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Document 32001R2500R(01)
Corrigendum to Council Regulation (EC) No 2500/2001 of 17 December 2001 concerning pre-accession financial assistance for Turkey and amending Regulations (EEC) No 3906/89, (EC) No 1267/1999, (EC) No 1268/1999 and (EC) No 555/2000 (OJ L 342 of 27.12.2001)
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2500/2001 des Rates vom 17. Dezember 2001 über die finanzielle Heranführungshilfe für die Türkei und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3906/89, (EG) Nr. 1267/1999, (EG) Nr. 1268/1999 und (EG) Nr. 555/2000 (ABl. L 342 vom 27.12.2001)
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2500/2001 des Rates vom 17. Dezember 2001 über die finanzielle Heranführungshilfe für die Türkei und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3906/89, (EG) Nr. 1267/1999, (EG) Nr. 1268/1999 und (EG) Nr. 555/2000 (ABl. L 342 vom 27.12.2001)
ABl. L 285 vom 23.10.2002, p. 26–26
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/2500/corrigendum/2002-10-23/oj
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Corrigendum to | 32001R2500 | (DA, DE, EL, EN, ES, FI, FR, IT, NL, PT, SV) |
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2500/2001 des Rates vom 17. Dezember 2001 über die finanzielle Heranführungshilfe für die Türkei und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3906/89, (EG) Nr. 1267/1999, (EG) Nr. 1268/1999 und (EG) Nr. 555/2000 (ABl. L 342 vom 27.12.2001)
Amtsblatt Nr. L 285 vom 23/10/2002 S. 0026 - 0026
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2500/2001 des Rates vom 17. Dezember 2001 über die finanzielle Heranführungshilfe für die Türkei und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3906/89, (EG) Nr. 1267/1999, (EG) Nr. 1268/1999 und (EG) Nr. 555/2000 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 342 vom 27. Dezember 2001) Der folgende Anhang ist der genannten Verordnung hinzuzufügen: "ANHANG MINDESTKRITERIEN UND MINDESTVORAUSSETZUNGEN FÜR DIE DEZENTRALE VERWALTUNG DURCH DURCHFÜHRUNGSSTELLEN IN DER TÜRKEI (ARTIKEL 7) 1. Mindestkriterien für die Bewertung der Fähigkeit von Durchführungsstellen in der Türkei zur Verwaltung der Hilfe. Bei der Prüfung der Frage, welche Durchführungsstellen in der Türkei in der Lage sind, die Hilfe dezentral zu verwalten, wendet die Kommission die folgenden Kriterien an: a) Für die Verwaltung der Mittel sollte eine genau festgelegte Regelung bestehen, die eine ausführliche Geschäftsordnung und klar abgesteckte institutionelle und persönliche Zuständigkeiten umfasst; b) der Grundsatz der Aufteilung der Zuständigkeiten ist zu beachten, um das Risiko eines Interessenkonflikts in den Bereichen Beschaffung und Zahlung auszuschalten; c) es ist für eine angemessene Personalausstattung und eine entsprechende Zuteilung der Aufgaben zu sorgen. Das Personal muss über angemessene Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Rechnungsprüfung sowie über Sprachkenntnisse verfügen und muss im Hinblick auf die Durchführung von Gemeinschaftsprogrammen umfassend geschult sein. 2. Mindestvoraussetzungen für die dezentrale Verwaltung durch Durchführungsstellen in der Türkei. Eine dezentralisierte Verwaltung in der Türkei mit einer Ex-post-Kontrolle durch die Kommission kann in Betracht gezogen werden, sofern eine Durchführungsstelle folgenden Bedingungen genügt: a) Nachweis effektiver interner Kontrollen einschließlich eines unabhängigen Prüfsystems und eines funktionierenden Abrechnungs- und Finanzberichtssystems, das international anerkannten Prüfstandards genügt; b) vor kurzem erfolgte Durchführung einer Finanz- und Betriebskontrolle, aus der hervorgeht, dass die Verwaltung der Gemeinschaftshilfe oder vergleichbarer nationaler Maßnahmen effizient ist und zügig erfolgt; c) ein zuverlässiges nationales System der Finanzkontrolle über die Durchführungsstelle; d) Beschaffungsregeln, die von der Kommission mitgetragen werden, da sie den Erfordernissen des Titels IX der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften genügen; e) Verpflichtung des nationalen Anweisungsbefugten, die volle finanzielle Verantwortung und Haftung für die Mittel zu übernehmen. Dieser Ansatz beeinträchtigt nicht das Recht der Kommission und des Rechnungshofes, die Ausgaben zu überprüfen."