgt.

(13) Die Kommission hat eine detaillierte Analyse der Abbauverhältnisse und wirtschaftlichen Situation der einzelnen Produktionseinheiten durchgeführt. Wenn auch bestimmte Unterschiede zwischen den Produktionskosten der einzelnen Schachtanlagen bestehen, so unterscheidet sich doch die Situation der Schachtanlagen einzeln betrachtet nicht wesentlich von der Situation und der Entwicklung des gesamten Steinkohlensektors. Die Bedingungen und die Schlussfolgerungen der Analyse der Daten über den gesamten deutschen Steinkohlenbergbau treffen daher mit den entsprechenden Änderungen auch auf die einzelnen Produktionseinheiten zu.

(14) Während im Kohlekompromiss von 1997 für das Jahr 2002 noch eine Produktion von 37 Mio. t SKE(5) vorgesehen war, werden die zusätzlichen Maßnahmen zur Rücknahme der Fördertätigkeit im Jahr 2002 bereits zu einer Reduzierung der Förderung auf unter 28,5 Mio. t SKE führen.

(15) Die Umstrukturierungsmaßnahmen Deutschlands tragen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS zum Abbau der Beihilfen im Steinkohlenbergbau bei.

(16) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS stellt Deutschland durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die Beihilfen je Tonne für jede Produktionseinheit den Unterschied zwischen den Produktionskosten und den voraussichtlichen Erlösen nicht übersteigen. Deutschland verpflichtet sich außerdem, gemäß Artikel 3 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der genannten Entscheidung sicherzustellen, dass die Höhe der Betriebsbeihilfe je Tonne nicht dazu führt, dass für Kohle aus der Gemeinschaft niedrigere Preise gezahlt werden als für Kohle ähnlicher Qualität aus Drittländern.

(17) Falls bestimmte Produktionskapazitäten die in Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS genannten Bedingungen nicht erfuellen können, muss Deutschland etwaige Abweichungen von den Vorausschätzungen im Plan zur Modernisierung, Rationalisierung, Umstrukturierung und zur Rücknahme der Fördertätigkeit sowie von der wirtschaftlichen und finanziellen Vorausschau rechtfertigen, die der Kommission bei der Notifizierung der Beihilfen für das Jahr 2002 vorgelegt wurde. Deutschland wird der Kommission gegebenenfalls von sich aus geeignete Korrekturmaßnahmen und insbesondere ergänzende Maßnahmen zur Reduzierung der Produktionskapazitäten vorschlagen.

(18) Auf der Grundlage der von Deutschland vorgelegten Informationen und unter Berücksichtigung der Verpflichtungen Deutschlands gemäß den Erwägungsgründen 36 bis 44 der vorliegenden Entscheidung sind die für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 23. Juli 2002 vorgesehenen Betriebsbeihilfen mit der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS, insbesondere mit ihren Artikeln 2 und 3, vereinbar.

III

(19) Mit dem Betrag von 785 Mio. DEM, den Deutschland dem Steinkohlenbergbau gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 23. Juli 2002 gewähren will, soll der Unterschied zwischen den Produktionskosten und dem angesichts der Weltmarktbedingungen von den Vertragsparteien frei vereinbarten Verkaufspreis für Kohle ähnlicher Qualität aus Drittländern ausgeglichen werden.

(20) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Entscheidung können diese Beihilfen nur für die Deckung der Betriebsverluste von Produktionskapazitäten gewährt werden, die die Bedingungen von Artikel 3 Absatz 2 der genannten Entscheidung nicht erfuellen können.

(21) Die Beihilfen sind zur Deckung der Betriebsverluste der Produktionskapazitäten bestimmt, die im Zuge der Zusammenlegung der Bergwerke Friedrich Heinrich/Rheinland und Niederberg stillgelegt werden, sowie für die Betriebsverluste der Produktionseinheiten, die gemäß der Entscheidung 2001/361/EGKS nach 2002 stillgelegt werden sollen. Die Gesamtheit dieser Kapazitätsverringerungen dürfte zur Konzentration der Förderung auf die Standorte führen, die im Hinblick auf die Produktionskosten die besten Perspektiven für die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit bieten.

(22) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS rechtfertigen außergewöhnliche soziale und regionale Gründe die Verschiebung der Stilllegung bestimmter Produktionskapazitäten bis nach dem Auslaufen des EGKS-Vertrags. Diese Maßnahmen sind Teil eines Plans zur schrittweisen und stetigen Rücknahme der Fördertätigkeit, der eine wesentliche Verringerung der Produktion vor dem Auslaufen der genannten Entscheidung vorsieht.

(23) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS stellt Deutschland durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die Beihilfen je Tonne für jede Produktionseinheit den Unterschied zwischen den Produktionskosten und den voraussichtlichen Erlösen nicht übersteigen. Deutschland verpflichtet sich außerdem, gemäß Artikel 3 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der genannten Entscheidung sicherzustellen, dass die Höhe der Beihilfe zur Rücknahme der Fördertätigkeit je Tonne nicht dazu führt, dass für Kohle aus der Gemeinschaft niedrigere Preise gezahlt werden als für Kohle ähnlicher Qualität aus Drittländern.

(24) Auf der Grundlage der von Deutschland vorgelegten Informationen und unter Berücksichtigung der Verpflichtungen Deutschlands gemäß den Erwägungsgründen 36 bis 44 der vorliegenden Entscheidung sind die für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 23. Juli 2002 vorgesehenen Beihilfen zur Rücknahme der Fördertätigkeit mit der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS, insbesondere mit ihren Artikeln 2 und 4, vereinbar.

IV

(25) Die Beihilfe in Höhe von 33 Mio. DEM ist dazu bestimmt, die "Bergmannsprämie" im deutschen Steinkohlenbergbau für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 23. Juli 2002 zu finanzieren. Dabei handelt es sich um einen Anreiz in Form eines Betrags von 10 DEM je Arbeitsplatz untertage, um qualifiziertes Untertagepersonal zu erhalten und zur Rationalisierung der Produktion beizutragen. Nach Mitteilung Deutschlands decken diese Beihilfen einen geldwerten Vorteil für die Bergleute ab. Selbst wenn die Bergmannsprämie bei der Berechnung der Produktionskosten eines Unternehmens nicht direkt zu Buche schlägt, so entlastet die Beihilfe zur Finanzierung dieser Prämie dennoch das Unternehmen bei den Gehaltszahlungen. Diese Prämie bezieht sich daher im weiteren Sinne objektiv auf ein Element der Produktionskosten des betreffenden Unternehmens. Sie bildet daher eine Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS, die im Hinblick auf deren Artikel 3 zu prüfen ist.

(26) Die vorgesehene Beihilfe erleichtert die Umstrukturierung und die Rationalisierung des Steinkohlenbergbaus, indem sie dazu beiträgt, die Produktivität so weit wie möglich zu steigern. Sie trägt somit zur Verwirklichung des Ziels von Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS bei, nämlich zur Erzielung weiterer Fortschritte in Richtung auf die Wirtschaftlichkeit in Anbetracht der Weltmarktpreise für Kohle, um einen Abbau der Beihilfen zu erreichen.

(27) Diese Beihilfe trägt in gewisser Hinsicht gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS zur Verringerung der Wettbewerbsunfähigkeit des Steinkohlenbergbaus bei, da sie durch die Erhaltung einer qualifizierten Untertagebelegschaft Produktivitätsgewinne ermöglicht, die sich ihrerseits in geringeren Kosten der Kohleförderung niederschlagen.

(28) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS gewährleistet Deutschland, dass die Summe aus der "Bergmannsprämie" und den anderen Beihilfen zur laufenden Förderung je Produktionseinheit die Differenz zwischen den Produktionskosten und den voraussichtlichen Erlösen nicht übersteigt.

(29) Ausgehend von den vorausgehenden Ausführungen und auf der Grundlage der von Deutschland vorgelegten Informationen ist die für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 23. Juli 2002 vorgesehene Beihilfe für die "Bergmannsprämie" mit den Zielen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS, insbesondere mit ihren Artikeln 2 und 3, vereinbar.

V

(30) Der Betrag von 1320 Mio. DEM, den Deutschland dem Steinkohlenbergbau gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 23. Juli 2002 gewähren will, ist dazu bestimmt, die Kosten im Zusammenhang mit der Modernisierung, Rationalisierung und der Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus zu decken, die nicht mit der laufenden Förderung verbunden sind (Altlasten).

(31) Die Stilllegung dreier Bergwerke im Jahr 2000, nämlich der Bergwerke "Westfalen", "Göttelborn/Reden" und "Ewald/Hugo" rechtfertigt diesen relativ hohen Beihilfebetrag. Die Zusammenlegung der Bergwerke "Auguste Victoria" und "Blumenthal/Haard" im Jahr 2001 sowie der Bergwerke "Friedrich Heinrich/Rheinland" und "Niederberg" im Jahr 2002 trägt ebenfalls zur Erhöhung der Kosten für außergewöhnliche Belastungen bei.

(32) Dieser Beihilfebetrag soll mit Ausnahme der Kosten für Sozialleistungen, die gemäß dem in Artikel 56 EGKS-Vertrag genannten besonderen Beitrag vom Staat übernommen werden, zur Deckung folgender Kosten dienen: Zahlung von Sozialleistungen, die auf die Pensionierung von Beschäftigten vor Erreichung des gesetzlichen Pensionsalters zurückzuführen sind; andere außergewöhnliche Aufwendungen, die auf die Auflösung von Arbeitsverhältnissen als Folge von Umstrukturierungen und Rationalisierungsmaßnahmen zurückzuführen sind; Gewährung von Pensionszahlungen und Abfindungen außerhalb der gesetzlichen Versicherung an infolge von Umstrukturierungen und Rationalisierungsmaßnahmen ausgeschiedene Beschäftigte sowie an die vor den Umstrukturierungen Anspruchsberechtigten; Lieferungen von Deputatkohle an die infolge von Umstrukturierungen und Rationalisierungsmaßnahmen ausgeschiedenen Beschäftigten sowie an die vor den Umstrukturierungen Bezugsberechtigten. In technischer und finanzieller Hinsicht sind die Beihilfen dazu bestimmt, die Kosten für durch Umstrukturierungen verursachte zusätzliche Sicherheitsarbeiten unter Tage und für außerordentliche Substanzverluste zu decken, die durch die Umstrukturierung der Industrie verursacht werden.

(33) Diese Kosten entsprechen den Kategorien, die im Anhang der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS festgelegt sind, zuzüglich der Kosten, die in Teil I Buchstaben a) bis d), f) und k) ausdrücklich erwähnt werden. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der oben genannten Entscheidung gehen die von Deutschland für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 23. Juli 2002 vorgesehenen Beihilfebeträge nicht über die entstandenen Kosten hinaus.

(34) Die Erleichterung durch Übernahme dieser Kosten verringert das finanzielle Ungleichgewicht des begünstigten Unternehmens und gestattet diesem die Fortsetzung seiner Tätigkeit. Die Beihilfen entsprechen folglich den Zielen von Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS.

(35) Ausgehend von den vorausgehenden Ausführungen und auf der Grundlage der von Deutschland vorgelegten Informationen sind die für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 23. Juli 2002 vorgesehenen Beihilfen für außergewöhnliche Belastungen mit den Zielen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS, insbesondere mit ihren Artikeln 2 und 5, vereinbar.

VI

(36) Vor dem Hintergrund des Ziels der Minimierung der Beihilfen und auf der Grundlage der von Deutschland festgelegten Grundsätze, die Beihilfen ausschließlich für die Produktion von Kohle für die Verstromung und für die Stahlindustrie der Gemeinschaft zu verwenden, verpflichtet sich Deutschland, darüber zu wachen, dass beim Absatz der Produktion an die übrigen Bereiche der Industrie und an Privathaushalte Nettopreise praktiziert werden, d. h. ohne jegliche Kompensation, die die Produktionskosten decken.

(37) Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS muss Deutschland die Beihilfen in die öffentlichen nationalen, regionalen oder lokalen Haushalte einsetzen oder im Rahmen völlig gleichwertiger Mechanismen gewähren.

(38) Die Kommission erinnert Deutschland daran, dass im Mittelpunkt der Regelung über Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus die unbedingte Ausrichtung auf die Interessen der Gemeinschaft und die Notwendigkeit stehen, das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes nicht zu beeinträchtigen. In diesem Zusammenhang muss Deutschland darüber wachen, dass die Beihilfen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen und keine Diskriminierungen zwischen Produzenten, Abnehmern und Nutzern von Kohle in der Gemeinschaft zur Folge haben.

(39) Deutschland verpflichtet sich darüber hinaus, dass die Beihilfen gemäß den Bestimmungen von Artikel 86 EGKS-Vertrag auf das Mindestmaß begrenzt werden, das aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen im Zusammenhang mit der Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus sowie aufgrund sozialer und regionaler Erwägungen im Zusammenhang mit dem Rückgang des Steinkohlenbergbaus in der Gemeinschaft unbedingt erforderlich ist.

(40) Die Beihilfen dürfen nicht dazu führen, dass direkte oder indirekte Vorteile für Produktionseinheiten entstehen, für die keine Beihilfen genehmigt werden, oder für andere Bereiche als die Kohleproduktion, wie z. B. industrielle Tätigkeiten, die der Produktion oder der Verarbeitung gemeinschaftlicher Kohle nachgeschaltet sind.

(41) Damit die Kommission feststellen kann, ob bei den Produktionskapazitäten, die Betriebsbeihilfen gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS erhalten, tendenzielle und wesentliche Verringerungen der Produktionskosten unter Berücksichtigung der Kohlepreise auf den internationalen Märkten stattfinden, verpflichtet sich Deutschland, der Kommission spätestens am 30. September jeden Jahres für jede Produktionseinheit die Produktionskosten des Vorjahres sowie alle sonstigen in Artikel 9 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS genannten Informationen zu übermitteln.

(42) Sollte sich herausstellen, dass die in Artikel 3 Absatz 2 der genannten Entscheidung genannten Bedingungen nicht erfuellt werden können, wird Deutschland der Kommission entsprechende Korrekturmaßnahmen vorschlagen, z. B. die Überprüfung der Einstufung der Produktionskapazitäten nach Artikel 3 oder Artikel 4 der Entscheidung.

(43) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS hat die Kommission zu prüfen, ob die genehmigten Beihilfen für die laufende Förderung den Zielen von Artikel 3 und 4 der Entscheidung entsprechen. Deutschland teilt spätestens bis zum 30. September 2003 die im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 23. Juli 2002 tatsächlich gezahlten Beihilfebeträge mit. Deutschland wird ferner etwaige Korrekturen gegenüber den ursprünglich mitgeteilten Beträgen mitteilen. Bei dieser Endabrechnung wird Deutschland alle Informationen zur Verfügung stellen, die für die Prüfung anhand der in den obigen Artikeln aufgeführten Kriterien erforderlich sind.

(44) Bei der Genehmigung der Beihilfen hat die Kommission besonders der Notwendigkeit Rechnung getragen, dass die sozialen und regionalen Folgen der Umstrukturierung so weit wie möglich abgefedert werden sollten -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Deutschland wird ermächtigt, zugunsten seines Steinkohlenbergbaus für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 23. Juli 2002 folgende Maßnahmen zu treffen:

a) eine Betriebsbeihilfe gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Höhe von 1917 Mio. DEM;

b) eine Beihilfe zur Rücknahme der Fördertätigkeit gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Höhe von 785 Mio. DEM;

c) eine Beihilfe für die Erhaltung der Untertagebelegschaft ("Bergmannsprämie") gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Höhe von 33 Mio. DEM;

d) eine Beihilfe für außergewöhnliche Belastungen gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Höhe von 1320 Mio. DEM.

Artikel 2

Deutschland stellt sicher, dass die genehmigten Beihilfen nur für die in seinen Mitteilungen vom 22. November 2000 und vom 16. Juli 2001 genannten Zwecke verwendet werden und dass alle nicht getätigten, zu hoch angesetzten oder fehlverwendeten Ausgaben im Zusammenhang mit den in Artikel 1 genannten Beihilfen an sie zurückgezahlt werden.

Artikel 3

Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß Artikel 9 Absätze 1, 2 und 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS teilt Deutschland spätestens am 30. September 2003 die im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 23. Juli 2002 tatsächlich gezahlten Beihilfebeträge mit.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 2. Oktober 2001

Für die Kommission

Loyola de Palacio

Vizepräsident

(1) ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 12.

(2) ABl. L 109 vom 27.4.1999, S. 14.

(3) ABl. L 127 vom 9.5.2001, S. 55.

(4) Die Entscheidung der Kommission enthält Angaben zu den Produktionskosten der Deutschen Steinkohle AG, die als vertraulich zu betrachten sind. Sie wurden - nur für die Zwecke der vorliegenden Veröffentlichung - durch Prozentangaben ersetzt.

(5) t SKE= Tonne Steinkohleneinheit

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